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Benutzer:BuMa/SÄA
Hier könnt ihr Diskussionen zu meinen Satzungsänderungsanträgen führen:
aktuelle Anträge
§ 8d (2) präzisieren
Text
§ 8d (2) wird folgendermaßen geändert:
- Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, für die unterhalb des Landesverbandes kein zuständiger Bezirks- oder sonstiger Gebietsverband existiert.
Alte Version:
- Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, in denen unterhalb des Landesverbandes keine Bezirks- oder sonstigen Gebietsverbände existieren.
Begründung
Die Bundestagswahlkreise sind nicht deckungsgleich mit den Bezirken. Der Landesvorstand muss ermächtigt sein, bspw. eine Gebietsversammlung für den Wahlkreis Bergedorf-Harburg (inkl. Wilhelmsburg) einberufen zu können, obwohl in dem Gebiet sogar zwei Bezirksverbände existieren.
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§ 9 (2): Sollen oder müssen Listenbewerber Mitglieder des LV sein?
Text
§ 9 (2) der Satzung
- Landeslistenbewerber müssen Mitglied des Landesverbandes sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.
Begründung
Satz 1
juristische Zweifel
In der Bundes-SG für die Bundestagswahl wurden Zweifel angemeldet, ob diese Regelung gesetzeskonform ist. Laut Bundeswahlgesetz dürften auch Parteilose oder Piraten aus anderen LVs bei uns kandidieren. Außerdem ist festgelegt, dass jeder Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt ist. Ob sich dieses Vorschlagsrecht prinzipiell auf alle passiv Wahlberechtigten bezieht, oder ob man das per Satzung auf die Mitglieder des LVs einschränken darf, müsste man rechtlich abklären.
Oder man verzichtet einfach auf die Regel, wenn es einen der Aufwand der juristischen Klärung nicht wert ist.
In anderen LVs haben unterlegene Trollkandidaten bereits Aufstellungsversammlungen angefochten, was zumindest zu Verunsicherung geführt hat. Da sollten wir lieber wasserdichte Regelungen haben.
inhaltliche Begründung
Piraten sind alles vernünftige Menschen und können auf ihre Liste wählen, wen sie wollen. Eine künstliche Einschränkung ist überflüssig.
Satz 2
"Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein" macht so überhaupt keinen Sinn. Auf welchen Wahlkreis bezieht sich das? Bezirke und Wahlkreise sind grundlegend verschiedene Dinge. Gemeint ist wohl in etwa, dass für Wahlkreislisten die Bewerber möglichst aus dem jeweiligen Gebiet kommen sollen. (Bei Bezirkslisten für die Bezirksversammlungen ist das sowieso Pflicht.) Auch hier gilt aber, was oben schon gesagt wurde: Piraten sind alles mündige Menschen und können auf ihre Liste wählen, wen sie wollen. Eine künstliche Einschränkung ist überflüssig.
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Text
§ 9 (2) der Satzung
- Landeslistenbewerber müssen Mitglied des Landesverbandes sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.
wird folgendermaßen geändert:
- Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen sollen Piraten aus dem jeweiligen Gebiet sein, dass sie vertreten wollen.
Begründung
Satz 1
juristische Zweifel
In der Bundes-SG für die Bundestagswahl wurden Zweifel angemeldet, ob diese Regelung gesetzeskonform ist. Laut Bundeswahlgesetz dürften auch Parteilose oder Piraten aus anderen LVs bei uns kandidieren. Außerdem ist festgelegt, dass jeder Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt ist. Ob sich dieses Vorschlagsrecht prinzipiell auf alle passiv Wahlberechtigten bezieht, oder ob man das per Satzung auf die Mitglieder des LVs einschränken darf, müsste man rechtlich abklären.
Oder man verzichtet einfach auf diesen Zwang, wenn es einen der Aufwand der juristischen Klärung nicht wert ist, und ersetzt ihn durch eine Soll-Bestimmung.
In anderen LVs haben unterlegene Trollkandidaten bereits Aufstellungsversammlungen angefochten, was zumindest zu Verunsicherung geführt hat. Da sollten wir lieber wasserdichte Regelungen haben.
inhaltliche Begründung
Piraten sind alles vernünftige Menschen und können auf ihre Liste wählen, wen sie wollen. Mit dieser Satzungsänderung drücken wir zwar unseren Willen aus, dass in der Regel nur Mitglieder unseres Landesverbandes auf unserer Landesliste kandidieren sollen, ebenso wie Wahlkreisbewerber in ihrem Wahlkreis wohnen sollen, aber wenn die Versammlung im Ausnahmefall jemand anders für geeignet hält, soll sie ihn halt wählen.
Satz 2
"Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein" macht so überhaupt keinen Sinn. Auf welchen Wahlkreis bezieht sich das? Bezirke und Wahlkreise sind grundlegend verschiedene Dinge. Gemeint ist wohl in etwa, dass für Wahlkreislisten die Bewerber möglichst aus dem jeweiligen Gebiet kommen sollen. (Bei Bezirkslisten für die Bezirksversammlungen ist das sowieso Pflicht.)
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Aufstellungsversammlungen genauer regeln
Text
In § 9 werden nach Absatz (1) folgende Absätze eingefügt:
- (2) Aufstellungsversammlungen, für die der Landesverband zuständig ist, finden im Rahmen von Landesparteitagen oder Gebietsversammlungen statt. Es muss gewährleistet sein, dass alle nach dem betreffenden Wahlgesetz Stimmberechtigten eingeladen werden. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
- (3) Dient die Versammlung auch noch anderen Zwecken als der Kandidatenaufstellung, so ist durch die Verwendung optisch unterscheidbarer Stimmkarten sicher zu stellen, dass
- an den Wahlen zur Kandidatenaufstellung, sowie an Beschlüssen, die sich auf die Kandidatenaufstellung beziehen, nur stimmberechtigte Parteimitglieder nach Maßgabe des betreffenden Wahlgesetzes teilnehmen,
- an den Wahlen für Parteiämter und an sonstigen Parteibeschlüssen nur stimmberechtigte Piraten nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit § 4 (4) der Satzung der Piratenpartei Deutschland teilnehmen, und dass
- an den Wahlen für die Versammlungsämter und an Beschlüssen den Ablauf der Versammlung betreffend (z.B. Tagesordnung, Anträge zur Geschäftsordnung) alle Stimmberechtigten nach Maßgabe von Punkt 1. und 2. teilnehmen können.
Begründung
Kandidatenaufstellungen sind etwas tricky, weil die Wahlberechtigten nach den Wahlgesetzen nicht unbedingt deckungsgleich sind mit den Mitgliedern eines Gebietsverbandes. Insbesondere haben folgende Personengruppen bei Kandidatenaufstellungen Stimmrecht:
- Piraten, die in Hamburg (bzw. im entsprechenden Bezirk oder Wahlkreis) wohnen, aber aus irgendwelchen Gründen Mitglied eines anderen Landesverbandes sind.
- Piraten, die aufgrund nicht gezahlter Mitgliedsbeiträge eigentlich ihr Stimmrecht verloren haben.
Folgende dagegen nicht:
- Piraten, die zwar Mitglied des Landesverbandes sind, aber außerhalb Hamburgs wohnen.
- Minderjährige Piraten.
- Piraten ohne deutsche Staatsbürgerschaft.
- Piraten, denen aufgrund eines Gerichtsurteils das Wahlrecht entzogen wurde, o.ä.
Es gibt zwei Möglichkeiten, damit umzugehen: Zum einen kann man Aufstellungsversammlungen als eigenständige Versammlungen einberufen, die alleine durch das Wahlgesetz definiert werden. Zu diesen werden dann nur die entsprechenden Stimmberechtigten eingeladen und akkreditiert, und diese können sich dann selbst organisieren, was Wahlverfahren, etc. angeht. Das erspart einem komplizierte Regelungen, führt aber dazu, dass Fristen und andere Bestimmungen für Mitgliederversammlungen aus der Satzung nicht direkt gelten, und außerdem darf man dann z.B. nicht in den Zählpausen mal eben ein paar Programmanträge zwischen schieben, weil die Aufstellungsversammlung dazu nicht berechtigt ist.
Oder man regelt Aufstellungsversammlungen eben in der Satzung. Das haben wir letztes Jahr schon angefangen, indem wir die Gebietsversammlungen in die Satzung geschrieben haben, die außer um Bezirksverbände zu gründen nur genau diesen Zweck haben. Dieser Antrag beschreitet diesen Weg fort und präzisiert das ganze.
LiquidFeedback: läuftAntragsteller
alte Anträge
Redundanten § 17 (5) streichen
Text
Begründung
Der entsprechende Absatz lautet:
Zur Aufstellung von Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen gelten die entsprechenden Gesetze und Vorschriften.
Das ist vollständig redundant zu § 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen. Außerdem muss man nicht in die Satzung schreiben, dass man sich an Gesetze hält.
LiquidFeedback: 14 zu 1 zu 0 angenommen, allerdings aus Zeitgründen nur als "sonstiger LMV-Beschluss"Antragsteller
Satzung: Gebietsversammlungen
Text
Die Satzung des Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland soll folgendermaßen geändert werden:
§8 (1) wird ergänzt durch
e. die Gebietsversammlungen
(Bzw. einen anderen passenden Buchstaben in der Auflistung.)
Es wird ein neuer §8d eingeführt:
§8d Gebietsversammlungen
- Eine Gebietsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder einer oder mehrerer durch das Wahlrecht festgelegter Verwaltungseinheiten des Landes, im Folgenden allgemein als "Gebiet" bezeichnet. (Beispiele: Bezirk, Wahlkreis)
- Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, in denen unterhalb des Landesverbandes keine Bezirks- oder sonstigen Gebietsverbände existieren.
- Gebietsversammlungen werden nur bei Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Fünftel der Piraten, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind, sie beantragen. Ansonsten gilt §8a (2) entsprechend.
- Der Landesvorstand kann einen Hamburger Piraten mit der Durchführung der Gebietsversammlung beauftragen. Dieser Beauftragte ist neben der Organisation der Gebietsversammlung dafür verantwortlich, alle Protokolle, Formulare und Unterschriften, die im Rahmen der Versammlung erstellt werden, unverzüglich an den Landesvorstand weiterzureichen.
- Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Piraten aus dem betreffenden Gebiet anwesend sind.
- Eine Gebietsversammlung besitzt ausschließlich folgende Kompetenzen:
- a. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Bezirke und Wahlkreise des entsprechenden Gebietes.
- b. die Gründung eines Bezirksverbandes
- §8a (8) gilt entsprechend, wobei anstelle des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Beauftragte nach §8d (4) treten kann, und die Notwendigkeit der Unterschrift von Wahlhelfern entfällt, sofern auf Grund der übersichtlichen Größe der Versammlung auf die Berufung von Wahlhelfern komplett verzichtet wird.
Begründung
In den Bezirken läuft gerade eine Wahlkreisreform, mit der das Provisorium abgeschafft wird, dass die Wahlkreise für Bezirksversammlungswahlen mit denen der Bürgerschaftswahl identisch sind. Als Ergebnis werden wir 2014 in den 7 Hamburger Bezirken ca. 50 Wahlkreise haben. Es ist fraglich, ob wir die Kandidatenaufstellung dafür überhaupt an einem einzigen, zweitägigen Landesparteitag schaffen könnten, und außerdem sind Parteitage teuer, und wenn man alle Wahlkreise hintereinander wählt hängen alle sinnlos zwei Tage rum und warten auf "ihren" Wahlkreis.
Dieser neue Abschnitt in der Satzung schafft eine legale Möglichkeit, die Kandidatenaufstellungen auch außerhalb von Bergedorf lokal vorzunehmen. So eine Gebietsversammlung sollte dann locker an einem Abend in der Woche über die Bühne gehen können, und kann außerdem ohne zusätzliche Kosten in der Geschäftsstelle oder irgendeiner Gaststätte stattfinden.
Ferner ergibt sich die Möglichkeit, problemlos Nachwahlen stattfinden lassen zu können, wenn eine Kandidatenaufstellung im ersten Anlauf an fehlender Anwesenheit stimmberechtigter Piraten aus dem jeweiligen Gebiet scheitert.
Durch parallele Anträge, die Bezirksverbände (korrekterweise) aus der Liste der Organe zu entfernen, könnte es sein, dass in der Liste der Organe e. durch d. oder einen anderen Buchstaben ersetzt werden sollte.
LiquidFeedback: 13 zu 0 zu 1 angenommenAntragsteller
Text
§ 10 (1) wird folgendermaßen geändert:
Der Landesparteitag und die Gebietsversammlungen lassen grundsätzlich Gäste zu. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
§ 17 bekommt folgende Überschrift:
Die Beschlussfassung des Landesparteitages und der Gebietsversammlungen
§ 17 (1) wird folgendermaßen geändert:
Der Landesparteitag und die Gebietsversammlungen wählen mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung einen Piraten zum Versammlungsleiter, einen weiteren Piraten zum Wahlleiter sowie ausreichend Piraten zu Wahlhelfern.
§ 17 (3) wird folgendermaßen geändert:
Der Landesparteitag und die Gebietsversammlungen fassen Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.Begründung
Trivial.
Dieser Antrag ist obsolet, wenn der Antrag Gebietsversammlungen nicht angenommen wird.
LiquidFeedback: 12 zu 1 zu 1 angenommen, allerdings aus Zeitgründen nur als "sonstiger LMV-Beschluss"Antragsteller
Es gab Bedenken, ob der Begriff "Mitgliederversammlung" in §24(1) Satz 1 BüWG im Sinne von § 9 (1) PartG als Parteitag/Hauptversammlung des umschließenden Gebietsverbandes zu interpretieren ist. Um diese Frage zu klären habe ich parallele Anfragen an die AG Recht und das Landeswahlamt gestellt. Auf beide habe ich Antworten erhalten, dass das nicht gemeint ist, sondern dass nur erforderlich ist, dass die jeweils wahlberechtigten Mitglieder sich versammeln. Die Antwort vom Landeswahlamt zitiere ich hier, der Dialog mit jemandem von der AG Recht ist etwas länger, aber inhaltlich entsprechend. BuMa 02:58, 2. Aug. 2011 (CEST)
Meine Anfrage:
- Sehr geehrte Damen und Herren,
- der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland hat Fragen bzgl. der gebotenen Auslegung des § 24 (1) Satz 1 des Hamburger Bürgerschaftswahlgesetzes (BüWG). Dieser lautet folgendermaßen:
- In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist.
- Hierzu stellt sich die Frage, ob der Begriff "eine Mitgliederversammlung" hier im Sinne von § 9 (1) PartG zu betrachten ist, als oberstes Organ aller Mitglieder eines Gebietsverbandes (Parteitag/Hauptversammlung), oder entsprechend § 21 (1) BWahlG, als Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder eines bestimmten Wahlbereichs.
- Hintergrund ist, dass die Piratenpartei Hamburg z.Zt. nur einen Bezirksverband in Bergedorf besitzt und ein zweiter in Harburg geplant ist, während im Rest des Stadtgebiets der Landesverband vermutlich vorerst die niedrigste Gliederung bleiben wird. Vertreterversammlungen kommen für uns ebenfalls nicht in Frage. Im Hinblick auf die nächste Bezirksversammlungswahl und die erwartet hohe Anzahl an Bezirks- und Wahlkreislisten würden wir aber gerne unsere Satzung dementsprechend anpassen, dass die Kandidaten auf dezentralen Gebietsversammlungen gewählt werden könnten, auf denen sich die jeweils stimmberechtigten Mitglieder der einzelnen Bezirke bzw. Wahlkreise treffen.
- Unsere Fragen sind also:
- 1. Wären derartige Gebietsversammlungen berechtigt, die Kandidaten zu wählen, oder widerspräche das § 24 (1) BüWG, weil der Begriff "Mitgliederversammlung" als Vollversammlung aller Mitglieder des existierenden zuständigen Gebietsverbandes, also in diesem Fall des Landesverbandes, zu interpretieren ist?
- 2. Sollte die Antwort auf Frage 1 negativ ausfallen: Könnte man stattdessen "Gebietsversammlungen" per Satzung als besondere Formen der Landesmitgliederversammlung definieren, die niedrigere Anforderungen an Beschlussfähigkeit u.ä. stellen, nur mit stark eingeschränkten Rechten ausgestattet werden, und daher für Mitglieder die außerhalb des entsprechenden Gebietes wohnen uninteressant sind?
- Ziel der Maßnahme ist also keinesfalls, Parteimitglieder in irgendeiner Form in ihrem Wahlrecht einzuschränken. Es geht ausschließlich darum, quasi Bezirksmitgliederversammlungen durchführen zu können, ohne formell Bezirksverbände gründen zu müssen.
- Sie würden uns sehr helfen, wenn Sie diese Fragen für uns verbindlich klären könnten. Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Antwort von Herrn Rudolf vom Landeswahlamt:
- hiermit komme ich zurück auf Ihre unten stehende Frage zu dem Aufstellungsverfahren der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber:
- § 24 Abs. 1 BüWG schreibt zunächst das Aufstellungsverfahren als Mitglieder- oder Vertreterversammlung vor. Dabei handelt es sich - wie bei § 21 Abs. 1 BWG - nicht um eine Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1 PartG. Ebenso wie im Bundeswahlrecht erfolgt hinsichtlich der Mitgliederversammlung bzw. der Stimmberechtigung dahingehend eine nähere Konkretisierung, dass die für die jeweilige Liste wahlberechtigten Parteimitglieder die Kandidatinnen und Kandidaten wählen:
- Nach § 24 Abs.3 BüWG werden die in Wahlkreislisten zur Bürgerschaftswahl benannten Personen auf einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind - also in dem Wahlkreis ihre alleinige oder Hauptwohnung haben; eine Wahl durch Vertreterversammlung ist unzulässig.
- Nach § 24 Abs. 4 BüWG werden die in Landeslisten benannten Personen auf einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern oder auf einer Vertreterversammlung von den Vertreterinnen und Vertretern gewählt, die zu der Bürgerschaftswahl wahlberechtigt sind.
- Für die Bezirksversammlungswahlen gilt:
- Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BezVWG werden die in den Bezirkslisten benannten Personen auf einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern bzw. auf einer Vertreterversammlung von den Vertreterinnen und Vertretern gewählt werden, die in dem Bezirk wahlberechtigt (also dort mit alleiniger oder Hauptwohnung wohnhaft sind) sind.
- Nach § 5 Abs. 3 BezVWG werden die in den Wahlkreislisten zu der Bezirksversammlungswahl benannten Personen in einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind (also dort mit alleiniger oder Hauptwohnung wohnhaft sind); eine Wahl durch Vertreterversammlung ist unzulässig.
- Zusammengefasst ist somit maßgeblich, dass die Kandidatinnen und Kandidaten nur von denjenigen Parteimitglieder gewählt werden, die zu der betreffenden Wahl in dem betreffenden Gebiet wahlberechtigt sind (also zur Bürgerschaftswahl wahlberechtigte Mitglieder = Landesliste, zur Bürgerschaftswahl in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder = Bürgerschaftswahl-Wahlkreisliste, zur betreffenden Bezirksversammlung wahlberechtigte Mitglieder = Bezirksliste, zu Bezirksversammlung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder = Bezirksversammlungswahl-Wahlkreisliste).
2. Verstehe ich das richtig, dass ich dann in Neugraben (sorry, aber die Gegend kenne ich nun mal am besten) keine Gebietsversammlung abhalten darf, weil es ja den Bezirksverband Harburg gibt ? Schwan 21:41, 30. Sep. 2011 (CEST)
- Das ist richtig, und auch genau so beabsichtigt. Die Gebietsversammlungen sind in erster Linie als Ersatz für Bezirksmitgliederversammlungen gedacht, wo es noch keine Bezirksverbände gibt. Die existierenden Bezirksverbände sind dagegen selber für ihre Kandidatenaufstellungen verantwortlich, und der Landesvorstand sollte da auch nicht reinwurschteln und am Bezirksvorstand vorbei Aufstellungsversammlungen einberufen. Wenn ihr in Harburg der Meinung seid, evtl. mal Gebietsversammlungen für einzelne Stadtteile bzw. Wahlkreise zu benötigen, müsst ihr sie auch in eure Bezirkssatzung aufnehmen. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)
5. Warum sollen 3 stimmberechtigte anwesend sein, wenn nur 2 erforderlich sind (aus meiner Erinnerung an die letzte Aufstellungsversammlung) Schwan 21:41, 30. Sep. 2011 (CEST)
- Ich hab einfach mal 3 als absolute Untergrenze genommen, wo ich mir vorstellen kann, dass man das noch irgendwie "Versammlung" nennen kann. Der § sieht allerdings explizit vor, dass auch mehrere Wahlkreise eine gemeinsame Gebietsversammlung abhalten. Es wäre also möglich, dass zwei Leute aus Neugraben-Fischbek und zwei aus Heimfeld – mal theoretisch überlegt, dass das in Zukunft evtl. zwei Bezirkswahlkreise sein könnten – eine gemeinsame Gebietsversammlung abhalten könnten, wo dann jeweils die zwei Leute ihre Wahlkreiskandidaten wählen. Eigentlich gehe ich aber erstmal davon aus, dass auf absehbare Zeit höchstens in Ausnahmefällen (wie Nachwahlen) Gebietsversammlungen unterhalb von Bezirken notwendig sein werden. Auf diesen werden dann die Bezirks- und alle Wahlkreislisten gewählt, so wie wir es im Winter auf dem LPT für ganz Hamburg gemacht haben. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)
6. a. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Bezirke und Wahlkreise des entsprechenden Gebietes.
- Müssen die Kandidaten nicht gewählt werden ? Oder kann ich tatsächlich einen Beschluss fassen, wer auf die Wahlvorschläge kommt ? Eventuell umformulieren: Wahl der Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen für die Wahlvorschläge der Bezirke und Wahlkreise ihres Gebietes.
- Natürlich müssen sie gewählt werden. Eine einfache "Beschlussfassung" bspw. per Handzeichen wäre nicht parteiengesetzkonform. Allerdings muss vorher erstmal beschlossen werden, überhaupt Listen aufzustellen. Ich denke mal, das ist beides zusammen gemeint. Die Formulierung stammt nicht von mir, sondern aus § 8a (3) unserer Satzung. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)
Weitere Regelungen zu Gebietsversammlungen: Warum müssen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Wahlhelfer Mitglieder der Piratenpartei sein ? Schwan 21:41, 30. Sep. 2011 (CEST)
- Das stammt auch nicht von mir, sondern steht so bereits in unserer Satzung (für Landesmitgliederversammlungen). Ich finde das aber auch sinnvoll. Nichtmitglieder unterstehen nicht unserer Parteigerichtsbarkeit, wenn sie Mist bauen, und sind generell schwieriger verantwortlich zu machen. Ich sehe auch kein logistisches Problem darin, sich für diese Jobs Piraten zu organisieren. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)
Beschlussfähigkeit Quorum Landesparteitag senken oder aufheben
Bei der Fallback-Sache gibt es einen Exploit: Ein Vorstand kann seine Wiederwahl praktisch sichern, indem er einen schlechten Termin und Ort für einen LPT aussucht, der wegen mangelnder Beteiligung scheitert. Der Termin und der Ort für den nächsten LPT wird ebenfalls möglichst ungünstig gewählt, sodass (fast) nur der Vorstand anwesend ist, der sich dann selbst neu wählen kann. --Emtiu 01:27, 3. Aug. 2011 (CEST)
- Sicher, aber entweder können dann ein Zehntel der Piraten einen neuen LPT verlangen, oder jemand kann den BuVo von einer Ordnungsmaßnahme gegen den LaVo überzeugen. 5% der Mitglieder könnte ein LaVo ansonsten sicherlich auch zu seiner Unterstützung ebenfalls an einem "schlechten Termin und Ort" versammeln, und wenn die Hürde ganz gekippt wird, bräuchte der LaVo noch nicht einmal mehr einen zweiten LPT. Ich sehe das Quorum jedenfalls generell nicht primär als Abwehrmaßnahme gegen betrügerische LaVos, sondern einfach nur als Ansporn, eine maximale Beteiligung anzustreben. BuMa 02:48, 3. Aug. 2011 (CEST)
Neues Vorstandsmitglied: Jugendkoordinator
Text
Die Satzung der Piratenpartei Hamburg soll folgendermaßen geändert werden:
§ 8b (2)
Dem Landesvorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzer.
wird geändert in:
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern:
- ein Vorsitzender
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- mindestens zwei Beisitzer
- ein Jugendvertreter
In § 8b (3) werden hinter "Mitglieder des Vorstandes" die Wörter "abgesehen vom Jugendvertreter" eingefügt.
Es wird ein neuer Absatz § 8b (4a) eingefügt:
Der Jugendvertreter wird von einer Mitgliederversammlung der Hamburger Jungen Piraten in geheimer Wahl bestimmt und vom Landesparteitag bestätigt, ebenfalls in geheimer Abstimmung. Wird die Bestätigung versagt, oder machen die Jungen Piraten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleibt der Posten bis auf weiteres vakant, ohne dass sich dies negativ auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands nach § 8b (10) auswirkt. Der Jugendvertreter muss Mitglied des Hamburger Landesverbandes der Piratenpartei sein.Begründung
Die Beziehung zu unserer offiziellen Jugendorganisation ist stark verbesserungsfähig. Von einigen aktiven Piraten weiß ich, dass sie dort Mitglied sind, einige wenige weitere kennt man von Landesparteitagen, aber ansonsten findet eigentlich kaum ein Austausch statt. Eine Vertretung der JuPis im Vorstand könnte das verbessern und unseren Nachwuchs an die Partei heranführen.
Nach § 11 (2) PartG ist es möglich, dass Vorstandsmitglieder nicht direkt vom Parteitag gewählt werden, wenn deren Zahl nicht 20% des Gesamtvorstandes überschreitet.Antragsteller
Anregungen
Bedingung(en) zur Besetzung des Postens präzisieren
"bis auf weiteres" bedeutet, bis jemand regulär gewählt wird. Also ja, der Jugend-Koordinator kann auf einem folgenden Parteitag nachgewählt werden. Seine Amtszeit endet aber mit dem restlichen Vorstand. BuMa 03:15, 3. Aug. 2011 (CEST)
„JuPi-Beisitzer“ statt „Jugendkoordinator“
Warum wäre „JuPi-Beisitzer“ nicht geeigneter? --Emtiu 17:10, 3. Aug. 2011 (CEST)
- Zum einen, weil "JuPi" mMn keine offizielle Bezeichnung ist, und zum anderen, weil er komplett anders gewählt wird, als die anderen Beisitzer, und daher aus Gründen der Klarheit nicht ähnlich heißen sollte. Abgesehen davon wird das von einem relevanten Prozentsatz vehement abgelehnt. ;) BuMa 17:17, 3. Aug. 2011 (CEST)
- Nun, der „Jugendverband Junge Piraten“ ist seit Bingen offizielle Jugendorganisation (Beschluss). Dass die Wahl anders vonstatten geht, stimmt allerdings. Trotzdem finde ich „Beisitzer“ genau die richtige Bezeichnung für die Position desjenigen im Vorstand. Und bei einer Gesamtheit von 4 Abstimmenden von signifikanter Statistik zu sprechen, das hätte ich von Dir nicht gedacht ;) --Emtiu 17:35, 3. Aug. 2011 (CEST)
Mitglied kraft Satzung
Wir müssen das Rad nicht neu erfinden. Das Parteiengesetz sieht in §11(2) explizit die Vorstandsmitgliedschaft kraft Satzung eben für eine bessere Zusammenarbeit vor. Man könnte so z.B. problemlos den Landesvorsitzenden der JuPi's zum Vorstandsmitglied machen.
- Problem: Die JuPis haben in den meisten Ländern, auch Hamburg, keinen Landesverband, und daher auch keinen Landesvorsitzenden, sondern einen "Käpt'n der Hamburg-Crew" oder so ähnlich. Es spricht ja nichts dagegen, dass die JuPis diese Person auch für das Amt nominieren, aber in der Satzung möchte ich dann doch lieber was verbindliches drin haben, inkl. dem Erfordernis, dass alle Hamburger JuPi-Mitglieder eingeladen werden, und nicht irgendein Stammtisch das spontan beschließt. Abgesehen davon wäre es theoretisch möglich, dass der Vorsitzende/Käpt'n gar kein Parteimitglied ist, oder dass mangels Beteiligung an der Wahl ein völliger Vollhonk präsentiert wird, den ich dann gerne noch irgendwie ablehnen wollen würde. BuMa 16:58, 10. Aug. 2011 (CEST)
- Das Problem ergibt sich umgekehrt aber auch, wenn wir uns ein JuPi-Mitglied als Vertreter in den Vorstand wählen. Wenn dieser bei den JuPi's einen schlechten Stand hat wird sich die Beziehung kaum verbessern lassen. Kraft Satzung ein von den JuPi's wie auch immer gewähltes Mitglied in den Vorstand aufzunehmen wäre hier sicher ergiebiger. Es muß ja auch nicht der LaVo der JuPi's sein sondern kann auch ein speziell für diesen Zweck gewählter JuPi sein.
Nico.Ecke 10:15, 11. Aug. 2011 (CEST)
- Der LPT kann ja auch niemanden auf diesen Posten wählen, der "bei den JuPi's einen schlechten Stand hat". Die JuPis wählen einen, und der LPT bestätigt ihn ohne Gegenkandidat, normalerweise als Formalität. Wenn der LPT ihn ablehnt, was nur bei extremen Gründen der Fall sein sollte, kann der LPT nicht eigenmächtig Ersatz wählen, sondern der Posten bleibt vakant. Die Vorgehensweise hab ich aus meinem Sportverein kopiert, wo der Jugenwart von der Jugendversammlung gewählt wird – von denen die meisten auf der JHV nicht stimmberechtigt sind. BuMa 16:33, 16. Aug. 2011 (CEST)
Handlungsfähigkeit des Vorstands
Text
§ 8b (10) wird folgendermaßen geändert:
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn eine der folgenden Bedingungen eintritt:
- Mehrere Vorstandsmitglieder sind zurückgetreten oder können ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, so dass die Zahl der verbliebenen Vorstandsmitglieder unter 4 sinkt.
- Der Posten des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sind unbesetzt.
- Der Posten des Schatzmeisters ist unbesetzt.
- Der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig.
Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte bis zu dieser Wahl. Der Vorstand kann den vakanten Posten des Schatzmeisters auch intern aus seinen eigenen Reihen neu besetzen, anstatt handlungsunfähig zu werden.
Alte Version § 8b (10) zum Vergleich:
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.Begründung
Die offizielle "Handlungsunfähigkeit des Vorstandes" sollte nur dann eintreten, wenn eine korrekte Führung der Amtsgeschäfte tatsächlich nicht mehr möglich erscheint. Die Tatsache, dass der Parteitag vielleicht mal mehr als zwei Beisitzer wählt, sollte die Wahrscheinlichkeit der "Handlungsunfähigkeit" nicht vergrößern. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, wenn bspw. ein zurückgetretener Vorsitzender von seinem Stellvertreter ersetzt wird (dazu wurde er schließlich gewählt), oder ein befähigter Beisitzer übergangsweise das Amt des Schatzmeisters übernimmt.
Ein weitergehender Antrag wurde auf einem der letzten LPTs abgelehnt, weil Zweifel bestanden, ob eine Kooptation neuer Vorstandsmitglieder parteiengesetzkonform wäre. Dieser Antrag verzichtet daher auf das Element der Kooptation.
Anscheinend kann der Posten des Vorsitzenden (im Gegensatz zu dem des Schatzmeisters) nicht aus den Reihen der anderen Vorstandsmitglieder neu besetzt werden, da die Aufgabe der Wahl des Vorsitzenden im Parteiengesetz explizit der Mitgliederversammlung zugeschrieben wird.
Um trotzdem einen "Single-Point-of-Failure" auszuschließen, wo ein einziges Vorstandsmitglied durch Rücktritt den Vorstand sprengen kann, wurde der Entwurf jetzt folgendermaßen abgeändert: Tritt der Vorsitzende zurück (oder wandert aus, geht in den Untergrund, etc.), bleibt sein Posten vakant und seine Aufgabe wird von seinem Stellvertreter übernommen. Tritt dieser auch zurück, tritt die Handlungsunfähigkeit ein.Antragsteller
Anregungen
Ernennung aus den eigenen Reihen
Der Satz "Der Vorstand kann frei werdende Posten als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister intern aus seinen eigenen Reihen neu besetzen, um die Handlungsunfähigkeit abzuwenden." ist mE recht kritisch. Nicht umsonst werden die Vorstandsämter einzeln und persönlich vom LPT gewählt. Diese Klausel würde somit eben dieses Wahlrecht des LPT konterkarieren. Hier sollte man lieber über eine noch weiter gesenkte Hürde zur Handlungsfähigkeit nachdenken.
- Ich sehe da eigentlich wenig Probleme. Dass z.B. der stellvertretende Vorsitzende dem Vorsitzenden nachfolgt, halte ich für selbstverständlich. Und eine vom handlungsunfähigen Restvorstand bestimmte kommissarische Vertretung besitzt auf jeden Fall noch einmal deutlich weniger demokratische Legitimation, als ein Beisitzer, der für den Rest der Wahlperiode zum stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister aufrückt. Sollte die Basis die Entscheidung wirklich inakzeptabel finden, weil sie bspw. jemanden für das Schatzmeisteramt für unfähig hält, kann immer noch ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden. BuMa 16:46, 10. Aug. 2011 (CEST)
- Die Verteilung der Aufgabe ist auf jeden Fall unkritisch. Das ein Stellvertreter den Vorsitzenden vertritt, wenn dieser seiner Aufgabe nicht nachkommen kann ergibt sich schon aus dem Namen. Dennoch bleibt er der stellvertretende Vorsitzende. Im Parteiengesetz wird die Benennung dieser beiden Ämter auch explizit der MV zugesprochen. Die offizielle Ersetzung des Schatzmeisters müßte aber gehn, sofern die Satzung dies zulässt. Nico.Ecke 10:32, 11. Aug. 2011 (CEST)
- Nach dieser Beschreibung ist der Vorstand in der Sekunde handlungsunfähig, in der der Schatzmeister seinen Rücktritt erklärt/tot umfällt/sonstiges und kann keinen gültigen Beschluss mehr fassen, die Aufgaben des Schatzmeisters an irgendwen zu übertragen. Schwan 21:45, 30. Sep. 2011 (CEST)
- Sehe ich nicht so. Aus der Formulierung ergibt sich mMn eindeutig, dass es noch eine mögliche Handlung gibt, die der eigentlich handlungsunfähige Vorstand machen kann, und das ist jemanden aus seinen Reihen zum Schatzmeister zu bestimmen. Evtl. könnte man aber "Restvorstand" schreiben o.ä., damit das noch deutlicher wird. BuMa 01:58, 1. Okt. 2011 (CEST)
Syntaktische und Grammatikfehler in der Satzung korrigieren
Text
Die Satzung der Piratenpartei Hamburg soll folgendermaßen geändert werden.
Änderung §5 (9):
Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen, sofern dies nicht durch Gesetze eingeschränkt ist.
Änderung §8 (2):
Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, soweit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
Änderung §8 (3): (nur überflüssiges Komma entfernt)
Ein Ausschluss von Piraten darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Änderung §8a (2):
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Landesvorstandsbeschlusses ...
Änderung §8a (5) Punkt j.:
die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.
Änderung des letzten Halbsatzes von § 8b (3):
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.
Änderung §8b (6) Satz 1: (redundanter Halbsatz entfernt)
Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Änderung §10 (3):
Gästen kann Antrags- und/oder Rederecht erteilt werden.
Änderung §12 (1) Satz 1:
Interna können durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Sitzung zur Verschlusssache erklärt werden.Begründung
Antragsteller
Wahlverfahren für Parteiämter: Instant-Runoff bzw. Single Transferable Vote
Text
Der Parteitag möge beschließen, die Parteiämter nach dem Single Transferable Vote-Verfahren mit Stimmübertragung nach der Gregory-Methode zu wählen. Der Spezialfall, dass nicht etwa wie im Falle der Beisitzer oder Schiedsrichter mehrere, sondern nur eine Person gewählt wird, ist gleichbedeutend mit dem Instant-Runoff-Verfahren.
Wahl
Es gibt nur einen Wahlgang, außer es wird wegen absoluter Stimmgleichheit eine Stichwahl notwendig.
Jeder Wähler nummeriert beliebig viele Kandidaten, die er gerne wählen würde, nach seiner bevorzugten Präferenz durch. Die Zahlen sollten bei 1 anfangen und durchgängig aufsteigen, "Lücken" machen den Stimmzettel aber nicht ungültig, und haben auch faktisch keinerlei Wirkung auf die Auszählung. Gleiche Nummern für verschiedene Kandidaten sind dagegen verboten und machen den Stimmzettel ungültig.
Weist der Wähler einem Kandidaten überhaupt keine Nummer zu, und läßt das zugehörige Feld leer, so gilt dies als Ablehnung des Kandidaten.
Gibt der Wähler nur einem einzigen Kandidaten seine Stimme, so ist auch ein Kreuz oder eine andere, eindeutige Kennzeichnung anstelle einer Zahl erlaubt.
Auszählung
1. Kandidaten, die nicht die Unterstützung mindestens der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten konnten, unabhängig von Priorisierungen, scheiden satzungsgemäß von vorn herein aus. Sofern nicht mehr Kandidaten übrig bleiben, als Ämter vergeben werden, ist die Auszählung beendet, und diese Kandidaten sind gewählt.
2. Die Stimmzettel werden nach dem jeweils am höchsten priorisierten, noch nicht ausgeschiedenen Kandidaten sortiert und gezählt.
3. Um gewählt zu werden, benötigt ein Kandidat eine Mindestanzahl an Stimmen von (gültigeStimmen / (Ämter+1)) +1. Bei einer einfachen Wahl zum Vorgesetzten o.ä. also 50% +1, bei bspw. zwei Beisitzern 33% + 1, etc.
4. Erreicht ein Kandidat diese Quote, ist er gewählt. Wurden damit ausreichend Kandidaten gefunden, so ist die Auszählung beendet. Wenn nicht, nehmen die Stimmzettel dieses Kandidaten mit dem überschüssigen Stimmgewicht weiter an der Wahl teil, und es geht wieder zu Phase 2. zurück. Die Stimmzettel werden mit ihrem nun folgenden Stimmgewicht gekennzeichnet, welches sich folgendermaßen errechnet: (Stimmenzahl - Quote) / (Stimmenzahl - erschöpfte Stimmzettel(= keine weitere Option)). Natürlich ist 1 das höchste mögliche Stimmgewicht.
5. Erreicht kein Kandidat die Quote, scheidet derjenige mit den wenigsten Stimmen aus, und seine Stimmzettel werden (natürlich mit 100% Stimmgewicht) an die nächst-priorisierten Kandidaten weitergegeben. Entspricht die Zahl der übrigen Kandidaten der der zu vergebenen Ämter, sind diese gewählt und die Auszählung wird beendet. Ansonsten weiter bei Phase 2.Begründung
Mit diesem Verfahren sparen wir uns mehrere Wahlgänge, um den Preis einer etwas komplizierteren Auszählung. Letztendlich liest sich das alles aber komplizierter, als es in Wirklichkeit ist. Vom Ergebnis her entspricht das Verfahren in etwa dem bisherigen Verfahren, bloß dass man vorher festlegt, welchen Kandidaten man in den weiteren Wahlgängen und Stichwahlen die Stimme geben würde. Bei Mehrfach-Ämtern (bspw. Beisitzern) macht sich allerdings bemerkbar, dass bereits erfolgreiche Wähler für die weiteren Posten abgewertet werden, das Ergebnis repräsentiert daher eher das komplette Spektrum der Wählerschaft, anstatt dass eine Mehrheit sich vollständig gegenüber einer Minderheit durchsetzen könnte.
mögliche Nachteile
Theoretisch ist es möglich, dass halbwegs beliebte Kandidaten früh ausscheiden, weil sie zwar viele Zweit-, aber nur sehr wenige Erststimmen erhalten haben. Das ist aber beim herkömmlichen Verfahren mit einer Stimme und mehreren Wahlgängen exakt genauso. Um das zu vermeiden könnte man bspw. die Schulze-Methode anwenden, aber dann müsste man die Auswertung am Computer machen, weil das Auszählen und Errechnen mit Zettel und Papier bei weitem zu aufwändig ist.Antragsteller
Ist zwar kein echter Satzungsänderungsantrag, aber weil's auch so ein technischer Parteistruktur-Foo ist, kann das mal hier diskutiert werden.
Dringlichkeitsanträge besser definieren
Text
§ 8a (6) der Satzung lautet:
Anträge sollen zehn Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag sind zuzulassen.
Antrag
§ 8a (6) soll folgendermaßen umformuliert werden:
Anträge müssen in der Regel spätestens zehn Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht und der Parteiöffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wird ein Antrag verspätet eingereicht, entscheidet der Landesparteitag, ob er sich mit diesem Antrag trotzdem befassen möchte. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in jedem Fall fristgerecht eingereicht werden.Begründung
Die ursprüngliche Version ist sehr unkonkret. Was heißt "sollen", was sind Dringlichkeitsanträge, und was bedeutet "sind zuzulassen"?
Der Absatz soll in der Neufassung folgendes klarstellen:
- Die Antragsfrist von 10 Tagen ist im Allgemeinen verpflichtend.
- Dringlichkeitsanträge, die später gestellt werden, sind möglich.
- Der Parteitag entscheidet, ob er sich mit einem solchen Antrag befassen möchte oder nicht.
- Satzungsänderungsanträge dürfen nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Antragsteller
Schiedsgerichtsordnung nur einmal erwähnen
Text
§ 16 wird gestrichen. § 8c der Satzung erhält den folgenden Wortlaut:
§ 8c Das Landeschiedsgericht
(1) Zusammensetzung und Arbeit des Landesschiedsgerichts werden durch die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland geregelt.Begründung
In beiden Paragrafen steht bisher dasselbe drin:
§ 8c Das Landeschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
§ 16 Schiedsgerichtsordnung
(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
Die Formulierungen gefielen beide nicht.Antragsteller
Untergliederung in Bezirksverbände
Text
§ 7 der Satzung wird neu gefasst:
§ 7 Gliederung
(1) Im Gebiet des Landesverbandes können Untergliederungen geschaffen werden. Diese heißen Bezirksverbände.
(2) Für Bezirksverbände gelten die verwaltungsrechtlichen Grenzen der Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg. Mehrere aneinander grenzende Bezirke können zu einem Bezirksverband zusammengefasst werden. Die Bezirksverbände sind innerparteilich den Kreisverbänden anderer Landesverbände gleichgestellt.
(3) Mitglieder des Landesverbandes, die im Gebiet eines Bezirksverbandes wohnen, sind gleichzeitig Mitglieder dieses Bezirksverbandes.
(4) Die Gründung eines Bezirksverbandes bedarf einer ¾-Mehrheit der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Jedes Mitglied nach Absatz (3) muss zur Gründungsversammlung in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) mit einer Frist von vier Wochen im Voraus eingeladen werden.
(5) Bezirksverbände müssen mindestens sieben Mitglieder haben. Sinkt die Mitgliederzahl eines Bezirksverbandes dauerhaft darunter, können sie vom Landesparteitag aufgelöst werden.
(6) Zum <Datum des LPT> existierende Bezirksverbände sind reguläre Bezirksverbände.
Falls der Antrag zu den Gebietsversammlungen angenommen wird, entfällt Absatz (4) Satz 2.Begründung
Bisher enthält der Paragraf nur einen Satz:
Der Landesverband kann sich in Bezirksverbände gliedern.
Das ist suboptimal, weil es suggeriert, dass der Landesverband sich aufteilt, anstatt dass die Mitglieder eines Bezirks einen Bezirksverband gründen. Außerdem erscheint es sinnvoll festzulegen, unter welchen Bedingungen Bezirksverbände gegründet werden können.
Ob zur Gründungsversammlung des Bezirksverbands Bergedorf nun wirklich mit 4-wöchiger Frist eingeladen wurde, und ob tatsächlich eine Abstimmung über die Gründung durchgeführt wurde, die mit ¾-Mehrheit ausfiel, entzieht sich meiner Kenntnis, aber es ist unstreitig, dass der BZV von den Bergedorfer Piraten gewollt wurde und wird, und daher zu Recht existiert. Deswegen wird das noch mal explizit festgelegt.Antragsteller
Anmerkung
5. Auflösung Bezirksverband: Hier sollte noch irgendetwas rein, dass auch aufgelöst werden kann, wenn sich kein Vorstand für den BV findet.
Überarbeitung § 8 der Satzung – Organe und Gruppen
Text
In § 8 Abs. 1 der Satzung wird Eintrag
- c. die Bezirksverbände
Begründung
Antragsteller
Text
§ 8 der Satzung wird folgendermaßen neu gefasst:
§ 8 Organe und Gruppen des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
- a. der Landesparteitag
- b. der Landesvorstand
- c. das Landesschiedsgericht
(2) Der Landesparteitag beschließt Grundsätze für diese Organe.
(3) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
(4) Den Mitgliedern des Landesverbandes steht es grundsätzlich frei, Gruppen zu bilden und sich existierenden Gruppen anzuschließen. Gruppen mit eingeschränktem Zugang sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Landesparteitag kann für die Gründung und Arbeit von Gruppen verbindliche Regeln aufstellen. Gruppen sind nicht autorisiert, sich ohne Genehmigung des Landesvorstands oder des Landesparteitags im Namen des Landesverbandes zu äußern oder den Eindruck zu erwecken, sie würden dies tun.
(5) Alle Sitzungen der Organe und Gruppen sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.Begründung
Fridtjof hat Recht, Bezirksverbände sind keine Organe, aber das ist nicht der einzige Fehler in diesem Paragraf.
Nach der alten Version sind Gremien und Gruppen dasselbe wie Organe. Das ist verwirrend, weil Arbeitsgruppen etc. nicht erwähnt werden. Was "Gremien" sein sollen, bleibt völlig unklar. Entitäten wie der Landesparteitag oder der Vorstand sind Organe, werden auch im PartG so bezeichnet, und nicht anders.
Ich hab daher mal "Gremien" komplett rausgestrichen und "Gruppen" definiert, wobei für Gruppen ja bereits Regeln existieren, die vom LPT verabschiedet wurden.Antragsteller
Text
§ 8 der Satzung wird folgendermaßen neu gefasst:
§ 8 Organe des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
- a. der Landesparteitag
- b. der Landesvorstand
- c. das Landesschiedsgericht
(2) Alle Sitzungen der Organe sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
(3) Der Landesparteitag beschließt Grundsätze für diese Organe.
(4) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.Begründung
Fridtjof hat Recht, Bezirksverbände sind keine Organe, aber das ist nicht der einzige Fehler in diesem Paragraf.
Nach der alten Version sind Gremien und Gruppen dasselbe wie Organe. Das ist verwirrend, weil Arbeitsgruppen etc. nicht erwähnt werden. Was "Gremien" sein sollen, bleibt völlig unklar. Entitäten wie der Landesparteitag oder der Vorstand sind Organe, werden auch im PartG so bezeichnet, und nicht anders.
In dieser Version wurden "Gremien und Gruppen" beide entfernt. Es wird davon ausgegangen, dass Gruppen nicht in der Satzung erwähnt werden müssen.Antragsteller
Anmerkung
Kann der Landesparteitag gültige Grundsätze für das Landesschiedsgericht bestimmen ? Mir war so, als ob für die Schiedsgerichte die Bundesschiedsgerichtsordnung alleine gültig ist. Schwan 21:59, 30. Sep. 2011 (CEST)
- Puh, jetzt wird's kompliziert. Dass der LPT dem SG nicht vorschreiben kann, wie es urteilen soll, ist klar. Die Bundesschiedsgerichtsordnung schreibt:
- [Die Schiedsgerichtsordnung] ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.
- Es gibt also ein paar Dinge, die der LPT entscheiden kann, z.B. eine höhere Anzahl Schiedsrichter als 3+2 oder eine Nachwahl, falls Richter ausgeschieden sind. Ich weiß nicht, ob das mit "Grundsätze" gemeint ist, oder ob das nur ungenau formuliert ist. Das steht jedenfalls auch jetzt schon in der Satzung und wurde von mir unverändert übernommen. Deswegen tendiere ich dazu, das im Antrag so zu lassen. Das zu ändern wäre ein eigener Antrag, den zumindest ich zu diesem LPT nicht mehr stellen möchte. BuMa 02:14, 1. Okt. 2011 (CEST)