NDS:AG Satzung/2010/§ 2
§ 2 Mitgliedschaft
Bearbeiter: Mario (Benutzer:Geisterfahrer) und Stemke
Vorgeschichte des § 2 in der jetzigen Fassung
Der jetzige §2 wurde vom Landesparteitag am 4.11.2009 In Hannover nach einer langen und kontroversen Debatte mit einer knappen 2/3 Mehrheit vom Plenum verabschiedet. Das immer noch laufende Schiedsgerichtsverfahren gegen das Zustandekommen des §2 zeigt die auch noch heutige Brisanz der damaligen Entscheidung.
Thematik
In §2.2 wird geregelt ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliedschaft in anderen Parteien / Organisationen wem offen zu legen ist oder offen gelegt werden sollte.
Die Meinung der Mitglieder geht hier sehr auseinander.
Die Grundidee der letzten Änderung war es, schon vor einer Wahl in Ämter oder Kandidatenlisten festzustellen, welche politische Vergangenheit potentielle Amtsträger haben. Begründet wurde dies mit dem Bedürfnis nach Transparenz und unausgesprochen mit der Angst vor Unterwanderung durch extremistische Personen (aus aktuellem Anlass).
Die aktuelle Fassung wurde laut Wahlhelfer mit einer Stimme Mehrheit verabschiedet. Gegen diese Abstimmung läuft ein Verfahren am Bundesschiedsgericht. Ebenso ist eine Anfrage zur generellen Gültigkeit und Auslegung des §2.2 am Bundesschiedsgericht anhängig.
Die aktuelle Fassung hat sich als sehr problematisch erwiesen. Die Regelung lässt es zu, die ursprüngliche Absicht auf vielfältige Weise zu umgehen. Dies wurde bereits mehrfach getan. Selbst der Landesparteitag 2009.1 hat ein Mitglied in den Vorstand gewählt, das eine dieser Umgehungsmethoden genutzt hat. Damit hat der Landesparteitag selbst diese Regelung umgangen. Einige 'Zustimmer' distanzieren sich mittlerweile von der aktuellen Formulierung.
Gleichzeitig sorgt die Formulierung für Verunsicherung bei vielen Mitgliedern, die sich gerne engagieren möchten, sich aber nicht sicher sind, ob sie dann unter die aktuelle Regelung in §2.2 fallen. Mehrere Mitglieder haben ihr aktives Engagement eingestellt oder reduziert.
Im Wesentlichen gibt es die folgenden verschiedene Forderungen:
- Verschärfen des §2.2 und schließen von 'Schlupflöchern' (*)
- Belassen der jetzigen Formulierung (*)
- Präzisieren der jetzigen Formulierung (*)
- Entschärfen der aktuellen Formulierung
- Rückkehr zur ursprünglichen Formulierung
- Ersatzlos streichen
- Beschränkung der Auskunftspflicht auf 5 Jahre (*)
- Ausschluss einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Partei (*)
(*) Diese Anträge widersprechen der Bundessatzung und wären unwirksam. [Quelle: Expertise der AG-Recht]
Die AG-Satzung stellt fest, dass die mit (*) markierten Punkte derzeit nicht in eine Satzung auf Landesebene aufgenommen werden können. Diese Anträge wurden in den Anhang verschoben. Nicht zulässige Anträge dürfen von der Tagesleitung nicht zur Abstimmung zugelassen werden. Dabei steht die Tagesleitung in dem Dilemma, dass sie nicht aus Irrtum eine Abstimmung verhindern darf.
Sonstiges
- Sollte der Partei durch einen Piraten Schaden entstehen oder ein Pirat gegen die Satzung von Land oder Bund handeln, ist §6 Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung oder der entsprechende Paragraph der Bundessatzung anwendbar.
- Der Landesparteitag ist das höchste Organ. Er kann jederzeit auch durch Mitglieder einberufen werden und kann jederzeit Vorstandsmitglieder absetzen.
- Erreicht keiner der Vorschläge eine Mehrheit, bleibt der derzeitige §2.2 in Kraft. Da er der Bundessatzung widerspricht ist er unwirksam. Dies entspricht faktisch einer ersatzlosen Streichung des §2.2.
- Ein grundsätzliches Problem, Informationen ausschließlich Piraten zugänglich zu machen, liegt in einer entsprechenden Verfahrensweise. Piraten haben in der Regel keinen Zugriff auf Mitgliederdaten. Daher kann diese Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
- Aussage der AG-Recht:
- Ein Auskunftszwang ist unwirksam
- Eine Pflicht zur Offenlegung widerspricht der Bundessatzung
- Sie widerspricht dem Parteiengesetzt § 10 (Auslegung nach Ipsen)
- Sie ist verfassungsrechtlich bedenklich (Grundgesetz § 21)
- Ein Verstoß der Offenlegungspflicht ist nicht sanktionierbar
- Eine Offenlegungspflicht benachteiligt ehrliche Kandidaten
- Eine Regelung zur Offenlegung ist unzweckmäßig
- Empfehlung der AG-Recht:
- In der Geschäftsordnung festlegen, dass vor Wahlen die Kandidaten durch die Wähler befragt werden können.
- Punkte die unwirksam, nicht durchsetzbar oder unzweckmäßig sind sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden.
Satzungsänderungsantrag 2.2.1 (Ersatzloses Streichen des §2.2)
ABGELEHNT - 52,3% Zustimmung - siehe Protokoll
Änderung
- § 2.2 ersatzlos streichen.
- Aufnahme des folgenden Punktes in die Geschäftsordnung des Landesparteitages, Absatz Wahlen:
"Vor einer Wahl können die Kandidaten durch die Wähler befragt werden."
bzw. einer sinngemäßen Formulierung.
Begründung
- Eine Regelung zur Offenlegung der gewünschten Information kann nicht durchgesetzt werden. Daher ist auch keine entsprechende Regelung vor zu sehen.
Eine Regelung zur Offenlegung ist rechtlich unzweckmäßig. - Es sollte in der Geschäftsordnung geregelt sein, dass die Kandidaten durch die Wähler vor der Wahl befragt werden können.
Die Wähler können dann selbst demokratisch entscheiden, was sie wissen möchten und welchem Kandidaten sie darauf hin ihr Vertrauen aussprechen. - Der aktuelle §2.2 ist unwirksam. Eine Streichung bedeutet den Erhalt des Status Quo.
Hinweis
Schadet ein Kandidat, Funktionär, Mandatsträger oder normales Parteimitglied der Partei, so kann das weiter reichende Mittel der Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (u.a. Absetzen, Parteiausschluss, ...).
Satzungsänderung
ORIGINAL | Streichung des Absatzes 2 |
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Satzungsänderungsantrag 2.2.2 (Rückkehr zum alten §2.2)
ABGELEHNT - 50,0% Zustimmung - siehe Protokoll
Änderung
- Wieder in Kraft setzten des ursprünglichen § 2.2
Es besteht lediglich der Wunsch der Auskunft gegenüber dem Vorstand. Diesem Wunsch muss nicht folge geleistet werden.
Hinweis
- Die Regelung ist unzweckmäßig (nach Auskunft AG-Recht)
- Schadet ein Kandidat, Funktionär, Mandatsträger oder normales Parteimitglied der Partei, so kann das weiter reichende Mittel der Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (u.a. Absetzen, Parteiausschluss, ...).
- Vorstandsmitglieder können jederzeit einander befragen.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Wiedereinfürung des alten § 2 |
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Satzungsänderungsantrag 2.2.3 (§2.2 entschärfen)
ABGELEHNT - 55,6% Zustimmung - siehe Protokoll
Änderung
- Aus muss wird sollte.
Damit wird der Wunsch deutlich, dass diese Information offen gelegt werden soll, die Entscheidung wird aber den Kandidaten überlassen.
Die Wähler können dann selbst entscheiden, ob sie den Kandidaten unterstützen oder nicht. - Es wird im Detail festgelegt, welche Ämter und Funktionen unter diese Regelung fallen.
Hinweis
- Die Regelung ist unzweckmäßig (nach Auskunft AG-Recht)
- Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
- Ein Verfahren um diese Auskunft gegenüber den Piraten in der Praxis umzusetzen ist aufwändig.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Entschärfen |
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Satzungsänderungsantrag 2.2.4 (§2.2 verschärfen)
ABGELEHNT - 19,1% Zustimmung - siehe Protokoll
Änderung
- Es wird präzisiert, dass Mitglieder zur Erlangung der Information nachfragen müssen
- Es folgt eine Amtsenthebung, kommt ein Kandidat der Auskunftspflicht nicht nach.
Probleme
- Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
- Schlupflöcher werden nicht wirklich geschlossen.
- Einschätzung der Änderung durch die AG-Recht (siehe auch Kommentar zu §2 (2) weiter oben):
- Die AG-Recht schätzt diese Änderung als unwirksam und im Widerspruch zur Bundessatzung ein.
- Ebenso hält die AG-Recht die Regelung für Verfassungsrechtlich bedenklich (GG § 21)
- Empfehlung der AG-Recht:
- In der Geschäftsordnung festlegen, dass vor Wahlen die Kandidaten durch die Wähler befragt werden können.
- Punkte die unwirksam, nicht durchsetzbar oder unzweckmäßig sind sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden.
- Die AG-Satzung hält es für möglich, dass sich die AG-Recht irrt. Daher wird dieser Änderungsvorschlag trotz der negativen Einschätzung der AG-Recht zur Abstimmung gestellt.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Verschärfung (mit formalen Anpassungen in orange ) |
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Satzungsänderungsantrag 2.2.5 (Beschränkung der Auskunft auf 5 Jahre)
KEINE ABSTIMMUNG - da 2.2.2 bis 2.2.4 abgelehnt - siehe Protokoll Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn eine der Satzungsänderungen von 2.2.2 bis 2.2.4 angenommen wurde.
Änderung
Ersetzen des ersten Satzteiles §2.2, Satz 1:
- "Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"
durch
- "Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"
Satzungsänderungsantrag 2.2.6 (Erweiterung der Auskunft auf Organisationen)
KEINE ABSTIMMUNG - da 2.2.2 bis 2.2.4 abgelehnt - siehe Protokoll Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn eine der Satzungsänderungen von 2.2.2 bis 2.2.4 angenommen wurde.
Änderung
Ersetzen des Satzteiles §2.2, Satz 1:
- "in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"
durch
- "in anderen politischen Parteien oder Organisationen sowie dortige Ämter und Funktionen"
Satzungsänderungsantrag 2.2.7 (Beschränkung der Auskunft auf die akkreditierten Wähler)
KEINE ABSTIMMUNG - da 2.2.3 abgelehnt - siehe Protokoll Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn der Satzungsänderungsantrag 2.2.3 angenommen wurde.
Diese Änderung sieht vor, das ein Kandidat lediglich auf Nachfrage der anwesenden, akkreditierten Wähler antworten soll.
Änderung
Ersetzen des Satzteiles §2.2, Satz 1:
- "allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden"
durch
- "auf Nachfrage allen anwesenden Mitgliedern der wählenden Gliederung offengelegt werden"