Benutzer:BuMa/SÄA

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Hier könnt ihr Diskussionen zu meinen Satzungsänderungsanträgen führen:

aktuelle Anträge

§ 8d (2) präzisieren

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§ 9 (2): Sollen oder müssen Listenbewerber Mitglieder des LV sein?

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Aufstellungsversammlungen genauer regeln

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alte Anträge

Redundanten § 17 (5) streichen

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Satzung: Gebietsversammlungen

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Es gab Bedenken, ob der Begriff "Mitgliederversammlung" in §24(1) Satz 1 BüWG im Sinne von § 9 (1) PartG als Parteitag/Hauptversammlung des umschließenden Gebietsverbandes zu interpretieren ist. Um diese Frage zu klären habe ich parallele Anfragen an die AG Recht und das Landeswahlamt gestellt. Auf beide habe ich Antworten erhalten, dass das nicht gemeint ist, sondern dass nur erforderlich ist, dass die jeweils wahlberechtigten Mitglieder sich versammeln. Die Antwort vom Landeswahlamt zitiere ich hier, der Dialog mit jemandem von der AG Recht ist etwas länger, aber inhaltlich entsprechend. BuMa 02:58, 2. Aug. 2011 (CEST)

Meine Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland hat Fragen bzgl. der gebotenen Auslegung des § 24 (1) Satz 1 des Hamburger Bürgerschaftswahlgesetzes (BüWG). Dieser lautet folgendermaßen:
In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist.
Hierzu stellt sich die Frage, ob der Begriff "eine Mitgliederversammlung" hier im Sinne von § 9 (1) PartG zu betrachten ist, als oberstes Organ aller Mitglieder eines Gebietsverbandes (Parteitag/Hauptversammlung), oder entsprechend § 21 (1) BWahlG, als Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder eines bestimmten Wahlbereichs.
Hintergrund ist, dass die Piratenpartei Hamburg z.Zt. nur einen Bezirksverband in Bergedorf besitzt und ein zweiter in Harburg geplant ist, während im Rest des Stadtgebiets der Landesverband vermutlich vorerst die niedrigste Gliederung bleiben wird. Vertreterversammlungen kommen für uns ebenfalls nicht in Frage. Im Hinblick auf die nächste Bezirksversammlungswahl und die erwartet hohe Anzahl an Bezirks- und Wahlkreislisten würden wir aber gerne unsere Satzung dementsprechend anpassen, dass die Kandidaten auf dezentralen Gebietsversammlungen gewählt werden könnten, auf denen sich die jeweils stimmberechtigten Mitglieder der einzelnen Bezirke bzw. Wahlkreise treffen.
Unsere Fragen sind also:
1. Wären derartige Gebietsversammlungen berechtigt, die Kandidaten zu wählen, oder widerspräche das § 24 (1) BüWG, weil der Begriff "Mitgliederversammlung" als Vollversammlung aller Mitglieder des existierenden zuständigen Gebietsverbandes, also in diesem Fall des Landesverbandes, zu interpretieren ist?
2. Sollte die Antwort auf Frage 1 negativ ausfallen: Könnte man stattdessen "Gebietsversammlungen" per Satzung als besondere Formen der Landesmitgliederversammlung definieren, die niedrigere Anforderungen an Beschlussfähigkeit u.ä. stellen, nur mit stark eingeschränkten Rechten ausgestattet werden, und daher für Mitglieder die außerhalb des entsprechenden Gebietes wohnen uninteressant sind?
Ziel der Maßnahme ist also keinesfalls, Parteimitglieder in irgendeiner Form in ihrem Wahlrecht einzuschränken. Es geht ausschließlich darum, quasi Bezirksmitgliederversammlungen durchführen zu können, ohne formell Bezirksverbände gründen zu müssen.
Sie würden uns sehr helfen, wenn Sie diese Fragen für uns verbindlich klären könnten. Vielen Dank für ihre Bemühungen.

Antwort von Herrn Rudolf vom Landeswahlamt:

hiermit komme ich zurück auf Ihre unten stehende Frage zu dem Aufstellungsverfahren der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber:
§ 24 Abs. 1 BüWG schreibt zunächst das Aufstellungsverfahren als Mitglieder- oder Vertreterversammlung vor. Dabei handelt es sich - wie bei § 21 Abs. 1 BWG - nicht um eine Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1 PartG. Ebenso wie im Bundeswahlrecht erfolgt hinsichtlich der Mitgliederversammlung bzw. der Stimmberechtigung dahingehend eine nähere Konkretisierung, dass die für die jeweilige Liste wahlberechtigten Parteimitglieder die Kandidatinnen und Kandidaten wählen:
Nach § 24 Abs.3 BüWG werden die in Wahlkreislisten zur Bürgerschaftswahl benannten Personen auf einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind - also in dem Wahlkreis ihre alleinige oder Hauptwohnung haben; eine Wahl durch Vertreterversammlung ist unzulässig.
Nach § 24 Abs. 4 BüWG werden die in Landeslisten benannten Personen auf einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern oder auf einer Vertreterversammlung von den Vertreterinnen und Vertretern gewählt, die zu der Bürgerschaftswahl wahlberechtigt sind.
Für die Bezirksversammlungswahlen gilt:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BezVWG werden die in den Bezirkslisten benannten Personen auf einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern bzw. auf einer Vertreterversammlung von den Vertreterinnen und Vertretern gewählt werden, die in dem Bezirk wahlberechtigt (also dort mit alleiniger oder Hauptwohnung wohnhaft sind) sind.
Nach § 5 Abs. 3 BezVWG werden die in den Wahlkreislisten zu der Bezirksversammlungswahl benannten Personen in einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind (also dort mit alleiniger oder Hauptwohnung wohnhaft sind); eine Wahl durch Vertreterversammlung ist unzulässig.
Zusammengefasst ist somit maßgeblich, dass die Kandidatinnen und Kandidaten nur von denjenigen Parteimitglieder gewählt werden, die zu der betreffenden Wahl in dem betreffenden Gebiet wahlberechtigt sind (also zur Bürgerschaftswahl wahlberechtigte Mitglieder = Landesliste, zur Bürgerschaftswahl in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder = Bürgerschaftswahl-Wahlkreisliste, zur betreffenden Bezirksversammlung wahlberechtigte Mitglieder = Bezirksliste, zu Bezirksversammlung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder = Bezirksversammlungswahl-Wahlkreisliste).

2. Verstehe ich das richtig, dass ich dann in Neugraben (sorry, aber die Gegend kenne ich nun mal am besten) keine Gebietsversammlung abhalten darf, weil es ja den Bezirksverband Harburg gibt ? Schwan 21:41, 30. Sep. 2011 (CEST)

Das ist richtig, und auch genau so beabsichtigt. Die Gebietsversammlungen sind in erster Linie als Ersatz für Bezirksmitgliederversammlungen gedacht, wo es noch keine Bezirksverbände gibt. Die existierenden Bezirksverbände sind dagegen selber für ihre Kandidatenaufstellungen verantwortlich, und der Landesvorstand sollte da auch nicht reinwurschteln und am Bezirksvorstand vorbei Aufstellungsversammlungen einberufen. Wenn ihr in Harburg der Meinung seid, evtl. mal Gebietsversammlungen für einzelne Stadtteile bzw. Wahlkreise zu benötigen, müsst ihr sie auch in eure Bezirkssatzung aufnehmen. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)

5. Warum sollen 3 stimmberechtigte anwesend sein, wenn nur 2 erforderlich sind (aus meiner Erinnerung an die letzte Aufstellungsversammlung) Schwan 21:41, 30. Sep. 2011 (CEST)

Ich hab einfach mal 3 als absolute Untergrenze genommen, wo ich mir vorstellen kann, dass man das noch irgendwie "Versammlung" nennen kann. Der § sieht allerdings explizit vor, dass auch mehrere Wahlkreise eine gemeinsame Gebietsversammlung abhalten. Es wäre also möglich, dass zwei Leute aus Neugraben-Fischbek und zwei aus Heimfeld – mal theoretisch überlegt, dass das in Zukunft evtl. zwei Bezirkswahlkreise sein könnten – eine gemeinsame Gebietsversammlung abhalten könnten, wo dann jeweils die zwei Leute ihre Wahlkreiskandidaten wählen. Eigentlich gehe ich aber erstmal davon aus, dass auf absehbare Zeit höchstens in Ausnahmefällen (wie Nachwahlen) Gebietsversammlungen unterhalb von Bezirken notwendig sein werden. Auf diesen werden dann die Bezirks- und alle Wahlkreislisten gewählt, so wie wir es im Winter auf dem LPT für ganz Hamburg gemacht haben. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)

6. a. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Bezirke und Wahlkreise des entsprechenden Gebietes.

  • Müssen die Kandidaten nicht gewählt werden ? Oder kann ich tatsächlich einen Beschluss fassen, wer auf die Wahlvorschläge kommt ? Eventuell umformulieren: Wahl der Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen für die Wahlvorschläge der Bezirke und Wahlkreise ihres Gebietes.
Natürlich müssen sie gewählt werden. Eine einfache "Beschlussfassung" bspw. per Handzeichen wäre nicht parteiengesetzkonform. Allerdings muss vorher erstmal beschlossen werden, überhaupt Listen aufzustellen. Ich denke mal, das ist beides zusammen gemeint. Die Formulierung stammt nicht von mir, sondern aus § 8a (3) unserer Satzung. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)

Weitere Regelungen zu Gebietsversammlungen: Warum müssen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Wahlhelfer Mitglieder der Piratenpartei sein ? Schwan 21:41, 30. Sep. 2011 (CEST)

Das stammt auch nicht von mir, sondern steht so bereits in unserer Satzung (für Landesmitgliederversammlungen). Ich finde das aber auch sinnvoll. Nichtmitglieder unterstehen nicht unserer Parteigerichtsbarkeit, wenn sie Mist bauen, und sind generell schwieriger verantwortlich zu machen. Ich sehe auch kein logistisches Problem darin, sich für diese Jobs Piraten zu organisieren. BuMa 01:52, 1. Okt. 2011 (CEST)

Beschlussfähigkeit Quorum Landesparteitag senken oder aufheben

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Bei der Fallback-Sache gibt es einen Exploit: Ein Vorstand kann seine Wiederwahl praktisch sichern, indem er einen schlechten Termin und Ort für einen LPT aussucht, der wegen mangelnder Beteiligung scheitert. Der Termin und der Ort für den nächsten LPT wird ebenfalls möglichst ungünstig gewählt, sodass (fast) nur der Vorstand anwesend ist, der sich dann selbst neu wählen kann. --Emtiu 01:27, 3. Aug. 2011 (CEST)

Sicher, aber entweder können dann ein Zehntel der Piraten einen neuen LPT verlangen, oder jemand kann den BuVo von einer Ordnungsmaßnahme gegen den LaVo überzeugen. 5% der Mitglieder könnte ein LaVo ansonsten sicherlich auch zu seiner Unterstützung ebenfalls an einem "schlechten Termin und Ort" versammeln, und wenn die Hürde ganz gekippt wird, bräuchte der LaVo noch nicht einmal mehr einen zweiten LPT. Ich sehe das Quorum jedenfalls generell nicht primär als Abwehrmaßnahme gegen betrügerische LaVos, sondern einfach nur als Ansporn, eine maximale Beteiligung anzustreben. BuMa 02:48, 3. Aug. 2011 (CEST)

Neues Vorstandsmitglied: Jugendkoordinator

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Anregungen

Bedingung(en) zur Besetzung des Postens präzisieren

"bis auf weiteres" bedeutet, bis jemand regulär gewählt wird. Also ja, der Jugend-Koordinator kann auf einem folgenden Parteitag nachgewählt werden. Seine Amtszeit endet aber mit dem restlichen Vorstand. BuMa 03:15, 3. Aug. 2011 (CEST)

„JuPi-Beisitzer“ statt „Jugendkoordinator“

Warum wäre „JuPi-Beisitzer“ nicht geeigneter? --Emtiu 17:10, 3. Aug. 2011 (CEST)

Zum einen, weil "JuPi" mMn keine offizielle Bezeichnung ist, und zum anderen, weil er komplett anders gewählt wird, als die anderen Beisitzer, und daher aus Gründen der Klarheit nicht ähnlich heißen sollte. Abgesehen davon wird das von einem relevanten Prozentsatz vehement abgelehnt. ;) BuMa 17:17, 3. Aug. 2011 (CEST)
Nun, der „Jugendverband Junge Piraten“ ist seit Bingen offizielle Jugendorganisation (Beschluss). Dass die Wahl anders vonstatten geht, stimmt allerdings. Trotzdem finde ich „Beisitzer“ genau die richtige Bezeichnung für die Position desjenigen im Vorstand. Und bei einer Gesamtheit von 4 Abstimmenden von signifikanter Statistik zu sprechen, das hätte ich von Dir nicht gedacht ;) --Emtiu 17:35, 3. Aug. 2011 (CEST)

Mitglied kraft Satzung

Wir müssen das Rad nicht neu erfinden. Das Parteiengesetz sieht in §11(2) explizit die Vorstandsmitgliedschaft kraft Satzung eben für eine bessere Zusammenarbeit vor. Man könnte so z.B. problemlos den Landesvorsitzenden der JuPi's zum Vorstandsmitglied machen.

Problem: Die JuPis haben in den meisten Ländern, auch Hamburg, keinen Landesverband, und daher auch keinen Landesvorsitzenden, sondern einen "Käpt'n der Hamburg-Crew" oder so ähnlich. Es spricht ja nichts dagegen, dass die JuPis diese Person auch für das Amt nominieren, aber in der Satzung möchte ich dann doch lieber was verbindliches drin haben, inkl. dem Erfordernis, dass alle Hamburger JuPi-Mitglieder eingeladen werden, und nicht irgendein Stammtisch das spontan beschließt. Abgesehen davon wäre es theoretisch möglich, dass der Vorsitzende/Käpt'n gar kein Parteimitglied ist, oder dass mangels Beteiligung an der Wahl ein völliger Vollhonk präsentiert wird, den ich dann gerne noch irgendwie ablehnen wollen würde. BuMa 16:58, 10. Aug. 2011 (CEST)
Das Problem ergibt sich umgekehrt aber auch, wenn wir uns ein JuPi-Mitglied als Vertreter in den Vorstand wählen. Wenn dieser bei den JuPi's einen schlechten Stand hat wird sich die Beziehung kaum verbessern lassen. Kraft Satzung ein von den JuPi's wie auch immer gewähltes Mitglied in den Vorstand aufzunehmen wäre hier sicher ergiebiger. Es muß ja auch nicht der LaVo der JuPi's sein sondern kann auch ein speziell für diesen Zweck gewählter JuPi sein.

Nico.Ecke 10:15, 11. Aug. 2011 (CEST)

Der LPT kann ja auch niemanden auf diesen Posten wählen, der "bei den JuPi's einen schlechten Stand hat". Die JuPis wählen einen, und der LPT bestätigt ihn ohne Gegenkandidat, normalerweise als Formalität. Wenn der LPT ihn ablehnt, was nur bei extremen Gründen der Fall sein sollte, kann der LPT nicht eigenmächtig Ersatz wählen, sondern der Posten bleibt vakant. Die Vorgehensweise hab ich aus meinem Sportverein kopiert, wo der Jugenwart von der Jugendversammlung gewählt wird – von denen die meisten auf der JHV nicht stimmberechtigt sind. BuMa 16:33, 16. Aug. 2011 (CEST)

Handlungsfähigkeit des Vorstands

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Anregungen

Ernennung aus den eigenen Reihen

Der Satz "Der Vorstand kann frei werdende Posten als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister intern aus seinen eigenen Reihen neu besetzen, um die Handlungsunfähigkeit abzuwenden." ist mE recht kritisch. Nicht umsonst werden die Vorstandsämter einzeln und persönlich vom LPT gewählt. Diese Klausel würde somit eben dieses Wahlrecht des LPT konterkarieren. Hier sollte man lieber über eine noch weiter gesenkte Hürde zur Handlungsfähigkeit nachdenken.

Ich sehe da eigentlich wenig Probleme. Dass z.B. der stellvertretende Vorsitzende dem Vorsitzenden nachfolgt, halte ich für selbstverständlich. Und eine vom handlungsunfähigen Restvorstand bestimmte kommissarische Vertretung besitzt auf jeden Fall noch einmal deutlich weniger demokratische Legitimation, als ein Beisitzer, der für den Rest der Wahlperiode zum stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister aufrückt. Sollte die Basis die Entscheidung wirklich inakzeptabel finden, weil sie bspw. jemanden für das Schatzmeisteramt für unfähig hält, kann immer noch ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden. BuMa 16:46, 10. Aug. 2011 (CEST)
Die Verteilung der Aufgabe ist auf jeden Fall unkritisch. Das ein Stellvertreter den Vorsitzenden vertritt, wenn dieser seiner Aufgabe nicht nachkommen kann ergibt sich schon aus dem Namen. Dennoch bleibt er der stellvertretende Vorsitzende. Im Parteiengesetz wird die Benennung dieser beiden Ämter auch explizit der MV zugesprochen. Die offizielle Ersetzung des Schatzmeisters müßte aber gehn, sofern die Satzung dies zulässt. Nico.Ecke 10:32, 11. Aug. 2011 (CEST)
Nach dieser Beschreibung ist der Vorstand in der Sekunde handlungsunfähig, in der der Schatzmeister seinen Rücktritt erklärt/tot umfällt/sonstiges und kann keinen gültigen Beschluss mehr fassen, die Aufgaben des Schatzmeisters an irgendwen zu übertragen. Schwan 21:45, 30. Sep. 2011 (CEST)
Sehe ich nicht so. Aus der Formulierung ergibt sich mMn eindeutig, dass es noch eine mögliche Handlung gibt, die der eigentlich handlungsunfähige Vorstand machen kann, und das ist jemanden aus seinen Reihen zum Schatzmeister zu bestimmen. Evtl. könnte man aber "Restvorstand" schreiben o.ä., damit das noch deutlicher wird. BuMa 01:58, 1. Okt. 2011 (CEST)

Syntaktische und Grammatikfehler in der Satzung korrigieren

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Wahlverfahren für Parteiämter: Instant-Runoff bzw. Single Transferable Vote

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Ist zwar kein echter Satzungsänderungsantrag, aber weil's auch so ein technischer Parteistruktur-Foo ist, kann das mal hier diskutiert werden.

Dringlichkeitsanträge besser definieren

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Schiedsgerichtsordnung nur einmal erwähnen

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Untergliederung in Bezirksverbände

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Anmerkung

5. Auflösung Bezirksverband: Hier sollte noch irgendetwas rein, dass auch aufgelöst werden kann, wenn sich kein Vorstand für den BV findet.

Überarbeitung § 8 der Satzung – Organe und Gruppen

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Anmerkung

Kann der Landesparteitag gültige Grundsätze für das Landesschiedsgericht bestimmen ? Mir war so, als ob für die Schiedsgerichte die Bundesschiedsgerichtsordnung alleine gültig ist. Schwan 21:59, 30. Sep. 2011 (CEST)

Puh, jetzt wird's kompliziert. Dass der LPT dem SG nicht vorschreiben kann, wie es urteilen soll, ist klar. Die Bundesschiedsgerichtsordnung schreibt:
[Die Schiedsgerichtsordnung] ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.
Es gibt also ein paar Dinge, die der LPT entscheiden kann, z.B. eine höhere Anzahl Schiedsrichter als 3+2 oder eine Nachwahl, falls Richter ausgeschieden sind. Ich weiß nicht, ob das mit "Grundsätze" gemeint ist, oder ob das nur ungenau formuliert ist. Das steht jedenfalls auch jetzt schon in der Satzung und wurde von mir unverändert übernommen. Deswegen tendiere ich dazu, das im Antrag so zu lassen. Das zu ändern wäre ein eigener Antrag, den zumindest ich zu diesem LPT nicht mehr stellen möchte. BuMa 02:14, 1. Okt. 2011 (CEST)