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{{Antragsformular
|parteitag=LMVB
|jahreszahl=2012.1
|antragstyp=Sonstiger Antrag
|titel=<strike>(Ohne Zwang der Gebietsversammlungen) Überprüfung der elektronischen Abstimmungen im Liquid Democracy System nach § 11 der Satzung durch die Teilnehmer des Systems. </strike>

|autor=<strike>RhoTP</strike>
|text=Die Satzung ist in § 11 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen:

g) Die Überprüfung der Abstimmung durch die Teilnehmer selbst ist zu gewährleisten. Jeder Teilnehmer muss sich davon überzeugen können, dass jeder Teilnehmer eine real existierende Person ist und diese maximal einen Zugang hat.

h) Das System ist so zu betreiben, dass namentliche Abstimmungen innerhalb des Systems durchgeführt werden können. Es ist mindestens der bürgerliche Name jedes Teilnehmers für alle Teilnehmer im System sichtbar anzugeben.

i) Weitere Anforderungen zum System und zu Verfahren werden von Landesmitgliederversammlungen oder dem Vorstand des Landesverbandes beschlossen.

Die Satzung ist ferner in § 11 Abs. 8 wie folgt zu ändern:

Ersetze(alt):

"(8) Alle Regelungen des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend."

Durch(neu):

"(8) Die Regelungen in Abs. (1) a-f, (2)-(7) des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend."

|begruendung=Achtung: die Verweise auf andere Absätze müssen noch angepasst werden, falls vor oder nach diesem Antrag noch andere Anträge beschlossen werden. Die Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung der Absätze in der Satzung vor jeder Änderung.

Der ursprüngliche Antrag schreibt ein Liquid-Democracy-System mit bürgerlichen Namen fest und zwar sowohl für den Landesverband als auch für die Gebietsversammlungen.

Dieser Antrag setzt ein Liquid-Democracy-System mit bürgerlichen Namen nur für den Landesverband fest.

Bisher haben sich nur zwei Gebietsversammlungen für ein LD-System mit bürgerlichem Namen entschieden. Das Thema ist hoch umstritten und Gebietsversammlungen, die sich nicht selbst für ein LD-System mit bürgerlichen Namen entschieden, sollen nicht dazu gezwungen werden.


|prüficon=1
|urltype=BE:Antragskommission/LMV 2012.1
}}
Anonymer Benutzer