BE:Squads/Parteistruktur und Satzungsfragen/Satzungsentwurf 2009-12-12/Landesrat
In diesem "Korb" werden grundsätzliche Änderungen der Satzung zusammengefasst.
Einführung einer Rahmengeschäftsordnung
Der bisherige § 19 wird durch folgende Absätze ersetzt:
(1) Die Landesmitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Rahmengeschäftsordnung für die Organe der Piratenpartei Berlin.
(2) Die Organe der Piratenpartei Berlin können sich in den Grenzen dieser Rahmengeschäftsordnung eigene Geschäftsordnungen geben.
Begründung: Eine Rahmengeschäftsordnung erlaubt es, genauere Regelungen als in der Satzung zu treffen, die bei Bedarf mit einfacher Mehrheit der LMV (und nicht wie bei der Satzung mit Zweidrittelmehrheit) wieder geändert werden können. In dieser Rahmengeschäftsordnung sollen auch Crews und Squads verankert werden, die durch ihren informellen Charakter in der Satzung keinen Platz haben.
Einführung von Liquid Democracy für Meinungsbilder
Nach dem bisherigen § 12 (Landesvorstand) wird ein § X (Meinungsbilder) mit folgenden Absätzen eingefügt und die Nummerierung der Paragraphen entsprechend angepasst:
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, vor allen anstehenden Beschlussfassungen rechtzeitig ein Meinungsbild bei den Piraten der Piratenpartei Berlin einzuholen, und angehalten, und die Ergebnisse dieser Meinungsbilder umzusetzen.
(2) Der Vorstand darf aus wichtigem Grund, insbesondere in diesen Fällen auf die Einholung eines Meinungsbildes vor Beschlussfassung verzichten:
a) Aus wichtigen Gründen ist eine Vertraulichkeit oder Geheimhaltung nötig.
b) Die geplante Beschlussfassung betrifft eine Geldausgabe bis maximal 100 €.
c) Die geplante Beschlussfassung betrifft die satzungsmäßige Durchführung von Mitgliederversammlungen.
d) Die geplante Beschlussfassung betrifft allgemeine Öffentlichkeitsarbeit oder Pressemitteilungen zu Inhalten, über die bereits ein Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder ein Meinungsbild vorliegt.
e) Die geplante Beschlussfassung betrifft eine Ordnungsmaßnahme gegen einen Piraten.
(3) Der Vorstand ist angehalten, die Ergebnisse von Meinungsbildern umzusetzen, die auf Initiative anderer Piraten der Piratenpartei Berlin zustandegekommen sind.
(4) Meinungsbilder dürfen mittels elektronischer Systeme eingeholt werden, wenn sie die in der Rahmengeschäftsordnung für die Durchführung von Meinungsbildern genannten Anforderungen erfüllen.
Begründung: Dieser Paragraph soll die schrittweise Einführung von Liquid Democracy vorbereiten. LD-Tools werden zunächst für nicht völlig verbindliche Meinungsbilder eingesetzt, die sowohl vom Vorstand als auch aus der Basis initiiert werden können.
Begleitbeschluss zu Liquid Democracy
Die Landesmitgliederversammlung beschließt, dass Meinungsbilder nach § X (Meinungsbilder) vorläufig mit der in der Piratenpartei Berlin entwickelten Anwendung LiquidFeedback erhoben werden.
Sie beschließt weiter, dass der Vorstand und andere interessierte Gruppen in der Piratenpartei Berlin aufgefordert werden, die Entwicklung derartiger Anwendungen zu verfolgen und zu begleiten, und gegebenenfalls auf einer der folgenden Landesmitgliederversammlungen einen Wechsel der Anwendung zu beantragen.
Sie bechließt schließlich, dass es erklärtes Ziel der Piratenpartei Berlin ist, die Verbindlichkeit derartiger Meinungsbilder schrittweise auszubauen, um basisdemokratische Prozesse und Entscheidungen auch in großen Organisationen wie der Piratenpartei Berlin zu ermöglichen und zu etablieren.
Begründung: Die Festlegung auf ein konkretes Tool hat in Dokumenten wie Satzung und Rahmengeschäftsordnung nichts zu suchen. Die vorläufige Festlegung wird daher als Begleitbeschluss gefasst, wobei ein Verfolgen der weiteren Entwicklung und eine eventuelle Revidierung durchaus gewünscht ist.
Außerdem wird deutlich gemacht, dass der unverbindliche Charakter der Meinungsbilder nur ein erster Schritt ist und das Fernziel ist, dass Entscheidungen mittels Liquid Democracy verbindlich werden.
Einführung von Bezirksmitgliederversammlungen und Landesrat
Im bisherigen § 8 (Organe) werden zwischen "Die Landesmitgliederversammlung" und "Der Landesvorstand" folgende Absätze eingefügt und die Absätze entsprechend neu nummeriert:
(x) Die Bezirksmitgliederversammlungen in den Bezirken des Landes Berlin
(y) Der Landesrat
Zwischen den bisherigen §§ 11 (Landesmitgliederversammlung) und 12 (Landesvorstand) werden die folgenden Paragraphen eingefügt und alle Paragraphen entsprechend neu nummeriert:
§ Y – Die Bezirksmitgliederversammlungen
(1) Die Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlungen in den Bezirken des Landes Berlin sind insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Wahlprogramme zu Bezirksverordnetenversammlungen,
b) die Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu Bezirksverodnetenversammlungen sowie die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus,
c) die Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Landesrates,
d) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung eines Bezirksverbandes.
(2) Zur Bezirksmitgliederversammlung haben alle Piraten der Piratenpartei Berlin, die in dem entsprechenden Bezirk gemeldet sind, Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
(3) Der Landesvorstand lädt alle Piraten der Piratenpartei Berlin, die in dem entsprechenden Bezirk gemeldet sind, unter Angabe des Termins, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich zur Bezirksmitgliederversammlung ein. Wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen kann diese Einladung auch elektronisch erfolgen, wobei der Erhalt der Einladung vom eingeladenen Piraten persönlich zu bestätigen ist. Wenn diese Bestätigung ausbleibt, muss eine fristgerechte schriftliche Einladung per Post erfolgen.
(4) Eine ordentliche Bezirksmitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Zu ihr ist mindestens sechs Wochen vor der Versammlung einzuladen.
(5) Die ordentliche Bezirksmitgliederversammlung ist nach Möglichkeit so zu terminieren, dass sie bei anstehenden Wahlen den Fristen für die Nominierung der Kandidaten nach dem jeweiligen Wahlgesetz gerecht wird.
(6) Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung findet statt:
a) auf Antrag von 10% der Piraten in der Piratenpartei Berlin, die in dem entsprechenden Bezirk gemeldet sind,
b) auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesvorstandes,
Zu ihr ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzuladen.
(7) Wenn in dem Bezirk ein Bezirksverband existiert, ist die Bezirksmitgliederversammlung gleichzeitig Organ dieses Bezirksverbandes. Dieser kann in seiner Satzung weitere Regelungen treffen, die die Regelungen in diesem Paragraphen erweitern, aber nicht einschränken dürfen.
§ Z – Der Landesrat
(1) Der Landesrat hat die folgenden Befugnisse:
a) Wenn vor einem Beschluss oder einer Handlung des Landesvorstandes kein Meinungsbild eingeholt wurde, kann der Landesrat mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder diesen Beschluss vorläufig aufheben und die Einholung eines Meinungsbildes verlangen.
b) Wenn ein Beschluss oder eine Handlung des Landesvorstandes einem Meinungsbild oder einem Beschluss der Landesmitgliederversammlung widerspricht, kann der Landesrat mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder diesen Beschluss aufheben.
c) Wenn erhebliche Zweifel an der Arbeit des Landesvorstandes bestehen, kann der Landesrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung zur Neuwahl des Landesvorstandes einberufen.
d) Der Landesvorstand ist gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesrates zur Auskunft über alle Angelegeheiten der Piratenpartei Berlin verpflichtet.
(2) Der Landesrat besteht aus jeweils einem Mitglied aus allen Bezirken des Landes Berlin, das von der jeweiligen Bezirksmitgliederversammlung gewählt wird. Bei Verhinderung dieses Mitglieds kann das Stimmrecht von dem ebenfalls von der Bezirksmitgliederversammlung gewählten stellvertretenden Mitglied aus dem gleichen Bezirk wahrgenommen werden.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesrates werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können durch die Bezirksmitgliederversammlungen vorzeitig abgewählt werden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand oder einem Bezirksvorstand ist ausgeschlossen.
(4) Die Entscheidungen des Landesrates können über beliebige Kommunikationsmittel getroffen werden. Sie sind den Piraten der Piratenpartei Berlin zusammen mit einer Begründung auf geeignetem Weg bekannt zu machen.
(5) Alle Piraten der Piratenpartei Berlin haben das Recht, den Landesrat mit einer Angelegenheit zu befassen. Hierfür sollten sie bevorzugt das Mitglied oder stellvertretende Mitglied aus ihrem Bezirk kontaktieren.
(6) Der Landesrat wird beschlussfähig, wenn Mitglieder in drei Vierteln der Bezirke des Landes Berlin gewählt sind.
Begründung: Zur Durchsetzung der Entscheidungen der Basis in LMV-Beschlüssen und Meinungsbildern soll ein Gremium eingerichtet werden, das mit einer geringeren Hürde eingreifen kann als eine außerordentliche LMV. Die Wahl aus den Bezirken soll eine möglichst breite Aufstellung dieses Gremiums sicherstellen und einer personellen Verquickung mit dem Vorstand vorbeugen.
Redaktionelle Änderungen bei Einführung von BMVen und Landesrat
Wenn § 7 (Gliederung) entsprechend des früheren Antrags geändert wurde, wird er hinter die Paragraphen zu den Organen verschoben und der Absatz zur Definition der Bezirksmitgliederversammlung entfernt, da diese jetzt genauer als Organe definiert sind.
Die Möglichkeit der Einberufung einer LMV durch den Landesrat wird in den entsprechenden Paragraphen aufgenommen.