NDS:Stade/Satzung
Politik
Piraten Stade
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- Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.08.2009 in Buxtehude.
- Zuletzt geändert auf dem Kreisparteitag 2021 am 03.07.2021 in Stade.
Abschnitt A: Grundlagen
Präambel
Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied
- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
Der Kreisvorstand
Piraten Stade
19.08.2009
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Stade. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Stade. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
(2) Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Stade ist der Landkreis Stade.
(3) Der Sitz der Piraten Stade ist Buxtehude.
(4) Die im Kreisverband Piraten Stade organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piraten Stade ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Stade.
(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei muss dem Kreissvorstand der Piraten Stade gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Kreisverbands mittels geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Soweit innerhalb des Kreisverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen, entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
(2) Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes, des Landes Niedersachsen oder des KV Stade zu informieren und von sich aus den normalen Beitrag zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen dieses Regelungen regelt der Landesvorstand bzw. die Landes- oder Bundessatzung.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Stade zu beteiligen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(5) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
(6) Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Stade ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(7) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Landes- bzw. Bundes-Satzung.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Stade und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Enthebung von einem Parteiamt,
- Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
- Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4)Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können ebenso vom Kreisvorstand Piraten Niedersachsen ausgesprochen werden.
(5) Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(7) Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Stade werden.
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände
(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich:
- einmalige Verwarnung,
- Geldbuße,
- Auflösung,
- Ausschluss,
- Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände.
(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des nächst übergeordneten Kreisverbandes.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
(4) Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Stade einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
(5) Der übergeordnete Kreisverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
(6) Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 8 Transparenz
(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
(2) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
(3) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
(5) Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
(6) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
(7) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden. – Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Stade mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
(8) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
(9) Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
(10) Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
(11) Gäste haben kein Stimmrecht.
(12) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
(13) Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
(14) Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(15) Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
(16) Gestrichen gem. Beschluss des Kreisparteitages vom 27.02.2010
(17) Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
§ 9 - Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände
(1) Die Piraten Stade sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Stade zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Stade richtet.
(3) Verletzen den Piraten Stade nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der Piraten Stade berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(4) Solange kein Ortsverband der Piraten Stade existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.
§ 10 - Gliederung
(1) Der Kreisverband Piraten Stade gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
(2) Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
(3) Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen.
(4) Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
(6) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
§ 11 - Organe des Kreisverbands
(1) Organe sind der Kreisparteitag, der Online Kreisparteitag und der Vorstand. Der Kreisparteitag kann auch hybrid durchgeführt werden. Es gelten die in Abs. (2) genannten Bedingungen.
(2) Online Parteitage Neben dem Kreisparteitag mit Präsenz, gibt es den Online Kreisparteitag. Dieser kann über alles beschließen was gesetzlich nicht einem Präsenzparteitag vorbehalten ist.
Einladung Die Einladungsfrist beträgt 6 Tage. Die Einladung erfolgt verpflichtend per eMail und einem zusätzlichen elektronischen Weg. Eine Einladung per Brief ist nicht vorgesehen.
Die Einladung hat einen Vorschlag zur Tagesordnung und den Link zum Onlineparteitag zu enthalten. Sofern möglich, sind die Antragsentwürfe beizufügen oder zu verlinken. Es gibt keine Antragsfrist.
Näheres wird in einer Schäftsordnung geregelt.
§ 12 - Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Stade welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 1/2 der Piraten in Stade es beantragen.
(4) Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
§ 13 - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Mitgliedern. Der Kreisparteitag wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister. Zusätzlich kann der Kreisparteitag einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.
(2) Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
(3) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Stade nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
(4) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Kreisparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
(6) Der Kreisvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
(7) Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf dem jeweils nächsten Kreisparteitag ansetzen.
(8) Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Kreisparteitag.
(9) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
(9) Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.
§ 14 - Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 15 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
§ 16 - Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Stade übernommen.
(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Stade um regionale Punkte ergänzt werden. Die Piraten Stade können spezielle Schwerpunkte legen.
§ 16a - Mitgliederentscheid durch Urabstimmung
(1) Zu allen politischen oder organisatorischen Fragen der Piratenpartei Stade kann auch ein Mitgliederentscheid der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Der Mitgliederentscheid entspricht der Urabstimmung nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz/PartG).
(2) Betrifft der durch einen Mitgliederentscheid gefällte Beschluss einen Bereich, der laut Gesetz ausschließlich einem anderen Parteiorgan vorbehalten ist, so hat dieser Beschluss empfehlenden oder bestätigenden Charakter.
(3) Der Mitgliederentscheid wird vom Kreisvorstand durchgeführt, wenn a.)der Kreisvorstand dies mit einer 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt, b.)ein Kreisparteitag dies mit einfacher Mehrheit beschließt, c.)ein Mitgliederbegehren von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.
(4) Der Kreisvorstand kann ein Mitgliederbegehren nicht zulassen, wenn die Darstellung des Mitgliederbegehrens unsachlich, beleidigend oder irreführend ist, wenn es offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn es extremistische, rassistische oder in anderer Weise den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland widersprechende Ziele verfolgt.
(5) Geht der Mitgliederentscheid nicht vom Kreisvorstand aus, so hat dieser das Recht zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.
(6) Ein Mitgliederentscheid erfolgt grundsätzlich durch eine Briefabstimmung.
(7) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mindestens ein Achtel der stimmberechtigten Mitglieder einer Vorlage im Mitgliederentscheid zugestimmt, so steht dessen Ergebnis dem Beschluss eines Kreisparteitags gleich. Wird das Quorum nicht erreicht, so ist das Ergebnis lediglich als Meinungsbild der Mitglieder zu werten.
(8) Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung über Mitgliederentscheide, die vom Kreissvorstand zu erstellen ist. Diese Verfahrensordnung kann von der Mitgliederversammlung oder durch Mitgliederentscheid geändert werden. Stattdessen kann auch die Verfahrensordnung der Piratenpartei Niedersachsen sinngemäß Anwendung finden.
§ 17 - Auflösung und Verschmelzung
(1)Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.
Abschnitt B: Ordnungen
§ 18 - Finanzordnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
(3) Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen und nach Vorstandsbeschluss verfügungsberechtigt.
(4) Auf dem Kreisparteitag, auf dem der Vorstand gewählt wird, werden ebenfalls ein Kassenprüfer und ggf. ein Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit des Kassenprüfers ist an die Amtszeit des Vorstands gebunden.
(5) Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
§ 20 - Schiedsgerichtsordnung
(1) Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
(3) Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.
§ 21 - Wahlordnung
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Stade. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.
(3) Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
(4) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(5) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
(6) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
(7) Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
(8) Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
(9) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
(10) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
(11) Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
(12) Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.
Abschnitt C: Gründungsversammlung
§ 22 - Gründungsversammlung
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 19.08.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
(2) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
PDF-Download: Datei:Satzung_Kreisverband_Stade.pdf