Diskussion:Bundesparteitag 2012.1/Geschäftsordnung/Vorschlag plaetzchen

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Dokumentation der Änderungen im Vergleich zur GO von Offenbach

Die vorgeschlagene GO setzt auf der alten auf und ist keine vollständige Neuschreibung. Daher kann hier auf die Änderungen konkret eingegangen werden. Einleitungstexte sind total subjektiv von Stephan Beyer.

Die meiner Ansicht nach maßgeblichen Änderungen sind:

  • abgekürzte Kandidatenvorstellung
  • Ordnungsmaßnahmen (nur formell interessant)
  • Änderung der Tagesordnung / Änderung der Geschäftsordnung mit Quorum
  • Trennung von geheimer Abstimmung und geheimer Wahl mit unterschiedlichen Anforderungen
  • GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste

Alles andere ist Beiwerk -- sei aber dennoch gelistet, damit hier nicht dauernd Intransparenzvorwürfe kommen... ;-)

abgekürzte Kandidatenvorstellung

Wir müssen es schaffen, trotz vieler Kandidaten effizient mit der Zeit umzugehen. Hierzu wird die Kandidatenvorstellung und -befragung etwas systematisiert. Jeder Kandidat hat 5 Minuten Zeit sich vorzustellen. Danach findet eine 5-minütige(+Rest) Befragung für jeden Kandidaten statt. Dazu werden die Fragen gelost. Daneben gibt es noch einen Lostopf für Fragen an alle Kandidaten, die sich jedoch auf Ja/Nein-Fragen beschränken müssen. Diese werden von den Kandidaten per Handzeichen beantwortet.

Neben den Zeiteinsparungen nimmt das geloste Frageverfahren auch etwas Druck und Aggressionen aus den Fragestellungen. (Nicht selten werden die Kandidatenbefragungen auch für "Abrechnungen" und FUD benutzt.)

alter Text

§ 6 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

neuer Text

§ 9 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. Jeder kann einen Piraten zur Kandidatur vorschlagen.
§ 10 Vorstellung der Kandidaten
(1) Jeder Kandidat erhält maximal 5 Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen, alle Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge hintereinander weg vor.
(2) Während der Vorstellung aller Kandidaten haben alle Piraten die Möglichkeit, Fragen in schriftlicher Form in dafür bereitgestellte Urnen zu werfen, jedem Kandidaten ist eine oder mehrere Urnen zugeordnet. Des weiteren steht eine Urne für allgemeine Fragen bereit, die mit Ja oder Nein beantwortet werden können müssen.
(3) Nach Ende der Vorstellung aller Kandidaten werden aus der jeweiligen Urne jedem Kandidaten für 5 Minuten Fragen gestellt. Die übrige Zeit der Vorstellung wird auf diese 5 Minuten addiert. Die Fragen werden von einem von der Versammlungsleitung bestimmten Helfer aus den Urnen gelost, die Zeit für das Vorlesen der Frage wird dem Kandidaten nicht angerechnet.
(4) Nach Ende aller Befragungen werden für 5 Minuten Fragen aus der Urne für Allgemeine Fragen gezogen und allen Kandidaten gestellt, diese Antworten mit Handzeichen für Ja und Nein. Eine Enthaltung ist möglich, Wortäußerungen sind nicht möglich.
(5) Sollte ein Kandidat bereits auf der Versammlung für ein anderes Amt kandidiert haben, kann dieser sich 2 Minuten vorstellen, eine Befragung findet nicht statt.
(6) Der Versammlungsleitung steht es zu, Fragen nicht zuzulassen, sie muss dies begründen.

Diskussion

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Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen sollten geregelt sein, denn Willkür ist doof und so.

neuer Text

§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf des Parteitags grob stören oder die grundsätzliche Ordnung des Parteitags verletzen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können vom verhängenden Parteitagsorgan jederzeit während der Versammlung revidiert werden.
(3) Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der Verwarnung.
(4) Die Maßnahme des Verweises wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.
(5) Die Maßnahme des Ausschlusses vom Parteitag wird auf Antrag der Versammlungsleitung selbst durch die Versammlung verhängt.

Diskussion

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Kein Meinungsbild-Automatismus

Bisher konnte der Versammlungsleiter Anträge mit uneindeutigem Meinungsbild "ans Ende der Antragsliste" stellen, was auch immer das heißt. Diese Macht wird ihm mit der Änderung genommen. Hintergedanke dabei ist, dass die Versammlung ihre Antragsreihenfolge bestimmt (wie auch immer sie das tut) und ein uneindeutiges Meinungsbild kein Qualitätskriterium sein soll, womit Anträge unbestimmt vertagt werden können.

alter Text (gestrichen)

(5) Über jeden Satzungs- und Programmänderungsantrag wird vor der Vorstellung des Antrags ein Meinungsbild zur Frage »Wie würde bei sofortiger Abstimmung über diesen Antrag gestimmt werden?« eingeholt. Bei erkennbarer klarer Mehrheit pro oder contra des Antrags wird der Antrag behandelt. Ist keine Mehrheit pro oder contra im Meinungsbild erkennbar, kann der Antrag durch die Versammlungsleitung an das Ende der Antragsliste gestellt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt behandelt zu werden.

Diskussion

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Änderung der Tagesordnung / Änderung der Geschäftsordnung mit Quorum

Wenn die Versammlung sich (zeitlich) dem Ende neigt, neigen komischerweise auch Piraten dazu, bestimmte Anträge nach vorne pushen zu wollen (Änderung der TO), woraufhin andere Piraten kreativ im Erfinden von neuen Regeln werden (Änderung der GO), die zu einem (vermeintlichen) reibungsloseren Ablauf führen sollen. Meist werden diese Anträge jedoch von einer breitne Mehrheit abgelehnt. Die kostbare Zeit ist dennoch futsch.

Deshalb soll ein kleines Quorum eingeführt werden. GO- und TO-Änderungsanträge müssen ja sowieso schriftlich abgegeben werden. Hier sollen nun zusätzlich noch 5 Unterstützer benannt werden. Der Gedanke dabei: Ist die Idee eines TO-/GO-Änderungsantrags gut, dann findet man diese Unterstützer relativ schnell. Findet man diese nicht so schnell, sollte man sich vielleicht überlegen, ob man den Antrag wirklich stellen mag...

alter Text

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. [...]
(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. [...]

neuer Text

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 5 akkreditierten Piraten gestellt werden. [...]
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 5 akkreditierten Piraten gestellt werden.

Diskussion

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formale Anforderungen an GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Es werden die formalen Anforderungen an den GO-Änderungsantrag geringfügig verschärft.

alter Text

Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten.

neuer Text

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Diskussion

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Trennung von geheimer Abstimmung und geheimer Wahl mit unterschiedlichen Anforderungen

Der Minderheitenschutz gebietet eine geringe Hürde für geheime Wahlen und geheime Abstimmungen. Die neue GO trennt diese beiden Angelegenheiten. Geheime Wahlen finden statt, wenn einer es wünscht. Dies war auch schon in der alten GO so, führte aber oft zu Verwirrung, denn an einer Stelle wird ein 10%-Quorum (Abstimmungen) gefordert, an anderer Stelle reicht eine Person (Wahlen). Geheime Abstimmungen erfordern ein gewisses Quorum, um die Versammlung nicht unnötig lahmzulegen.

alter Text

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen (§ 7) dieser Geschäftsordnung. Bei Abstimmungen gilt ein Zustimmungsquorum von 10% der Stimmberechtigten. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.

neuer Text

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl {GO-Antrag auf geheime Wahl} oder Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.
§20 Geheime Wahl
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.
§21 Geheime Abstimmung
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 50 Piraten zustimmen.

Diskussion

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GO-Antrag: Wiedereröffnung der Rednerliste

Dieser GO-Antrag wird neu geschaffen. Ganz neu ist er allerdings nicht; ihn gibt es z.B. in den LMV- bzw. LPT-GOs von Berlin bzw. Thüringen.

Vorgeschlagen wird eine Variante, die nicht sofort nach Beantragung abgestimmt wird, sondern erst nachdem alle Redner auf der (geschlossenen) Redeliste gesprochen haben. Denn erst dann lässt sich bemessen, ob eine weitere Debatte sinnvoll ist. Die wiedereröffnete Redeliste ist auch nur für einen Moment offen, damit man sich die darauffolgende reflexartige Schließung der Redeliste sparen kann.

neuer Text

§28 Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

Diskussion

In Thüringen wurde er auf zwei Parteitagen, die er existiert, insgesamt drei mal genutzt und lediglich ein einziges mal angenommen, da neue (rechtliche) Aspekte in einer Diskussion angesprochen wurden. Sollte wider Erwarten der BPT nicht so weise mit dem Antrag umgehen, dann kann er gerne wieder rausgeschmissen werden. Probieren sollte man es aber. --Stephan Beyer 00:19, 26. Apr. 2012 (CEST)

Strukturelle Änderungen bei GO-Anträgen

Für eine einfachere "Benutzbarkeit" (insbesondere Lesbarkeit und Auffindbarkeit von Gesuchtem) und besseren Überblick wurden alle GO-Anträge in einen eigenen Abschnitt verlegt. Sie stellen jetzt eigene Paragraphen dar, womit sie im Wiki-Inhaltsverzeichnis gelistet sind. Außerdem werden gesonderte Regeln für spezielle GO-Anträge nun genau im jeweiligen Paragraphen gelistet.

Dabei wurden auch kleinere Textstellen geändert, die allerdings lediglich eine Klarstellung der bisher schon vollzogenen (ungeschriebenen) Regeln sind. Ebenso wurden für bisher nicht weiter erwähnte GO-Anträge kurze Textpassagen eingefügt.

alter Text

(1) Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.
(2) Um Missverständnisse zu vermeiden, können GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.
(3) Die Geschäftsordnungsanträge
1. auf Änderung der Geschäftsordnung
2. auf Änderung der Tagesordnung
müssen schriftlich gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

(entfernt)

(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig: [...]

(entfernt)

§ 17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 13 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 9 Abs. 3 [Abstimmungen über Anträge].

neuer Text

(1) Nur die in dem Abschnitt Geschäftsordnungsanträge benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.
(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.
(6) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
§ 18 Zulassung des Gastredners
(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.
§ 19 Ablehnung eines Wahlhelfers
(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.
§ 22 Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 15 Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
§ 23 Auszählung einer Abstimmung
(1) Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.
§ 24 Getrennte Wahlgänge
(1) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
§ 25 Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
(1) Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§ 26 GO-Alternativantrag
(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
§ 30 Einholung eines Meinungsbildes
(1) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(2) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

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Unzulässigkeit mancher GO-Anträge

In Offenbach wurden einige Einschränkungen gekillt (da schwer überprüfbar), aber es gab den Wunsch sie wieder einzuführen...

neuer Text

(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

Diskussion

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Neufassung § 2 Akkreditierung

Eigentlich nicht der Rede wert: wer ist stimmberechtigt, wer akkreditiert, und beim vorzeitigen Verlassen soll man sich deakkreditieren Lediglich, dass eine Landesverband-Statistik zu Protokoll (Abs. 3) gegeben werden sollte (kann), ist neu (aber hat auch nur empfehlenden Charakter).

alter Text

(1) Die Teilnehmer werden von ihren Landesverbänden akkreditiert. Piraten ohne derzeitigen Landesverband und Auslandspiraten werden vom Bundesverband akkreditiert.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

neuer Text

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter ihres Landesverbands oder einem Vertreter des Bundesvorstands akkreditiert. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.
(4) Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditiertes Mitglied sich bei den dafür zuständigen Personen zu deakkreditieren. Eine erneute Akkreditierung ist nicht möglich. Ein vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung.

Strukturelle Änderungen zur Protokollführung

Auch die Protokollführung hat einen eigenen Paragraphen bekommen.

alter Text

§ 1 Befugnisse und Protokollführung
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
1. gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
2. Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
3. das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden), sowie
4. jeden Wechsel des Versammlungsleiters
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

neuer Text

§ 8 Protokollführung
(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
  • jeden Wechsel des Versammlungsleiters,
  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbilder,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Es wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet.
(4) Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Diskussion

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Ergänzungen bei Versammlungsämtern

Wer legt Versammlungsämter fest? Wie sieht es mit der Amtszeit aus? Rücktritt? Wer bestimmt wen? Solche Dinge wurden ergänzt.

alter Text

§ 3 Versammlungsämter
(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, der Versammlungsleiterhelfer, des Wahlleiters und des Protokollführers.
§ 4 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bundesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(7) Die Versammlung kann mehrere Versammlungsleiterhelfer wählen. Diese können den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Der Wechsel ist im Protokoll zu vermerken.

neuer Text

§ 5 Versammlungsämter
(1) Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung, eine Wahlleitung und eine Protokollführung.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Bestimmung des jeweiligen Versammlungsamtes und endet mit dem Ende der Versammlung, Rücktritt oder durch Abberufung durch die Versammlung.
(3) Bei Rücktritt von einem Parteitagsamt ist unverzüglich eine Nachfolgebesetzung zu bestimmen.
(4) Bis zur Bestimmung einer Versammlungsleitung und Protokollführung durch die Versammlung setzt der Bundesvorstand eine kommissarische Versammlungsleitung und eine kommissarische Protokollführung ein.
§ 6 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. [...]
(2)Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleiterhelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleiterhelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleiterwechsel im Protokoll zu vermerken.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
§ 7 Wahlleitung
(2) Wahlleiter können vom Versammlungsleiter beauftragt werden, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(4) Die Wahlleiter ernennen Wahlhelfer. [...]

Diskussion

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Möglichkeit des Nichtverfallens von nicht behandelten Anträgen

Es gibt Piraten, die halten das für sinnvoll. Also sollte die Mehrheit notfalls drüber entscheiden können ohne die GO zu ändern... aber der Standardwert ist: nicht behandelte Anträge verfallen

alter Text

§ 20 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge sollen verfallen und müssen erneut eingestellt werden.

neuer Text

§ 34 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge sollen verfallen, insofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.

Diskussion

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Salvatorische Klausel

Die gesamte GO sollte nicht ungültig werden, falls Teile der GO aus irgendwelchen Gründen rechtlich ungültig sind.

alter Text

§ 21 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

neuer Text

§ 35 Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

Diskussion

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Allgemeine Diskussion

Intro:

Jede Geschäftsordnung regelt nur das Verfahren einer Versammlung; der primäre Sinn einer demokratischen GO ist es nun, dieses Verfahren so zu regeln, dass der Willen der Versammlung, der sich in ihren Beschlüssen manifestiert, auch nur auf demokratischem Weg zustande kommt. Zu diesem Zweck muss eine demokratische GO zunächst einmal die Befugnisse und Obliegenheiten der Versammlungsleitung sowie die individuellen Rechte und Pflichten der Teilnehmer rechtlich so auf einander abstimmen, dass jeder Stimmberechtigte die gleichen Chancen hat durch seine Beiträge auf die Willensbildung der Versammlung als Ganzes Einfluss nehmen zu können, so dass das meinungsbildende Gewicht jedes einzelnen stimmberechtigten Teilnehmers gleich groß ist. Weiter muss eine demokratische GO reine Zufallsmehrheiten ebenso ausschließen wie alle Unterschleife und Tricksereien, mit denen eine Minderheit ihren Willen der Versammlung aufzwingen könnte; das sind die absoluten Mindestanforderungen an eine demokratische GO, die jedenfalls bei politischen Parteien durch Art.21 Abs.1 Satz 3 GG verfassungsrechtlich zwingend erfüllt sein müssen. Sind diese Mindest-Anforderungen durch die BPT-GO dagegen nicht erfüllt, dann kann ein Parteitag, der nach einer solchen defekten GO verfährt, schon aus rein rechtlichen Gründen gar keine rechtsgültigen Beschlüsse fassen; alle seine Abstimmungen wären dann von vorn herein nichtig. Gewiss, die alte BPT-GO hat erhebliche Mängel, doch erfüllt sie wenigstens die demokratischen Mindestanforderungen des GG. Die Änderungen, die in den drei Anträgen für eine neue GO vorgeschlagen werden, sind offensichtlich vor allem zur Beschleunigung des Parteitags-Verfahrens gedacht; bei genauer Analyse der Anträge auf eine neue BPT-GO zeigt sich jedoch, dass die oben genannten Mindestanforderungen den Antragstellern weitgehend unbekannt sein müssen. In ihrer Gesamtheit würden die neuen BPT-GO insbesondere dem Versammlungsleiter die Möglichkeit geben jede Debatte praktisch nach Gutdünken zu lenken; er hätte nach der neuen GO eine beinahe diktatorische Stellung, wodurch zwar die Debatte durchaus beschleunigt werden mag, doch wäre sie dann kein demokratischer Diskurs mehr – und damit wäre unser Parteitag keine demokratische Versammlung. Politische Parteien sind nach Art.21 Abs.1 Satz 3 GG (anders als gewöhnliche Vereine) direkt an die demokratischen Grundsätze gebunden; dieser GG-Artikel ist unmittelbar geltendes Recht, das durch das PartG, andere Gesetze und auch unsere Satzung nur konkretisiert wird. Die beantragten Änderungen jedoch verstoßen sogar gegen elementarste Grundsätze der Demokratie; würden wir sie in unsere GO einbauen, dann wären schon von Rechts wegen alle Beschlüsse des Parteitages von vorn herein nichtig, einschließlich aller Wahlen – und dann wäre unsere Beteiligung an der nächsten Bundestagswahl wegen demokratiewidrig gewählter Vorstandschaft schon aus rein formaljuristischen Gründen ganz einfach geplatzt. Demokratie funktioniert meistens ausgesprochen kontra-intuitiv (wenn sie denn funktioniert); erfahrungsgemäß jedoch führen alle Versuche, den demokratischen Prozess zu beschleunigen, in aller Regel zu höchst undemokratischen Verhältnissen. Eine Beschleunigung der Parteitagsdebatten mag zwar wünschenswert sein, doch es gibt nun mal keine Instant-Demokratie – und schon aus rein tatsächlichen Gründen kann es sie auch gar nicht geben; an den rechtlich wichtigsten Kritikpunkten der beantragten neuen GO werde ich das im Folgenden exemplarisch ausführen.

Formale Verklemmung

§ 6 Abs.7 GO n.F. lautet:

„Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.“

Die Regel ist zunächst einmal ein Selbstwiderspruch; konkret bedeutet sie ja nichts anderes als: Einerseits geben wir uns eine GO, doch andererseits erklären wir in § 6 Abs.7 GO n.F. gleichzeitig, dass die Versammlung sich gar nicht an die GO zu halten braucht. Diese Regel erklärt folglich alle „Regelungen“ der GO n.F. für unverbindlich; damit jedoch wäre der Sinn einer demokratischen GO definitiv konterkariert. Der Ausdruck „formale Verklemmung“ ist pseudojuristischer Schwurbelstuß; der Begriff ist schon aus rein rechtlichen Gründen gar nicht logisch konsistent denkbar: Das PartG enthält selbst zwar keine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen von Beschlussmängeln, doch gibt es (anders als bei Genossenschaften, GmbH und AG)[1] nach ständiger Rechtsprechung bei politischen Parteien von vorn herein immer nur solche Beschlüsse, die entweder rechtsgültig oder aber nichtig sind, tertium non datur;[2] folglich schließt das geltende Recht die Denkfigur eines fehlerhaften, aber lediglich „anfechtbaren“ Beschluss für politische Parteien und Idealvereine definitiv aus.[3] Daraus folgt mit zwingender Logik: alle Entscheidungen eines Parteitags, die aus irgend einem Grund rechtswidrig zustande kamen, sind immer und ausnahmslos so zu behandeln, als wären sie niemals gefällt worden,[4] und deshalb sind auch alle Folgebeschlüsse, die auf nichtigen Beschlüssen aufbauen bzw. sie als gültig voraussetzen, ebenfalls ausnahmslos nichtig; eine „formale Verklemmung“ kann es daher aus rein logischen Gründen gar nicht geben. Wenn zwei Beschlüsse eines Parteitags mit einander unvereinbar sind, dann gibt es schon von Rechts wegen gar keine andere Möglichkeit als einen ursprünglichen Beschluss förmlich aufzuheben, wenn er sich denn als hinderlich herausstellen sollte; jedes andere Verfahren dagegen wäre von vorn herein rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche auslösen, wobei alle Personen, die einen nichtigen Beschluss ausführen, dafür auch mit ihrem Privatvermögen haften.[5] Der beantragte § 6 Abs.7 GO n.F. dagegen sieht ausdrücklich ein „Recht“ der Versammlungsleitung vor, die rechtliche Nichtigkeit eines Beschlusses ggf. „per Entscheid“ zu beheben; d.h. die Versammlungsleitung soll sich über geltendes Recht ganz einfach hinweg setzen dürfen mit einem Machtwort. Auch wenn mit „Versammlungsleitung“ ein Gremium gemeint wäre (was nicht der Fall ist, siehe dazu sogleich unten), könnte dann von einer demokratischen Willensbildung offensichtlich keine Rede mehr sein; die beantragte Regel würde vielmehr als Maxime unserer GO das so genannte Führer-Prinzip installieren. Dieses Prinzip ist ganz offensichtlich unvereinbar mit Art.21 Abs.1 Satz 3 GG;[6] weil der Absatz jedoch wie eingangs gesagt alle anderen Regelungen der GO für unverbindlich erklärt (s.o.) hätte § 6 Abs.7 GO n.F. weiter rechtlich zwingend zur Folge, dass unsere BPT-GO als Ganzes rechtswidrig wird – und damit nichtig. Ein Parteitag ohne geordnetes Verfahren ist rechtlich jedoch gar kein Parteitag, und die „Salvatorische Klausel“ (in § 35 Abs.2 GO n.F.) würde daran nicht das Geringste ändern, mit anderen Worten: Schon allein durch die Regel zur „Formalen Verklemmung“ könnte unser Bundesparteitag gar keine rechtsverbindlichen Beschlüsse mehr fassen; er wäre damit auf Dauer rechtlich handlungsunfähig. Weil in formaljuristischem Sinn auch alle Wahlen eines Parteitags „Beschlüsse“ sind,[7] währen dann auch alle seine Wahlen von vorn herein nichtig; und dann hätten wir auch keinen handlungsfähigen Bundesvorstand mehr. Eine demokratische Wahl der Vorstandschaft ist jedoch formale Voraussetzung der Wahlzulassung; ist der Vorstand dagegen nicht demokratisch gewählt (was er mit der Regel zur „Formalen Verklemmung“ in der BPT-GO ja gar nicht mehr sein könnte), dann ist das ein absolutes Zulassungshindernis – und sämtliche Wahlen wären für uns gestorben. Damit müsste auch sehr schlichten Gemütern völlig klar sein, dass die Regel des GO-Antrags zur „Formalen Verklemmung“ schon dem Grunde nach völlig indiskutabel ist; es kommt aber noch dicker: § 6 Abs.7 GO n.F. sagt noch nicht einmal, wer mit der „Versammlungsleitung“ eigentlich gemeint sein soll.

Versammlungsleitung

§ 5 Abs.1 GO n.F. lautet:

„Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung, eine Wahlleitung und eine Protokollführung.“

Schon wegen der sprachlich völlig eindeutigen Trennung der Funktionen kann mit „Versammlungsleitung“ gerade nicht das Versammlungs-Präsidium als Gremium aus mehreren entscheidungsbefugten Personen gemeint sein, sondern nur der Versammlungsleiter als einzelne Person; die Regel zur „Formalen Verklemmung“ in der GO n.F. besagt also nichts anderes als dass im Fall eines Beschlusskonflikts der Versammlungsleiter allein und ex cathedra[8] entscheidet, was der Parteitag nun beschlossen haben soll, ohne dass er das in irgend einer Weise rechtfertigen müsste (s.o.). Erfahrungsgemäß ist es für einigermaßen geübte Vorsitzende erstaunlich einfach, durch geschickte Verhandlungsführung einen verdeckten Beschlusskonflikt hervorzurufen, der dann meistens auch unbemerkt bleibt; die Regel zur „Formalen Verklemmung“ (§ 6 Abs.7 GO n.F.) besagt in Verbindung mit § 5 Abs.1 GO n.F. folglich nichts anderes als: Der Versammlungsleiter entscheidet allein, was der Parteitag beschlossen hat. Die GO n.F. sagt gerade nicht, dass der Versammlungsleiter gewählt werden müsste; so wie sie formuliert ist, wäre auch eine formlose Ernennung der Versammlungsleitung durch Akklamation zulässig, was schon den elementaren demokratischen Grundsätzen i.S.d. Art.21 Abs.1 Satz 3 GG widerspricht. Weiter kennt die GO n.F. kein Misstrauensvotum, d.h. während eines Parteitags bleibt der Versammlungsleiter so lange im Amt, bis er freiwillig zurücktritt; die GO n.F. sieht also überhaupt keine Möglichkeit vor, den Versammlungsleiter abzuwählen. Der einmal gewählte oder akklamierte Versammlungsleiter soll seine Befugnisse allerdings ohne Weiteres delegieren dürfen; § 6 Abs.2 GO n.F. lautet ausdrücklich:

„Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleiterhelfer festlegen, ..[die].. den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleiterwechsel im Protokoll zu vermerken.“

Für die Übergabe der Versammlungsleitung „in Vertretung“ ist keinerlei Begründung vorgesehen; weil die „Helfer“ jedoch den Versammlungsleiter nur „auf dessen Wunsch“ vertreten sollen, kann er seine Vertreter auch jederzeit wieder absetzen – und das wohlgemerkt: ohne jegliche Begründung! Nach den Versammlungsgesetzen der Länder allerdings hat ein amtierender Versammlungsleiter auch gewisse quasi „hoheitliche“ Befugnisse (je nach Bundesland ist das etwas unterschiedlich geregelt), die ihm – schon weil sie auf förmlichen Landesgesetzen beruhen – auch durch eine Satzung oder eine Geschäftsordnung nicht entzogen werden können; die beantragte Regelung in § 6 der GO n.F. verstößt also gegen das staatliche Versammlungsrecht. Noch deutlicher zeigt sich die vorgesehene diktatorische Stellung des einzigen Versammlungsleiters in den Regelungen der GO n.F. zum Rederecht der Parteitags-Teilnehmer:

Rede-Recht

§ 6 Abs.3 GO n.F. lautet:

„Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, [...]. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.“

Das Recht, zur Sache zu sprechen, das ist ein individuelles Recht eines jeden stimmberechtigten Parteitagsmitglieds; auch das gehört zu den elementaren demokratischen Grundsätzen i.S.d. Art.21 Abs.1 Satz 3 GG. Gewiss, jedes Recht ist immanent beschränkt durch die Rechte anderer; eine GO kann deshalb das Individualrecht zur Sache zu sprechen zwar formal beschränken,[9] doch muss dieses Recht der stimmberechtigten Parteitagsmitglieder schon von Verfassungs wegen zumindest dem Grunde nach als Individualrecht erhalten bleiben. So aber, wie § 6 Abs.3 GO n.F. formuliert ist, bleibt vom individuellem Recht der Stimmberechtigten rein gar nichts mehr übrig: Wenn auf ein Recht kein durchsetzbarer Anspruch besteht, wenn dieses „Recht“ also zugeteilt wird beziehungsweise (wie in § 3 Abs.3 Satz 2 GO n.F. ausdrücklich vorgesehen) nur zugeteilt werden kann, ohne dass die Bedingungen definiert sind, unter denen es zugeteilt werden muss, dann ist dieses Recht gar kein „Recht“ mehr, sondern bloß eine „Gnade“ des Versammlungsleiters. Ein Widerspruchsrecht der Versammlung gibt es nach Satz 4 nur gegen Rederecht für Gäste, nicht aber – argumentum e contrario – gegen den Entzug des Rede-“Rechts“ stimmberechtigter Parteitagsmitglieder; insoweit sind sie dem Versammlungsleiter rechtlos ausgeliefert. Noch deutlicher zeigt sich die vorgesehene Dominanz des Versammlungsleiters allerdings an der Regelung der Redezeit:

Rede-Zeit:

§ 6 Abs.3 Satz 3 GO n.F. sieht nur vor, dass jedem Stimmberechtigten auf Verlangen eine „angemessene“ Redezeit eingeräumt werden kann. Ein „Verlangen“ ist per definitionem formal ein Antrag, dem schon von Rechts wegen stattgegeben werden muss; wenn dagegen einem „Verlangen“ nur stattgegeben werden kann (wie ausdrücklich vorgesehen), ohne dass die Bedingungen genau definiert sind, unter dem einem Parteitagsmitglied das Wort zu erteilen ist, dann ist dieses „Verlangen“ rechtlich gar kein Verlangen mehr, sondern noch nur ein so genanntes „Begehren“ ohne Rechtsanspruch darauf, das ihm auch entsprochen wird. § 6 Abs.3 Satz 2 GO n.F. sieht nun ausdrücklich vor, dass der Versammlungsleiter ggf. auch die Redezeit entzieht, d.h. der amtierende Versammlungsleiter soll ex cathedra auch bestimmen, wie lange jeder einzelne Stimmberechtigte sprechen darf, oder mit anderen Worten: Nach § 6 Abs.3 GO n.F. kann der dominante Versammlungsleiter ohne Weiteres auch individuell verschiedene Redezeiten verhängen, ohne das in irgend einer Weise begründen zu müssen. Diese Regelung jedoch ist eindeutig rechtswidrig: Das individuelle Recht, zur Sache zu sprechen, findet seine Grenze am Recht der anderen Redeberechtigten; wenn nun die Redezeit begrenzt werden soll, dann muss die zeitliche Begrenzung für alle grundsätzlich Redeberechtigten völlig gleich sein – auch das gehört zu den elementaren demokratischen Grundsätzen i.S.d. Art.21 Abs.1 Satz 3 GG. Eine individuell unterschiedliche Redezeit, die nach § 6 Abs.3 Satz 2 GO n.F. vom amtierenden Versammlungsleiter bestimmt werden soll, wäre also auch dann rechtlich unzulässig, wenn es objektiv feststellbare Kriterien gäbe, nach denen sie bemessen werden soll; weiter ist diese Regel logisch unvereinbar mit § 29 Abs.1 GO n.F., der wörtlich lautet:

„Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (...).“

§ 29 Abs.1 GO n.F. sieht also vor, dass die Redezeit nur auf Beschluss der Versammlung begrenzt werden soll, § 6 Abs.3 Satz 2 GO n.F. dagegen gesteht dem amtierenden Versammlungsleiter die Befugnis zu, die Redezeiten individuell zu beschränken, und noch deutlicher sagt § 14 Abs.4 GO n.F. ausdrücklich:

„Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.“

Redezeitbegrenzung ist nach § 29 Abs.1 GO n.F. ein selbstorganisatorischer Beschluss der Versammlung, § 6 Abs.3 Satz 2 und § 14 Abs.4 GO n.F. dagegen weisen diese Befugnisse ausdrücklich der Versammlungsleitung zu; die Regelungen sind so offensichtlich mit einander unverträglich, dass sich ein Kommentar dazu wohl erübrigt. Schon wegen der rein logischen Unverträglichkeit der Regelungen wären beide Satzungsregelungen rechtlich unzulässig und damit nichtig, und auch die „Salvatorische Klausel“ (in § 35 Abs.2 GO n.F.) würde daran nicht das Geringste ändern; wenn aber alle beide Regeln schon von Rechts wegen nichtig sind, dann ist die GO n.F. von vorn herein gar nicht funktionsfähig.

Schluss der Rednerliste:

„Begrenzung der Redezeit“ und „Schluss der Rednerliste“ gehören nach dem elementaren Prinzip der Selbstorganschaft[10] rechtlich zum Kern der Autonomie einer demokratischen Versammlung,[11] der in politischen Parteien nach Art.21 Abs.1 Satz 3 GG absolut geschützt ist; ganz folgerichtig sehen also § 29 und § 27 GO n.F. die entsprechenden GO-Beschlüsse sogar ausdrücklich vor. Der oben zitierte § 14 Abs.4 GO n.F. dagegen weist diese organisatorischen Befugnisse genau so ausdrücklich der Versammlungsleitung zu, und wie oben ausgeführt versteht die GO n.F. unter „Versammlungsleitung“ immer nur den einzelnen Versammlungsleiter; ganz deutlich zeigt das der neue § 17 Abs.6 Satz 2 GO n.F., der wörtlich lautet:

„Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.“[12]

Es mag manchmal unumgänglich sein eine Debatte zu verkürzen, z.B. weil sie keine inhaltliche Diskussion mehr ist, sondern nur noch ein Wiederkäuen festgefahrener Standpunkte, oder aber wenn schon alles gesagt ist und die Redner statt dessen anfangen die Versammlung emotional zu manipulieren; leider aber gibt es kein objektives Kriterium für diese Lage; nach den demokratischen Grundprinzipien i.S.d. Art.21 Abs.1 Satz 3 GG erfordert der Beschluss, die Rednerliste zu schließen, also eine 2/3-Mehrheit der Versammlung. Selbst wenn man von der rein logischen Unvereinbarkeit der GO-Regeln absehen wollte, würde der § 14 Abs.4 GO n.F. schon für sich allein die verfassungsrechtlich absolut geschützte Autonomie eines demokratischen Parteitags aufheben; damit wäre er jedoch keine demokratische Versammlung mehr, wie es das PartG für Parteitage ausdrücklich vorschreibt. Die genannten Regeln der GO n.F. geben dem Versammlungsleiter letztlich die Möglichkeit, alle unliebsamen Redner kurzerhand abzuwürgen und so alle unerwünschten Argumente aus der „Debatte“ ganz einfach herauszuhalten; umgekehrt gibt ihm der neue § 28 zur Wiedereröffnung einer schon geschlossenen Rednerliste weiter die Möglichkeit, ihm genehme Diskutanten ans zeitliche Ende der Debatte zu bugsieren, und so die Diskussion entscheidend zu beeinflussen, damit die Versammlung nur noch in seinem Sinn „abstimmt“.

Zusammenfassung:

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Gründe, weshalb die beantragte neue „Geschäftsordnung“ eindeutig gegen geltendes Recht verstößt; dass die Antragstellerschaft die Rechtswidrigkeit der meisten ihrer Vorstellungen selbst auch gesehen hat, das belegt schon die „Salvatorische Klausel“ im neuen § 35 Abs.2 GO n.F., nach der die Nichtigkeit einzelner Regeln die Gültigkeit der GO n.F. im übrigen nicht berühren soll.[13] Streicht man jedoch alle eindeutig rechtswidrigen – und schon deshalb nichtigen – Regeln der neuen GO, dann wäre die beantragte GO n.F. als Ganzes gar nicht mehr funktionsfähig, und schon deshalb ist die neue „Geschäftsordnung“ gar nicht beschlussfähig. Mit der neuen Geschäftsordnung würde die verfassungsrechtlich unabdingbare Autonomie der Versammlung aufgehoben; statt dessen wäre die innerparteiliche Willensbildung dann von einem einzigen, gar nicht mehr absetzbaren Versammlungsleiter entscheidend dominiert. Das Recht der Parteitagsmitglieder auf allgemeine, freie, unmittelbare und vor allem gleiche Beteiligung an der Willensbildung der Versammlung, das für eine demokratische Willensbildung erst konstitutiv ist, dieses elementare Recht wäre nach der neuen GO definitiv aufgehoben, und von den demokratischen Grundprinzipien eines Piraten-Parteitags bliebe rein gar nichts übrig; damit jedoch widerspricht die neue GO eindeutig den demokratischen Mindestanforderungen aus Art.21 Abs.1 Satz 3 GG. Jetzt dürfte auch für unbedarfte Gemüter offensichtlich sein, dass die beantragte Geschäftsordnung von vorn herein nichts anderes sein kann als eine nur scheindemokratische Tarnung einer pseudodemokratischen Schaufenster-Veranstaltung namens Bundesparteitag, deren „Willensbildung“ letztlich von einem Versammlungs-Führer praktisch nach Belieben manipuliert werden kann; diese neue „Geschäftsordnung“ verstößt also nicht nur gegen die elementarsten Grundsätze der Piraten, sondern auch gegen alle verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Demokratie. Würde die beantragte GO n.F. trotzdem angenommen, dann hätte das rechtlich zwingend zur Folge: Alle, ausnahmslos alle Wahlen und Beschlüsse des Parteitags wären ohne Weiteres nichtig[14] – und die Wahl-Zulassung für uns schon allein deswegen sicher ausgeschlossen.

Anmerkungen:

  1. Nach §§ 241 ff AktG, für GmbH und eG analog; handelsrechtliches Gesellschaftsrecht jedoch ist nach st. Rsp. schon wegen seines grundsätzlich anderen Regelungsgegenstands auf politische Parteien und Idealvereine prinzipiell aber nicht anwendbar, also auch nicht analog.
  2. lat. für „eine dritte Möglichkeit gibt es nicht“; logischer Elementarsatz vom ausgeschlossenen Dritten.
  3. Statt vieler: BGH in NJW 2008,69 (72) m.w.N.; ebenso Hadding in Soergel: BGB (13.ed. 2000), § 32 Rn.14; Heinrichs & Ellenberger in Palandt (68.ed. 2009), § 32 Rn.9; herrschende Meinung.
  4. Vgl. Augsberg in Kersten/Rixen: PartG (2009), § 9 Rn.28 m.w.N.; vgl. a.z.F.
  5. Insbesondere aus § 823 Abs.2 Satz 1 BGB, ggf. auch aus § 823 Abs.1 BGB, u.a.; der gesetzliche Haftungsausschluss der Vorstandsmitglieder (§ 37 PartG) bezieht sich nur auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte und ist deshalb nach ganz h.M. hier gerade nicht tatbestandsmäßig.
  6. Vgl. dazu Kersten in Kersten/Rixen: PartG § 1 Rn. 66 ff m.w.N.; vgl. a.z.F.
  7. Statt vieler Augsberg in Kersten/Rixen: PartG § 15 Rn.5; Hahn: Innerparteiliche Demokratie (1973), S.61; Seifert: Parteien (1975), S.264; Reichert: HbVVR (11.ed. 2007), Rn.5722.
  8. lat. für „vom Lehrstuhl aus“; von maßgeblicher Seite, so dass es nicht angezweifelt werden kann.
  9. lat. für „vom Lehrstuhl aus“; von maßgeblicher Seite, so dass es nicht angezweifelt werden kann.
  10. Vgl. dazu Reichert: HbVVR (11.ed. 2007), Rn.1088 ff; Morlok in MIP 2005,14 ff; Augsberg in Kersten/Rixen: PartG § 15 Rn. 5 ff.
  11. Sowie der Beschluss „Übergang zur Tagesordnung“, den die BPT-GO eigenartigerweise überhaupt nicht vorsieht.
  12. Der § 17 Abs.6 Satz 2 GO n.F. bezieht sich rein formal nur auf GO-Anträge, doch zeigt er exemplarisch, was mit der neuen BPT-GO eigentlich beabsichtigt ist.
  13. Der Passus ist fast wortgleich enthalten in den meisten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (dem „Kleingedruckten“); nach st. Rsp. steht jedoch fest, dass eine solche Regelung gegen geltendes Recht verstößt; diese „Salvatorische Klausel“ ist also schon aus Rechtsgründen unwirksam.
  14. Statt vieler: BGH in NJW 2008,69 (72) m.w.N.; ebenso Augsberg in Kersten/Rixen: PartG (2009), § 9 Rn.28 m.w.N.

--Oliver T. Vaillant 09:17, 26. Apr. 2012 (CEST)

Anmerkung plaetzchen

Ein tl;dr wäre mal nett, aber was ich da rauslese ist vor allem ein krasses Misstrauen, warum?

  • Viele eigene Erfahrungen - ich bin schon 30 Jahre politisch aktiv, habe mich aber bisher von Parteien fern gehalten; Ausnahme: 1993/94 war ich ein Jahr in der Statt-Partei, die durch genau solche Monopolismen zur "Beschleunigung" des demokratischen Prozesses zur Führerpartei wurde und heute deswegen praktisch bedeutungslos ist. Ganz Ähnliches hab' ich in fast allen anderen politischen Gruppierungen beobachtet. -- Oliver T. Vaillant 09:06, 27. Apr. 2012 (CEST)

PS: Was ist ein "tl;dr"?

Ende der Rednerliste

Wenn der Antrag durchgeht, dann hat jedes Mitglied, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, damit sein Recht verloren, das Wort zu ergreifen; der Beschluss „Ende der Rednerliste“ greift also in die Rechte der Mitglieder ein. Die individuelle Redefreiheit hat vor allem den Zweck, die Dominanz einzelner „Meinungsführer“ oder (noch wichtiger) Dominanz vorab organisierter Meinungsgruppen zu verhindern, denn sonst wäre ein Parteitag ja gar kein Organ zur Willensbildung mehr, sondern eine reine Propagandaveranstaltung, in der vorab und „hinter den Kulissen“ ausgekungelte Beschlüsse nur noch verkündet werden, ohne dass die Mitglieder des Parteitags sie auch inhaltlich diskutiert hätten. Ein Parteitag darf aber schon von Rechts wegen kein Akklamationsorgan sein, der ganz wo anders schon getroffene Entscheidungen bloß noch abnickt; die individuelle Redefreiheit gehört daher zu den elementaren „Demokratischen Grundsätzen“ des Art.21 Abs.1 Satz 3 GG, und der Beschluss „Ende der Rednerliste“ ist zwangsläufig eine erhebliche Einschränkung der direkten Demokratie. Es mag manchmal unumgänglich sein eine Debatte zu verkürzen, z.B. weil sie gar keine inhaltliche Diskussion mehr ist, sondern nur noch ein Wiederkäuen festgefahrener Standpunkte, oder aber wenn schon alles gesagt ist und die Redner statt dessen anfangen die Versammlung emotional zu manipulieren; leider gibt es aber kein objektives Kriterium für diese Lage, also erfordert der Beschluss eine 2/3-Mehheit. Wer schon zur Sache gesprochen hat oder auf der Rednerliste steht und deshalb gehört werden muss, der hat insoweit ja von seinem Recht Gebrauch gemacht; stellt er dann jedoch den Antrag „Ende der Rednerliste“, dann schließt er damit andere von ihrem Recht aus. Das widerspricht dem elementaren Gleichbehandlungsgrundsatz, also einem der tragenden Säulen jeder Demokratie; die Einschränkung der Antragsbefugnis auf Mitglieder, die noch nicht zur Sache gesprochen haben, ist daher schon aus rechtlichen Gründen unumgänglich – denn sonst wäre die Debatte ja keine demokratische Diskussion mehr, und alle Beschlüsse des Parteitags wären dann von Rechts wegen nichtig. Wird der GO-Antrag jedoch abgelehnt, dann ist keine Einschränkung der Rechte anderer festzustellen; müssen wir den Punkt drei („.. darf sich nicht mehr äussern, ..“) folglich aus dem gleichen Grund streichen. Es ist zwar richtig, dass die Versammlungsleitung nicht immer präsent haben kann, wer alles schon zu einem TOP gesprochen hat, und darum gibt es auch in allen anderen GOs, die ich kenne, den vorrangigen GO-Antrag „Einspruch“, der darauf gerichtet ist eine Verletzung der GO zu rügen; erfahrungsgemäß fällt ein Verstoß irgend einem Mitglied der Versammlung auf, und deshalb ist dieser GO-Antrag absolut vorrangig. Den GO-Antrag „Einspruch“ müssen wir also in die GO noch einbauen; vergessen wir das, dann ist dagegen zu rechnen mit psychotaktischer Manipulation der Rednerliste durch Schmalspur-Demagogen. Wiedereröffnung der Rednerliste Diese Manipulation ist aber auch möglich, wenn die Rednerliste wieder geöffnet werden kann; wenn diese Möglichkeit in der GO vorgesehen ist, dann muss der Beschluss genauso eine 2/3-Mehrheit erfordern wie der vorhergehende Antrag auf „Ende der Rednerliste“.

Antwort plaetzchen

Ich glaube du hast da was falsch verstanden, deshalb habe ich das auch umbenannt. Es meint nicht, dass ein Ende der Debatte verfügt werden kann, sondern die Rednerliste geschlossen wird. Alle die noch anstehen dürfen noch reden, danach ist Schluss, es gibt noch eine kurze Zeit um sich noch anzustellen. War immer so.

Wahlverfahren

Sammelwahlen, wie wir sie durchführen, sind logisch das gleiche, als ob für jede Alternative in einzelnen Wahlgängen mit Ja oder Nein abgestimmt würde; der letzte Satz („Mehrheiten beziehen sich immer auf die abgegebenen Stimmen.“) müsste deshalb richtig lauten: „Gewählt ist der Kandidat oder die Alternative, auf die oder den die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, sofern diese Stimmenzahl auch die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel übersteigt.“ Geheime Wahl Die Frage ist bereits gesetzlich geregelt; in § 15 Abs.2 Satz 2 ParteiG heisst es ausdrücklich: „.. kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.“ Einschränkung des Widerspruchsrechts auf Stimmberechtigte ist daher unzulässig; schon von Rechts wegen kann jeder eine geheime Wahl verlangen, der im Saal anwesend ist.

Antwort plaetzchen

Stimmt, aber nicht jeder hat ein PartG dabei ;)

Definition 2/3-Mehrheit

Zwei Drittel von was? Besser wäre in beiden Fällen die Formulierung: „Zur Annahme einer Änderung oder Ergänzung der Satzung / des Parteiprogramms sind mindestens doppelt so viele abgegebene gültige Ja-Stimmen erforderlich wie abgegebene gültige Nein-Stimmen.

Antwort plaetzchen

Ich bespreche das und schaue ob ich das ändere.


Oliver T. Vaillant 14:03, 21. Apr. 2012 (CEST)