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{{Vorlage:SH:Antrag
|Versammlung=2020.1
|Antragsart=Satzungsänderung
|Titel=Streichung des § 9b Abs.7
|Antragsteller=Jrotermund
|Kapitel=§ 9b Abs.7
|Antragstext=Es wird beantragt, den § 9b Abs.7 in der Landessatzung zu streichen.
|Vorher=§ 9b Satzung
(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
|Nachher=§ 9b Satzung

(7) <s>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.</s>
Gestrichen.
|Begründung=Die Buchhaltung wurde in weiten Teilen von dee Bundesbuchhaltung übernommen. Für den Teil, den die Schatzmeisterei bearbeitet, gibt es Kassenprüfer.
§ 9b Abs.8 der Satzung sagt: "Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird." Insoweit die Kasse sachgerecht geprüft wurde, erübrigt sich das Amt der Rechnungsprüfer, die ad hoc unter den überraschten, möglicherweise unwilligen Anwesenden gewählt werden müßten, evtl. nicht die vollständigen Unterlagen einsehen können, so wie es den Kassenprüfern möglich ist. Letztlich ist jener § überflüssig.
|Nummer=&#160;
|AK=true
|AKEmpfehlung=&#160;
|AKHinweise=&#160;
|VersammlungKurz=LPT
|VersammlungLang=den Landesparteitag
}}
Anonymer Benutzer