Benutzer:Pamuma/Uhrdiff

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Zusammenfassung

Prolog und Zusammenfassung zu den Änderungen und Begründungen zum Urheberrechtsgesetz

Dieser Diskussionsbeitrag soll zeigen, welche Gestaltungsspielräume im Urheberrecht aufgrund der Vorgaben des Grundgesetzes, der Europäischen Union und internationaler Abkommen aktuell in Deutschland vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund sollen politische Fernziele von konkreten Reformvorschlägen zukünftig besser abgegrenzt werden.

Ziel dieses Entwurfes ist es, eine Entwicklung einzuleiten, in deren Folge das deutsche Urheberrecht auf ein für alle Beteiligten sinnvolles Maß zurückgeführt wird. Letztlich kann dieses nationale Ziel wegen europarechtlicher Vorgaben und anderer bestehender vertraglicher Verpflichtungen jedoch erst erreicht werden, wenn sich die internationalen Rahmenbedingungen ändern. In dem Bestreben, die Diskussion zu fördern und Gestaltungsspielräume aufzuzeigen, wurde der folgende Entwurf erstellt. Denn so lange die Forderungen zu unkonkret sind, um deren Nutzen und Kosten abschätzen zu können, kann bei den potenziell Betroffenen nicht glaubwürdig um Akzeptanz geworben werden.

Im Rahmen des geltenden Rechts ist die Implementierung eines „neuen Urheberrechts“ kaum umsetzbar. Im folgenden Entwurf wird aufgezeigt, welche Stellschrauben es im nationalen Recht gibt, um das Urheberrecht schrittweise zeitgemäßer und anwendbarer zu gestalten. Dabei muss die Dynamik der Diskussion immer das Nebeneinander und Ineinandergreifen rechtlicher Regelungen auf unterschiedlichen Ebenen im Blick haben: die Regelungen nationaler Wirtschaftspolitik, der Politik der Europäischen Union und der internationalen Politik.

Von der technischen Entwicklung ausgehend, wäre eine internationale Regelung sinnvoll, welche zeitnah jedoch nicht zu erwarten ist. Die Dauer von Schutzfristen sollte auf europäischer Ebene diskutiert, gegebenenfalls neu gefasst und verkürzt werden. Auch ist der Entwurf einer Richtlinie unterstützungswürdig, welche vorsieht, dass Werke, deren Urheber nicht aufzufinden sind, künftig leichter online zur Verfügung gestellt werden können.

Im Übrigen soll den nationalen Gesetzgebern bei der Ausgestaltung urheberrechtlicher Schrankenregelungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt werden, damit die Nationalstaaten im Interesse der Entwicklung Europas die notwendige Anpassung des Urheberrechts erarbeiten und erproben können.

Das nationale Urheberrecht ist in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Für dieses Gesetz gilt es auszuloten, welche Änderungen im Rahmen der übrigen geltenden Bestimmungen (Grundgesetz, europarechtliche Vorgaben, internationale Abkommen) gegenwärtig rechtlich möglich sind. Hierzu wird im vorliegenden Entwurf die Änderung von zwanzig Punkten vorgeschlagen.

Einige ausgewählte Änderungen sollen in dieser Zusammenfassung kurz vorgestellt werden:

§ 5 Abs. 1 UrhG regelt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Paragraf soll erweitert werden und künftig alle amtlichen Werke einschließen. Zusätzlich sollen amtlich verfasste Leitsätze als solche gekennzeichnet werden. Des Weiteren wäre zu überlegen, alle im Auftrag des Staates geschaffenen Werke einzubeziehen, da die Finanzierung durch Steuern geeignet ist, Nutzungsmöglichkeiten durch die Allgemeinheit zu rechtfertigen. Weiter wird eine Streichung des § 5 Abs. 3 UrhG zur Diskussion gestellt, da die besseren Argumente für die Rechtslage vor 2003 (Neuschaffung des § 5 Abs. 3 UrhG) sprechen.

§ 12 Abs. 2 S. 2 n. F. UrhG soll ebenfalls ergänzt werden: „Der Inhalt eines veröffentlichten Werkes darf ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich beschrieben werden.“ Diese Klarstellung soll im Interesse des Kunstbetriebes und der Presse Rechtssicherheit beispielsweise für Rezensenten schaffen, welche derzeit nicht ausreichend existiert.

Für § 17 Abs. 2 und 4 UrhG wird eine deutliche Erweiterung vorgeschlagen. Bisher ist es rechtlich ein großer Unterschied, ob beispielsweise das Musikalbum einer Band auf CD oder als Download erworben wird: Die CD darf der Verbraucher weiterverkaufen, den Download nicht. Künftig soll auch für digitale Werke, die rechtmäßig erworben und heruntergeladen werden, der Erschöpfungsgrundsatz gelten.

§ 31 Abs. 4 n. F. UrhG soll zum Schutze der Urheber um folgenden Satz ergänzt werden: „Der Urheber kann ein Nutzungsrecht für noch nicht bekannte Nutzungsarten gegenüber dem Inhaber zurückrufen. Bekannt ist eine Nutzungsart, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses technisch realisierbar ist und sich aus der Sicht beider Vertragspartner als wirtschaftlich bedeutsam darstellt.“ Denn vertragliche Regelungen über noch nicht bekannte Nutzungsarten benachteiligen Urheber oft unangemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bestimmbar war. Einen weiteren Schutz für die Urheber sieht der Entwurf durch eine Änderung des § 34 Abs. 5 S. 1 UrhG vor.

§ 45a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG betrifft bisher die barrierefreien Vervielfältigungen und die Verbreitung entsprechender Werke. Hinzugefügt werden soll, dass auch die öffentliche Wiedergabe von behindertengerecht aufbereiteten Werken – beispielsweise durch Bibliotheken – in diesem Rahmen möglich wird.

§ 46 Abs. 1 S. UrhG regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken im Unterrichtsgebrauch von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Hochschulen sind derzeit von der Ausnahmeregelung nicht eingeschlossen. Sie übernehmen jedoch auch einen wichtigen Bildungsauftrag. Insofern scheint eine Unterscheidung zwischen Schulen und Hochschulen in diesem Punkt nicht gerechtfertigt.

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG soll künftig die Pressefreiheit im Internet stärken. So wird vorgeschlagen, das Recht zur öffentliche Wiedergabe von tagesaktuellen Reden für das Internet zu erweitern. Das Internet ist bisher von einer Regelung, die Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckschriften betrifft, ausgenommen.

§ 52 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 3 UrhG sind in erster Linie für Aufführungen in Schulen, Betreuungsstätten und sozialen Einrichtungen relevant. Diese Einrichtungen sollen zukünftig wenigstens die Möglichkeit haben, von den Zuschauern einen Unkostenbeitrag zu verlangen, um auch in Zeiten knapper Kassen entsprechende Projekte realisieren zu können. Anderenfalls werden alle Institutionen ausgeschlossen, die nicht selbst über ausreichende Mittel verfügen. Außerdem soll der Kreis der Einrichtungen – um Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung von Schülern nach Schulschluss – erweitert werden. Veranstaltungen, an denen Kinder und Schüler mitwirken, sind wichtige bildungsvermittelnde Instrumente, die außerhalb der Schulstunden der Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen dienen.

§§ 46 Abs. 1 S. 2, 52a Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 S. 2 UrhG räumen Schulbüchern einen Sonderstatus gegenüber anderen Werken ein, welche ebenfalls Verwendung im Schulunterricht finden. Die Streichung dieser Regelungen stellt der Entwurf zur Diskussion, da die Nachfrage nach bestimmten Unterrichtswerken bereits auf staatlichen Entscheidungen beruht. Der Staat kann durch seine Nachfrage direkten Einfluss auf die Produktion entsprechender Werke ausüben. Gleichzeitig ist aber nicht ersichtlich, inwiefern Schüler, Eltern und Schulen von einem Markt profitieren können, der zu 90 Prozent zwischen drei Anbietern aufgeteilt ist.

§ 52b S. 1 UrhG regelt den Zugang an elektronischen Leseplätzen zu den Werken von Bibliotheken, Museen und Archiven. Diese Regelung soll auf Schulen erweitert werden und nicht nur wie bisher den Zwecken der Forschung und privater Studien dienen, sondern auch der Ausbildung.

§ 97a Abs. 2 UrhG würde abgeändert die Anwaltskosten, die für eine Abmahnung von Nutzern eines Peer-to-Peer-Netzwerks erhoben werden dürfen, auf 100 Euro begrenzen, wenn die Nutzung einen privaten Gebrauch nicht überschreitet.

§ 137k UrhG soll gestrichen werden. Durch die Streichung dieses Paragrafen bleibt der Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes, der die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung betrifft, weiter wirksam. Das bedeutet Rechtssicherheit für Schulen. Antrag

Der folgende Antrag ist eine konkrete Ausarbeitung einiger unserer Forderungen, die aus dem Parteitagsbeschluss von Offenbach folgen. Die Ausarbeitung soll als Diskussionsgrundlage für eine Reform des Urheberrechts dienen. A. Europarecht

Im Bestreben die Bedürfnisse der Urheber und Nutzer entsprechend der technischen Entwicklung im Rahmen des Urheberrechts zum Ausgleich zu bringen, soll zur Diskussion gestellt werden, die folgenden Ansätze zukünftig verstärkt im Rahmen der Europapolitik zu berücksichtigen. I. Gestaltungshöhe / Länge der Schutzfristen

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ (§ 11 UrhG.) Dabei schützt das Urheberrecht auch die Freiheit des gesellschaftlichen Diskurses und die Freiheit, neue Werke zu schaffen (Freihaltebedürfnis). Im Ergebnis sind auch die Interessen der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Deshalb ist insbesondere bei langer Schutzdauer regelmäßig eine besondere Gestaltungshöhe für die Bejahung der Urheberrechtsfähigkeit zu fordern. Daher sollte darauf hingewirkt werden, dass eine Regelung wie die folgende beispielsweise in § 2 Abs. 2 UrhG wieder möglich wird:

„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, die das Durchschnittsschaffen überragen.1 Erforderlich ist eine Schöpfung individueller Prägung, die sich durch ein nicht unwesentliches Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung auszeichnet.2 Dies gilt auch für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.“

In diesem Sinne sollte auch die Dauer bestehender Schutzfristen kritisch überprüft werden. II. Europarechtliche Schrankenregelungen

In dem Bestreben die technische Entwicklung im Rahmen der Schrankenregelungen zu berücksichtigen, ist der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke3 unterstützungswürdig. Im Übrigen sollte den nationalen Gesetzgebern bei der Ausgestaltung urheberrechtlicher Schrankenregelungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt werden, damit die Nationalstaaten im Interesse der Entwicklung Europas die notwenige Anpassung des Urheberrechts erarbeiten und erproben können. B. Urheberrechtsgesetz

In dem Bestreben einen konstruktiven Beitrag zur Diskussion über das nationale Urheberrecht zu leisten, soll im Folgenden ausgelotet werden, welche Änderungen des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen des Grundgesetzes4, der Vorgaben der EU5 und der internationalen Abkommen6 gegenwärtig rechtlich möglich sind.

I. § 3 Abs. 1 S. 2 n. F.; Klarstellung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 3 Abs. 1 S. 2 UrhG wie folgt zu ändern:

„Die nur unwesentliche Bearbeitung eines Werkes wird nicht als selbständiges Werk geschützt.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.“

Begründung:

Die Norm soll klarstellen, dass auch Bearbeitungen bereits bestehender Werke urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, wenn und soweit sie persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind. Dabei ist die Beschränkung auf „nicht geschützten Werkes der Musik“ zu streichen, da sie in dem Sinne missverstanden werden kann, dass für andere Werkarten etwas anders gelten soll.

II. § 5 Abs. 1 UrhG, Neufassung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 5 Abs. 1 UrhG wie folgt zu ändern:

„Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen 'einschließlich amtlich verfasster Leitsätze zu Entscheidungen und alle sonstigen amtlichen Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Amtlich verfasste Leitsätze sollen als solche gekennzeichnet werden.'“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.“

Begründung:

Die Neureglung vereinheitlicht das Recht, indem sie das deutsche Recht dem US-Recht angleicht (vgl. USC, Title 17, Chapter 1, § 105: „Copyright protection under this title is not available for any work of the United States Government, but the United States Government is not precluded from receiving and holding copyrights transferred to it by assignment, bequest, or otherwise.“7). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Urheberrechts einen Geheimnisschutz zu etablieren, der sonst nicht bestünde oder schlechter durchsetzbar wäre.

Auch ist zu erwägen in § 5 Abs. 1 UrhG alle im Auftrag des Staates geschaffenen Werke einzubeziehen, da die Finanzierung durch Steuern geeignet ist Nutzungsmöglichkeiten durch die Allgemeinheit zu rechtfertigt.8 Entsprechende Einschränkungen des Urheberrechts sind insbesondere aus dem angloamerikanischen Recht bekannt.

III. § 5 Abs. 3 UrhG, Streichung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 5 Abs. 3 UrhG zu streichen. Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“

Begründung:

Die 2003 erfolgte Neuregelung in § 5 Abs. 3 „entspricht keinem Gebot der Richtlinie“.9 Zum alten Recht hatte der Bundesgerichtshof in seiner DIN-Normen-Entscheidung festgestellt, dass für private Normen (kein Urheberrechtsschutz besteht), „wenn Gesetze oder amtliche Verlautbarungen sich diese durch Bezugnahme in einer Weise zu Eigen machen, dass eine gewisse Außenwirkung entsteht.“10 Dies entsprach auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts: „Der dem Gesetz unterworfene Bürger soll sich über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen und Äußerungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren frei unterrichten können.“11

IV. § 6 Abs. 2 S. 4 n. F. UrhG; Klarstellung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 6 Abs. 2 UrhG wie folgt durch einen neuen Satz 3 zu ergänzen:

„Ein Werk gilt auch dann als erschienen, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit über ein Datennetz zugänglich gemacht worden ist.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.“

Begründung:

Die Regelung dient der Klarstellung. Die steigende Zahl von Erstveröffentlichungen, die online erfolgen, macht eine entsprechende Regelung notwenig.

V. § 12 Abs. 2 S. 2 n. F. UrhG; Klarstellung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 12 Abs. 2 UrhG wie folgt um einen Satz 2 zu ergänzen:

„Der Inhalt eines veröffentlichten Werkes darf ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich beschrieben werden.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.“

Begründung:

Die Klarstellung schafft Rechtssicherheit im Interesse des Kunstbetriebs und der Presse. Die Regelung wird einerseits durch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG und andererseits durch die gesellschaftliche Bedeutung der Werke selbst getragen: „Vom Zeitpunkt seiner Publikation an entwickelt jedes Druckwerk ein Eigenleben. Es bleibt nicht nur vermögenswertes Ergebnis verlegerischer Bemühungen, sondern wirkt in das Gesellschaftsleben hinein. Damit wird es zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Geschehen seiner Zeit mitbestimmenden Faktor (zur Parallele im Urheberrecht vgl. BVerfGE 31, 229 242 - Schulbuchentscheidung). Es ist, losgelöst von privatrechtlicher Verfügbarkeit, geistiges und kulturelles Allgemeingut.“12 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Rechtslage kein taugliches Abgrenzungskriterium enthält und die Rechtsprechung dazu wenig Ansätze bietet, die über die Entscheidung im Einzelfall hinausreichen.13

VI. § 17 Abs. 2 und 4 UrhG; Klarstellung, Neufassung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 17 Abs. 2 UrhG wie folgt zu erweitern:

„Sind 'körperliche oder unkörperliche' Vervielfältigungen des Werkes oder das Original mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung 'oder Weitergabe' mit Ausnahme der Vermietung zulässig.“14

Begründung:

Die Regelung dient der Rechtssicherheit, indem klarstellt wird, dass auch für digitale Werke, die rechtmäßig erworben und heruntergeladen werden, der Erschöpfungsgrundsatz gilt.15 Dabei hat die Praxis gezeigt, dass die geringeren Rechte im Fall des Downloads (im Vergleich zum Kauf einer CD oder DVD) nicht bereits aufgrund der Marktmacht der Erwerber bei der Preisbildung und in den Vertragsbedingungen entsprechend berücksichtigt werden.16

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 17 UrhG durch die neu zu schaffenden Absätze 4 bis 6 zu ergänzen:

„(4) Das Recht zur Weitergabe 'unkörperlicher Vervielfältigungen' des Werkes schränkt das ausschließliche Recht des Urhebers gemäß § 16 (Vervielfältigungsrecht) nicht ein. Die Zahl der Vervielfältigungen des Werkes darf sich durch die Weitergabe nicht erhöhen. Wenn durch die Weitergabe eine zusätzliche Vervielfältigung entsteht, ist die ursprüngliche Vervielfältigung unbrauchbar zu machen.

(5) Das Recht zur Weitergabe 'unkörperlicher Vervielfältigungen des Werkes kann durch vertragliche Regelungen nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch im Rahmen von Lizenzverträgen, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Vervielfältigungen eines Werkes geschlossen werden.17 Technische Maßnahmen, die geeignet sind die Weitergabe unkörperlicher Vervielfältigungen' des Werkes zu erschwert sind nur zulässig, wenn deren Verkehrsfähigkeit gewährleistet bleibt.

(6) Das Recht zur Weitergabe unkörperlicher Vervielfältigungen des Werkes schließt nicht das Recht zur Bereitstellung über einen Online-Dienst ein.“

Begründung:

Die Klarstellung in Abs. 6 n. F. trägt der Vorgabe der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 Rechnung.18

VII. § 31 Abs. 1 UrhG; Ergänzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 31 Abs. 1 UrhG wie folgt um einen Satz 3 zu ergänzen:

„Der Urheber kann ein eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht nach fünf Jahren gegenüber dem Inhaber zurückrufen. Das Rückrufsrecht schließt das Ausstellungsrecht nicht ein, es sei denn, der Urheber hat sich dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausbedungen.“19

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“

Begründung:

Die Regelung dient dem Ausgleich strukturell gestörter Vertragsparität20, die sich bei entsprechenden vertraglichen Regelungen typischerweise negativ für die Urheber auswirkt. Ergänzt wird die Regelung durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke21.

IIX. § 31 Abs. 4 n. F. UrhG; Ergänzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 31 UrhG wie folgt um einen neuen Absatz 4 zu ergänzen:

„Der Urheber kann ein Nutzungsrecht für noch nicht bekannte Nutzungsarten gegenüber dem Inhaber zurückrufen. Bekannt ist eine Nutzungsart, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses technisch realisierbar ist und sich aus der Sicht beider Vertragspartner als wirtschaftlich bedeutsam darstellt.“22

Begründung:

Vertragliche Regelungen über noch nicht bekannte Nutzungsarten sind in besondererweise geeignet Urheber unangemessen zu benachteiligen, da deren wirtschaftlicher Wert nicht bestimmbar ist und die Bedeutung entsprechender Regelungen in der Zukunft leicht verkannt werden kann. Im Übrigen dient die Regelung erneut dem Ausgleich strukturell gestörter Vertragsparität.

IX. § 34 Abs. 5 S. 1 UrhG; Ergänzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 34 Abs. 5 S. 1 UrhG wie folgt zu ergänzen:

„Der Urheber kann auf 'das Erfordernis seiner Zustimmung,' sein Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten.“

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 34 Abs. 5 S. 2 UrhG zu streichen.

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.“

Begründung:

Die gesetzliche Regelung in Absatz 1 Satz 1 droht bei entsprechender Abdingbarkeit aufgrund strukturell gestörter Vertragsparität23 (s. o.) leerzulaufen.24 Im Übrigen sind die Interessen der Erwerber von Nutzungsrechten bereits durch Absatz 1 Satz 2 gewahrt, der besagt, dass die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf. Anderenfalls müsste zumindest klargestellt werden, dass das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung Formularverträge ausschließt und nur individuelle Vertragsabreden zulässt.25

X. § 36 Abs. 5 n. F. UrhG; Ergänzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 36 UrhG um folgenden neu zu schaffenden Absatz 5 zu ergänzen:

„Gemeinsame Vergütungsregeln einschließlich solcher, die vor Schlichtungsstellen getroffen werden, sind von den Beteiligten auf Anfrage kostenlos zugänglich zu machen, wenn sie nicht in geeigneter Form kostenlos über das Internet allgemein zugänglich sind.“

Begründung:

„Eine Veröffentlichungspflicht erscheint insbesondere im Interesse einer größeren Transparenz der Verwertungsgesellschaften sinnvoll, zumal kein entgegenstehendes Interesse der Verwertungsgesellschaften erkennbar ist.“26

XI. § 45a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG; Neufassung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 45a Abs. 1 UrhG wie folgt neu zu fassen:

„Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung, Verbreitung und 'öffentliche Wiedergabe' eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung aufgrund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.“

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 45a Abs. 2 S. 1 UrhG wie folgt zu ändern:

„Für die Vervielfältigung, Verbreitung 'und öffentliche Wiedergabe' ist dem Urheber eine angemessene Vergütung nach einem gesonderten Tarif zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke.“

Begründung:

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe, wozu gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zählt, ist erforderlich, um Menschen mit Behinderung Werke auch kostengünstig über ein Intranet zugänglich machen zu können.27

XII. § 46 Abs. 1 S. 1 UrhG, Ergänzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 46 Abs. 1 S. 1 UrhG wie folgt zu ergänzen:

„Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen 'und Hochschulen', in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist.“

Begründung:

In der Wissensgesellschaft erfüllt sich der Bildungsauftrag der Schule vielfach erst im Studium, für das die Schule vorbereitet. Schulen und Hochschulen erfüllen daher im Interesse der Gesellschaft letztlich denselben Bildungsauftrag. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Finanzierung von Forschung durch Steuern grundsätzlich auch Nutzungsmöglichkeiten durch staatliche Hochschulen rechtfertigen kann.28

XIII. § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, Ergänzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG wie folgt zu ergänzen:

„Zulässig ist

1. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften und über Datennetze oder auf Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden.“

Begründung:

Die demokratische Bedeutung der Berichterstattung im Internet (Informations- / Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG) erfordert, dass öffentliche gehaltene Reden auch im Internet wiedergeben werden können.

XIV. § 52 Abs. 1 UrhG, Ergänzung; § 52 Abs. 3 UrhG, Kürzung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 52 Abs. 1 S.1 UrhG wie folgt zu ergänzen:

„Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt oder gegen 'anteilige Beteiligung an den Kosten'29 zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.“

Begründung:

Die Erweiterung ist schon deshalb gerechtfertigt, da auch im Fall des § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Sonst schließt das Verbot der Refinanzierung im Ergebnis alle Institutionen aus, die nicht selbst über ausreichende Mittel verfügen.

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG wie folgt zu ändern:

„Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- 'und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung, für Schulveranstaltungen und Veranstaltungen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen und von Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern nach Schulschluss30, sofern hauptsächlich Personen unter 18 Jahren mitwirken oder die Veranstaltung' nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.“

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 52 Abs. 3 UrhG wie folgt zu ändern:

„Öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

Begründung:

Bildung ist von zentraler Bedeutung für die Gesellschaft. Ihre Vermittlung erfolgt nicht ausschließlich in regulären Schulstunden, sondern schon im Kindergarten und auch nach Schulschluss. Dabei sind insbesondere Veranstaltungen, an denen die Kinder beziehungsweise die Schülerinnen und Schülern selbst mitwirken, wichtige Instrumente der jeweiligen Bildungseinrichtung. Im Übrigen schließt schon § 52 Abs. 1 S. 4 UrhG aus, dass die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, denn in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

XV. § 52a Abs. 1 UrhG, Änderung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 52a Abs. 1 UrhG wie folgt zu ändern:

„Zulässig ist,

1. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen oder31

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zu Zwecken der wissenschaftliche Forschung32 öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“

Begründung:

Die für § 52a Abs. 1 UrhG vorgesehene Erweiterung wird durch die gesellschaftliche Tragweite veröffentlichter Werke und die Bedeutung, die sie dadurch für die Ausbildung erlangen, gerechtfertigt. „Mit der Publikation steht das geschützte Werk nicht nur dem Einzelnen zur Verfügung, es tritt zugleich in den sozialen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Daher hat die Allgemeinheit ein bedeutsames Interesse daran, daß die Jugend im Rahmen eines gegenwartsnahen Unterrichts mit dem Geistesschaffen vertraut gemacht wird. Das gleiche gilt für Teilnehmer entsprechender Unterrichtsveranstaltungen.“33

XVI. §§ 46Abs. 1 S. 2, 52aAbs. 2 S. 1, 53Abs. 3 S. 2 UrhG, Streichung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 46 Abs. 1 S. 2 UrhG zu streichen. Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 52a Abs. 2 S. 1 UrhG zu streichen. Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG zu streichen.

„Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

Begründung:

Die Nachfrage nach Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen entsteht tatsächlich (oder zumindest mittelbar, potenziell) infolge staatlicher Entscheidungen. Der Staat kann durch seine Nachfrage direkten Einfluss auf die Produktion entsprechender Werke (hinsichtlich Qualität und Quantität) ausüben. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern Schüler, Eltern und Schulen von einem Markt profitieren können, der zu 90 % zwischen drei Anbietern aufgeteilt ist.34 Vor diesem Hintergrund ist die Rechtfertigung der im geltenden Recht bestehenden Differenzierung jedenfalls fraglich.

XVII. § 52b S. 1, Erweiterung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 52b S. 1 UrhG wie folgt zu erweitern:

„Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand 'von Schulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung einschließlich Einrichtungen der Berufsbildung'35, öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung unter Einbeziehung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung, Ausbildung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung unter Einbeziehung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.“

Begründung:

Elektronische Leseplätze sind auch in Schulen förderungswürdig. Auch ist „die Benutzung eines Werkes als solche ... kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerks oder eines Videofilms.“36 Im Übrigen wird auf die Argumentation oben verwiesen.

XVIII. § 58 Abs. 3 UrhG, Neufassung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 58 UrhG um folgenden neu zu schaffenden Abs. 3 zu erweitern:

„Museen, die vorwiegend öffentlich finanziert sind oder nichtkommerziellen kulturellen Zwecken dienen, dürfen öffentlich ausgestellte oder zur öffentlichen Ausstellung bestimmte Werke in öffentlich zugänglichen Internetdatenbanken ergänzend zu Text-Metadaten als Beleg visuell in einer dem Medium angemessener Form präsentieren, solange gewährleistet ist, dass die Präsentation Urheberrechtsverletzungen keinen Vorschub leistet. Dazu genügt in der Regel, dass die Qualität der Wiedergabe das für die Belegfunktion notwenige Maß nicht übersteigt. Sofern die Belegfunktion aufgrund der Art des Werkes ein Maß an Qualität erfordert, das auch andere Nutzungen erlaubt, sind der Umfang der Wiedergabe zu beschränken oder geeignete Kopierschutztechniken einzusetzen, die ein Schutzniveau bieten, das dem üblichen Schutzniveau vergleichbarer kommerzieller Angebote entspricht.“37

Begründung:

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission betonen die Bedeutung der Aufgabe, das kulturelle und wissenschaftliche Erbe Europas für alle über das Internet zugänglich zu machen.38

XIX. § 97a Abs. 2 UrhG, Änderung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 97a Abs. 2 UrhG wie folgt um zwei Sätze zu erweitern:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich auch in solchen Fällen auf 100 Euro, in denen veröffentlichte Werke im Umfang normaler persönlicher Nutzung über ein Peer-to-Peer Netzwerk bereitgestellt oder abgerufen werden. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung den Rahmen privater Nutzung im Sinne einer Mengenmäßigen Beschränkung auf wenige Titel übersteigt.“

Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Begründung:

Die Bearbeitung entsprechender Fälle erfolgt in der Praxis weitgehend automatisiert. Auch weisen entsprechende Fälle praktisch keine rechtliche Schwierigkeit mehr auf. Im Übrigen entspricht die Zielsetzung dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 12.03.2012.39 Nach diesem Entwurf soll § 97a Abs. 2 UrhG wie folgt neu gefasst werden:

„Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

Wobei nach § 49 GKG n. F. der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch EUR 500 betragen soll.40

XX. § 137k UrhG, Streichung

Es soll zur Diskussion gestellt werden, § 137k UrhG zu streichen.41 Der Wortlaut der aktuellen Fassung lautet:

„§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.“

Begründung:

§ 52a UrhG hat sich bewährt. Im Übrigen wird auf die Argumentation oben verwiesen.42 C. Zulässigkeit, Dreistufentest

Das bei der Konzeption dieses Änderungskatalogs zugrunde gelegte Verständnis des Dreistufentestes entspricht der DECLARATION ON A BALANCED INTERPRETATION OF THE "THREE-STEP TEST" IN COPYRIGHT LAW43. Die – durch die dargestellten Änderungen bewirkten – Einschränkungen der garantierten Rechte sollen sich in diesem Sinne auf 1. gewisse Sonderfälle beschränken,
2. die normale Auswertung des Werks44 nicht beeinträchtigen und
3. die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzen.45

Ergänzend sei dabei auf die vereinbarte Erklärung zu Art. 10 WCT verwiesen:

„Die Bestimmungen des Artikels 10 erlauben den Vertragsparteien, die in ihren Rechtsvorschriften bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die nach der Berner Übereinkunft als zulässig angesehen werden, auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen. Diese Bestimmungen sind gleichermaßen dahin auszulegen, dass sie den Vertragsparteien erlauben, neue Ausnahmen und Beschränkungen zu konzipieren, die für Digitalnetze angemessen sind. Der Anwendungsbereich der nach der Berner Übereinkunft zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen wird durch Artikel 10 Absatz 2 weder reduziert noch erweitert.“46 D. Erklärungen zur abgekürzt zitierten Literatur

Hubmann, Heinrich, „Die geplante Neuregelung der Sendeverträge“, GRUR 1978, 468 – 473.

Poeppel, Jan, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 1. Auflage 2005.

Schricker, Gerhard, Abschied von der Gestaltungshöhe im Urheberrecht? in Wanderer zwischen Musik, Politik und Recht: Festschrift für Reinhold Kreile zu seinem 65. Geburtstag / Jürgen Becker u. a. (Hrsg.), 1994, S. 715 – 722. Fußnoten

1 Gemeint ist ein Vergleich des Gesamteindrucks des Originals mit seinen prägenden Gestaltungsmerkmalen mit der Gesamtheit der vorbekannten Gestaltungen wie in BGH, GRUR 2004, 855 ff. – Hundefigur.

2 Die Klarstellung dient der Rechtssicherheit: Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht frei von Wertungswidersprüchen. Vgl. beispielsweise BGH, GRUR 1987, 360, 361 und BGH, GRUR 1993, 34, 36.

3 KOM(2011)0289, C7-0138/2011, 2011/0136(COD): Der Entwurf sieht vor, dass Werke, deren Urheber nicht aufzufinden sind, künftig online zur Verfügung gestellt werden können.

4 Insbesondere: Art. 12 und 14 GG in praktischer Konkordanz zu Art. 5 und 2 Abs. 1 GG.

5 Insbesondere: EU-Schutzdauerrichtlinie, Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, Richtlinie zum 
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft.

6 Insbesondere: Revidierte Berliner Übereinkunft (RBÜ), TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der 
Rechte am geistigen Eigentum), Welturheberrechtsabkommen (WAU, 1955), WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) 
und relevante bilaterale Abkommen wie das Abkommen Deutsches Reich / USA von 1892.

7 http://www.law.cornell.edu/uscode/pdf/uscode17/lii_usc_TI_17_CH_1_SE_105.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

8 Vgl. Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland, Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten = https://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm (aufgerufen am 17.08.2012). Siehe auch „Creative Commons: Die 'Jedermann-Lizenz' und die Inhalte des DLR“ = http://www.dlr.de/blogs/DesktopDefault.aspx/tabid- 5921/9755_read-503/ und die Seite http://www.thecostofknowledge.com (beides aufgerufen am 17.08.2012).

9 BT-Drs. 15/38 S. 16 = http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/000/1500038.pdf.

10 BGH, Urteil vom 26.04.1990, Az: I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003.

11 BVerfG Urteil vom 29. Juli 1998, Az.: 1 BvR 1143/90 Rn. 42 = 
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html.

12 BVerfGE 58, 137, Rn. 53 = http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058137.html (aufgerufen am 13.07.2012).

13 Vgl. BGH,, Urt. v. 1. 12. 2010, Az.: I ZR 12/08 und OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.04.2003, Az.: 11 U 47/02.

14 Vgl. DIE LINKE „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher 
Werkexemplare“, BT-Drs. 17/8377 vom 18. 01. 2012 = http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/083/1708377.pdf. 
Aktueller Stand: Überwiesen = http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17165.pdf#P.19693.

15 EUGH, Urteil 3.7.2012, Az.: C-128/11, Rn. 47 ff., 55, 61 ff. = http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf? 
text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2559068 .
Vgl. Positionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes 13. Mai 2011 = http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/urheberrecht_positionspapier_vzbv_2011.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

16 Kreutzer, Verbraucherschutz im Urheberrecht, April 2011, S. 102 ff, (S. 105 ff. zur rechtlichen Vergleichbarkeit) = http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/urheberrecht_gutachten_2011.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

17 EUGH, Urteil 03.07.2012, Az.: C-128/11, Rn. 44 = http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf? text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2559068

18 Richtlinie 2001/29/EG, Erwägungsgrund 29 = http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF (aufgerufen am 13.07.2012).

19 Vgl. Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht vom 22. Mai 2000 S. 12 = http://www.urheberrecht.org/UrhGE- 2000/download/entwurh.pdf (aufgerufen am 13.07.2012). Vgl. Hubmanns, GRUR 1978, 468, 471. Alternative Regelung: „Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingeräumt, so kann er das Vertragsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren ... kündigen. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht. Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Auf das Kündigungsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.“ so der Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht der Linken vom 21. Mai 2012 S. 3 = http://www.petra-sitte.de/fileadmin/lcmspetrasitte/GE%20Urhebervertragsrecht%20LINKE %20BTF%20120521%20Kommentiert.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

20 Zur Funktion des Rechts in Bezug auf gestörte Vertragsparität: BVerfG Beschluss, NJW 1994, 2749, 2750. 21 KOM(2011)0289, C7-0138/2011, 2011/0136(COD): Der Entwurf sieht vor, dass Werke, deren Urheber nicht aufzufinden sind, künftig online zur Verfügung gestellt werden können. 
22 Vgl. Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht vom 22. Mai 2000 S. 3 = http://www.urheberrecht.org/UrhGE- 2000/download/entwurh.pdf (aufgerufen am 13.07.2012). 
23 Zur Funktion des Rechts in Bezug auf gestörte Vertragsparität: BVerfG Beschluss, NJW 1994, 2749, 2750.

24 Vgl. den Antrag zum Urheberrechtsgesetz gestellt als PA149 auf dem BPT2011.2 S. 9 = http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/07/UrhG_Arguments_FassungBPT2011-2.pdf .

25 Vgl. BT-Drs. 14/ 6433 S. 9 = http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/064/1406433.pdf . 
26 Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, BRAK-Stellungnahme-Nr. 19/2009 S. 9 = http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn19-2009.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

27 Vgl. Graf, PiratK-UrhG S. 97 = http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

28 Vgl. Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland, Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten = https://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm (aufgerufen am 17.08.2012).

29 Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, BRAK-Stellungnahme-Nr. 19/2009 S. 10 = http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn19-2009.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

30 Vgl. Antrag der Fraktion DIE LINKE, vom 22. 02. 2011, Drs. 17/4876 = http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/048/1704876.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

31Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 a) = http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF

32 Vgl. Initiative für NetzwerkInformation, „Stellungnahme zur weiteren Reform des Urheberrechts in der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 a) = http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF. Informationsgesellschaft“ = http://www.dini.de/fileadmin/ag/urhg/DINI-UrhG-K2.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

33 BVerfGE 31, 229, 242, Rn. 40 = http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031229.html (aufgerufen am 13.07.2012).

34 Verena Brandenberg, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte des Verlegens von Schulbüchern, S. 52 = http://www.alles-buch.uni-erlangen.de/Brandenberg.pdf (aufgreifen am 13.07.2012).

35 Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, BRAK-Stellungnahme-Nr. 19/2009 S. 7 = http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn19-2009.pdf (aufgreifen am 13.07.2012).

36 BGH,, Urteil vom 4.10.1990, Az.: I ZR 139/89 Rn. 37 = http://lexetius.com/1990,179 (aufgerufen am 13.07.2012).

37 Positionspapier Kulturelles Erbe im Internet sichtbar machen - Museumsobjekte und Urheberrecht = http://www.museumsbund.de/fileadmin/fg_doku/termine/2011_Oktober_Herbsttagung/Beitraege/Positionspapier- Kulturelles_Erbe_im_Internet_sichtbar_machen.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

38 Vgl. KOM(2009) 440 = http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0440:FIN:DE:PDF.

39 http://www.textintern.de/Bilder/Referentenentwurf.pdf (aufgerufen am 12.07.2012); vgl. dazu Hullen, „Zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet“, jurisPR-ITR 9/2012 Anm. 2 = http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLITADG000212&cmsuri=%2Fjuris%2Fde %2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp (aufgerufen am 12.07.2012).

40 http://www.textintern.de/Bilder/Referentenentwurf.pdf (aufgerufen am 12.07.2012); vgl. dazu Hullen, „Zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet„, jurisPR-ITR 9/2012 Anm. 2 = http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLITADG000212&cmsuri=%2Fjuris%2Fde %2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp (aufgerufen am 12.07.2012).

41 So im Ergebnis auch ein Gesetzentwurf der SPD vom 26.06.2012, Drs. 17/10087 = http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/100/1710087.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

42 Vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der SPD vom 26.06.2012, Drs. 17/10087 = http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/100/1710087.pdf (aufgerufen am 13.07.2012).

43 Gemeinsames Projekt der Queen Mary School of Law, University of London, and the MPI, abrufbar unter http://www.law.nyu.edu/ecm_dlv3/groups/public/@nyu_law_website__engelberg_center_on_innovation_law_and_ policy/documents/documents/ecm_pro_061583.pdf; deutsche Übersetzung von Prof. Dr. Reto M. Hilty, Direktor, Max Planck Institut für Geistiges Eigentum und Benjamin Bajon Stipendiat, Max Planck Institut für Geistiges Eigentum, München = http://www.ip.mpg.de/files/pdf2/declaration_three_step_test_final_deutsch1.pdf. Vgl. dazu IIC 2008, 39(6), 707-713 = http://mail.softic.or.jp/publication/SLN/remarks.pdf und Hilty, JIPITEC 2010, 83 = http://www.jipitec.eu/issues/jipitec-1-2-2010/2614/JIPITEC%202%20-%20Hilty-Declaration-Three-Step-Test.pdf .

44 Poeppel, Neuordnung urheberrechtlicher Schranken, S. 116: „Der Begriff der normalen Auswertung bezeichnet den Kreis jener Handlungen, von denen ein Urheber vernünftigerweise erwarten kann, dass sie ihm für eine Verwertung seines Werks zustehen.“

45 Vgl. Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 13 TRIPs, Art. 10 WCT, Art. 5 Abs. 5 HRL.

46 Übersetzung des WCT in BGBl. 2003 II 755, 769.