Bundessatzung/Änderungsanträge/Anforderungen des Bundeswahlleiters

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Dies ist die Übersicht der Anforderungen des Bundeswahlleiters an unsere Satzung. Die nötigen Änderungen werden thematisch gruppiert aufgelistet. Zusätzlich werden Änderungsanträge gelistet, die notwendige Änderungen inkorporieren.

Verwendete Abk.

BuWaLei: Bundeswahlleiter
MV: Mitgliederversammlung
SchG: Schiedsgericht
SWS: Satzungs Workshop (in München, am 24.2.)

relevante Dokumente

Anforderungen

Ordnungsmaßnahmen

gegen Mitglieder: der Ausschluss

Anforderungen:

  1. SchG entscheidet (statt Vorstand)
  2. Berufung an SchG, nicht an MV
  3. Entscheidungen schriftlich
  4. schwerwiegende Fälle ...
    1. ... genau definieren
    2. ... liegen nur dann vor, wenn ein Eingreifen unbedingt erforderlich ist, um Schaden abzuwenden

Wird erreicht durch

1, 2, 3, 4.2 in SWS/4

Offen

4.1: Genaue Definition von schwerwiegenden Fällen ? Verweist die aktuelle Formulierung bereits auf einen rechtlich genügend sicheren Begriff ?

Ergänzung

Folgende beide Änderungen sollen Mißregelungen in Satzungen nachrangiger Gliederungen vorbeugen:

  • [...sofortiges Eingreifen...]. Auf Piraten, die ein Amt bekleiden, kann diese Regelung nur durch einen Vorstand gleicher oder höherer Gliederung angewandt werden.
    Begründung: Vorstand Kreisverband kann die Maßnahme nicht gegen den Schatzmeister aus Landesverband aussprechen
  • [gleich anschließend]. Vorstände eines Gebietsverbandes können diese Maßnahme nur auf Mitglieder aus ihrem Gebietsverband aussprechen.

gegen Gebietsverbände: Ausschluss/Aufhebung

Anforderung:

  1. nur bei schwerwiegenden Verstößen
  2. Anrufung des SchG zulässig und zwar jeweils das nächsthöhere Organ
  3. die Maßnahme bedarf der Bestätigung durch ein höheres Organ
  4. Gründe der Maßnahme definieren

Wird erreicht durch

1, 2, 4 durch SWS/6

Offen

3: Reicht die MV als bestätigendes höheres Organ ? (Sollte schon, da über Vorstand nur MV steht). Ist dann die Maßnahme erst mit Bestätigung der MV wirksam ? Noch einmal zur Erinnerung der BuWaLei: Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme gegen Gebietsverbände der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird. Das klingt für mich so, als ob erst _nach_ der Bestätigung die Maßnahme in Kraft tritt.
evtl. 4: Gründe: Sind "Grundsätze" und "Ordnung" (!) juristisch klar definiert ?

Vorschläge

zu 3: Sollte eine eine Maßnahme erst _nach_ Bestätigung durch ein höhere Organ gelten, so schage ich vor, dies als weiteren Grund vor die Ausrufung eines außerordentlichen Parteitags aufzuführen (ist auch wichtig genug).
zu 4: Klarstellung auf was die Begriffe "Ordnung" und "Grundsätze" rekurrieren (falls dies nicht juristisch vorgegeben ist).

Gliederung

Anforderung

  • Details zu Größe/Umfang in die Satzung integrieren

Wird erreicht durch

1 in SWS/8

Mitgliederversammlung

Anforderungen:

  1. Klarstellung ob Mitglieder- oder Delegiertenversammlung
  2. Voraussetzung für außerordentlichen Parteitag definieren
  3. Beschlüsse, die der MV vorbehalten bleiben, mindestens
    • Beschlüsse über das SchG
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes d. Vorstandes sowie Beschlussfassung darüber (nach BuWaLei alle 2 Jahre)


Wird erreicht durch

1, 3 in SWS/10

Offen

2: (in SWS/10, §9b Abs. 3): Wer erklärt den Vorstand für handlungsunfähig? Wer ruft den Parteitag ein?

Beurkundung

Anforderung:

  1. Beurkundung von Beschlüssen der MV

Offen:

1: nur über Beurkundung des Vorstandes wird etwas gesagt (SWS/10 §9a Abs. 7, Zf. 6), nicht zu der der Beschlüsse der MV

Finanzordnung

Anforderung:

Festlegung von

  1. Rechenschaft über Ein-/Ausgaben
  2. Buchführung über Ein-/Ausgaben sowie Vermögen
  3. Ein-/Ausgabearten

Erledigt:

1, 2 durch Bundesparteitag/2007.1/Satzungsänderungsanträge/02 §8 (, §9 ?)

Offen:

3