AG Justizpolitik/Thema des Tages/Ehrensold

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Thema des Tages: Ehrensold

Diskussion am 09.03.2012

Vorbemerkung:

1.Der sog. „Ehrensold“ eines aus dem Amt geschiedenen Bundespräsidenten beruht noch auf den Regelungen für den Reichspräsidenten aus Weimarer Zeit. Es ist sozusagen ein Relikt vergangener Zeiten (das 1958 wohl noch rechtszeitig vor dem Ausscheiden des Bundespräsidenten Theodor Heuss durch Verdoppelung der Bezüge ab dem 2. Jahr nach dem Ausscheiden geändert wurde) und ist heute eine Einzigartigkeit unter den ohnehin im Vergleich zum gewöhnlichen Rentenrecht recht üppigen Versorgungsbezügen ausgeschiedener Amtsträger. Sinn dieser Regelung war es, das (ehemalige) Staatsoberhaupt unabhängig von seinem Renteneintrittsalter so zu privilegieren, dass dieser nicht mehr darauf angewiesen sein soll, seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu bestreiten. Dies sollte zugleich der Würde des Amtes und der Würde der Person des ausgeschiedenen Amtsträgers dienen, denn ein aus dem Amt ausgeschiedenes Staatsoberhaupt sollte es nicht mehr nötig haben, konkurrierend mit anderen Menschen am Erwerbsleben teilzunehmen, das zudem die Gefahr in sich bergen kann, dass die (unterstellte) Würde des ehemaligen Staatsoberhauptes Schaden nehmen könnte und dies auch zugleich dem Ansehen des Staates abträglich wäre. Dies klingt zugegebenermaßen in der heutigen und viel schnelllebigeren Zeit antiquiert und daher nicht mehr zeitgemäß. Der Reichspräsident hatte vor dem 3. Reich noch eine größere Machtposition, wurde vom Volke gewählt, und er bestimmte maßgebend die Politik, während heute der Bundespräsident der Tagespolitik weitgehend entrückt ist, sich (würdevoll) über die Parteien zu stellen hat und als besondere moralische Instanz zu gelten hat. Man kann noch einen Sinn in dem „Ehrensold“ sehen, wenn man von dem Ex-Bundespräsidenten nur noch Tätigkeiten als sog. „Elder Statesman“ erwartet, der ohnehin nur auf Grund seiner all überragenden Integrität in sein früheres Amt gekommen sein sollte und nun nach Erledigung seiner Amtszeit, sich als honorige Person mit Rat und Tat weiterhin dem Gemeinwesen verpflichtet fühlt. Das Ruhegehalt sowie das Übergangsgeld sollte jedoch wieder auf das Niveau von vor 1958 zurückgefahren werden, beträgt somit ab dem 16 Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt nur noch die Hälfte statt der vollen Bezüge. Dies ist auch der Zeit knapper Haushaltskassen geschuldet. Man hätte auch darüber nachdenken können, dass das Ruhegehalt erst ab der Vollendung des 67. Lebensjahres geschuldet wird. Mit Blick auf das vom Ex-Bundespräsidenten erwartete Verhalten nach seinem Ausscheiden aus dem Amt soll jedoch darauf verzichtet werden. Insoweit würde ein bald 100-Jahre alter Ausnahmetatbestand im Ruhegehaltsrecht fortbestehen. Es verbietet sich aber auch eine Erweiterung auf andere höchste Würdenträger der Bundesrepublik. Zu denken wäre hier an den Präsidenten des Bundesrates, des Bundestages oder den Bundeskanzler. Da es sich hier aber um mehr parteipolitisch gebundene und handelnde Personen handelt und die Überparteilichkeit von diesen Personen nicht in dem gleichen Maße wie vom Bundespräsidenten erwartet wird, liegt hier ein Differenzierungskriterium vor, das eine analoge Ausweitung verbietet, zumal es haushalterisch ohnehin nicht vertretbar wäre. So sind die Tätigkeiten von Ex-Kanzler Schröder und Ex-Außenminister Fischer heute zwar schwerlich in Einklang zu deren früheren vertretenen Positionen zu bringen, aber unsere demokratisches Staatswesen muss auch dies aushalten.

2. Der in Absatz 1 erwähnte Sinn des Ehrensoldes ist aber in Zweifel zu ziehen, wenn wegen eines Fehlverhaltens des Präsidenten dieser seinen Hut nehmen musste, wobei es eigentlich egal sein sollte, ob es sich um ein Fehlverhalten während seiner Amtszeit als Bundespräsident oder aus der Zeit davor handelt. Denn wenn es sich um ein erhebliches Fehlverhalten vor seinem Amtsantritt handelt und dies zum Zeitpunkt seiner Wahl schon bekannt gewesen wäre, wäre er voraussichtlich nicht ins Amt gewählt worden. Diese Überlegung rechtfertigt es, den „Ehrensold“, den man künftig einfach nur noch schlicht „Ruhegehalt“ nennen sollte, in all diesen Fällen nicht mehr zu gewähren. Denn das später erst entdeckte oder während der Amtszeit entstandene und aufgedeckte neue Fehlverhalten hat zum Einen die Würde des Amtsinhabers aus eigenem Verschulden geschädigt und zudem das Ansehen des Staates beeinträchtigt. Damit sind die ohnehin mit dem „Ehrensold“ bezweckten Schutzfunktionen weitestgehend weggefallen. Es bedarf dann auch nicht mehr dieser außergewöhnlichen Privilegierung des Ex-Staatsoberhauptes. Was soll nun ein erhebliches Fehlverhalten vor oder während der Amtszeit des Präsidenten sein? Art 61 GG gibt da schon mal einen Anhalt, ist aber nur auf die in die Zeit der Amtstätigkeit fallenden Rechtsverletzungen beschränkt. Im Übrigen sollte das Fehlverhalten über die Fälle des Art 61 GG hinaus einen schon relevanten strafrechtlichen Charakter haben, sodass ich hier nur Delikte für erheblich betrachte, die eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahre vorsehen.

3.Ist das reguläre Ruhegehalt also nicht mehr gerechtfertigt aus den in Absatz 2 genannten Gründen, so soll der Ex-Präsident dennoch nicht schlechter gestellt sein, als ein Bundestagsabgeordneter. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) wäre entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass Berechnungsgrundlage die bisherigen Amtsbezüge des Bundespräsidenten werden. Zuständig für die Entscheidung sollte der amtierende Bundespräsident sein. Damit werden die zur Zeit bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Und der amtierende Präsident muss hierbei auch sorgfältig handeln, sonst kann er selbst in die Gefahr kommen, einen Vorwurf eines Fehlverhaltens i.S. d. Art 61 GG zu provozieren. Pro Jahr Präsidententätigkeit beträgt demnach das Ruhegehalt 2,5 % der Amtsbezüge, soll jedoch ausdrücklich auf insgesamt 30 % beschränkt werden, damit noch das Unrecht, das den Grund für die Reduzierung darstellt, angemessen auch in den Fällen noch berücksichtigt werden kann, wo frühere anrechenbare Abgeordnetenzeiten nach dem AbgG zu erhöhten Ansprüchen führen können. Die Entscheidung des Bundespräsidenten zum Ruhegehalt des Amtsvorgängers sollte im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfbar sein, ebenso die Frage, ob überhaupt ein relevantes Fehlverhalten, das einem regulären Ruhegehalt entgegensteht, vorliegt. Es ist also auch im Falle einer Einstellung eines Strafverfahrens nach §153 oder §153a StPO durchaus die Möglichkeit der Aberkennung der vollen Ruhegehaltsbezüge gegeben. Auf dem Verwaltungsrechtswege wäre sodann ggf. hierzu der Streit zu führen, inwieweit überhaupt ein relevantes Strafverhalten gegeben war oder ein relevantes Verhalten im Sinne des Art 61 GG vorlag und der Bundespräsident sich nur durch Rücktritt einem Verfahren mit negativen Ausgang nach Art 61 GG entzogen hatte.

4.Unabhängig von den Fällen möglichen Fehlverhaltens des Ex-Präsidenten ist jedoch das hohe außergewöhnliche Ruhegehalt in der Zeit bis zum Erreichen des Rentenalters insoweit nicht mehr gerechtfertigt, wo auf Grund eigener Willensentschließung der Ex-Präsident einer Erwerbsstätigkeit nachgeht. Daher ist in diesen Fällen eine Anrechnung zur Entlastung der Staatskasse vorzusehen. Hat der Präsident das Rentenalter mit 67 Jahren erreicht, soll er die vollen Ruhegehaltsbezüge gewährt bekommen, auch wenn er weiteren Erwerbstätigkeiten nachgeht. Darüber könnte man ggf. nochmals nachdenken und die Grenze von 67 Jahren aufheben.

5.Wegen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes auf staatliche Bezüge, sollte diese Neufassung des Gesetzes nicht für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Amt geschiedene Bundespräsidenten wirken dürfen. Insoweit gilt altes Recht. Entgegenstehende Meinungen zur Person Wulff sind m.E. nicht haltbar, auch wenn dieser selbst früher die Meinung vertreten haben sollte, das Gesetz sei änderungswürdig.

6.Die Causa Wulff, die die öffentliche Diskussion zum „Ehrensold“ in Gang brachte, erfordert jedoch noch allgemeinere Betrachtungen zur Transparenz in der Politik. Wulff gehört zu dem Typus Politiker, der sich schon früh dem öffentlichen Leben parteilich widmete, zwar eine Berufsausbildung abschloss, aber dennoch schon sehr frühzeitig die politische Karriere ins Kalkül zog und hieraus auch wirtschaftliche Vorteile sich erhoffte und erhielt. Dem Beruf des Rechtsanwaltes waren sicherlich auch Mandate infolge politischer Netzwerk nicht abträglich. Ähnlich ist auch der Lebenslauf von Ex-Kanzler Schröder. Diese Beispiele lassen sich die Biographien vieler anderer Politiker hinzufügen, sei es dass sie Joschka Fischer, Martin Bangemann, Matthias Wissmann, Friedrich Merz oder sonst wie heißen mögen. Junge Menschen die frühzeitig zu Politikern werden, verkehren mit den Mächtigen in der Gesellschaft und sehen und riechen den Wohlstand der Geschäftswelt. Glamour, Macht, Bedeutung im öffentlichen Leben, das sind die Drogen, die diese jungen Menschen zu sich nehmen und sich danach ausrichten. Und das Salär das der dann einmal mandatierte und gewählte Politiker in dieser Eigenschaft erhält, reicht oftmals nicht aus, das zu finanzieren das man braucht, um dem Schein mit dem man sich umgeben möchte, zu erhalten und aufrechtzuerhalten. Auch die Piraten müssen sich das selbstkritisch vor Augen halten, denn auch sie werden später von Menschen repräsentiert, die Mandate erringen, eine fertige oder noch nicht fertige Berufsausbildung haben, aber vielleicht noch nicht wirtschaftlich auf sicheren Beinen stehen. Und man muss für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Politik oder der Verantwortung Vorsorge treffen. Man möchte dann nicht in ein soziales Loch fallen. Dies alles korrumpiert! Aber auch der wirtschaftlich verwöhnte, schon Erfolg gewohnte ältere Politiker ist nicht über jeden Zweifel erhaben. Begehrlichkeiten können in jeder Lebenslage entstehen, z.B. auch dann, wenn im außerpolitischen persönlichen Bereich des Politikers sich etwas negativ verändert. Mahnendes Beispiel hierfür ist der in der 1. Hälfte der 80erJahre amtierende Fraktionsvorsitzende der FDP im rheinland-pfälzischen Landtag und Landesvorsitzende der FDP, Dr. Hans-Otto Scholl (Rechtsanwalt und Juwelenräuber, Vorgänger von Rainer Brüderle). Daher sollte die Causa Wulff Anlass sein, für mehr Transparenz in der Verwaltung, Politik, Gesellschaft aber auch in der Gesetzgebung zu werben.
Dies war bereits Gegenstand diesseitiger Anträge zum BPT und in erweiterter Form zum LPT SN 2012.1
http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2011.2/Antragsportal/PA077
http://wiki.piratenpartei.de/SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Programm/WA03
http://wiki.piratenpartei.de/SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Programm/WA01

Hierüber könnte die JuKo zur gg. Zeit gesondert diskutieren! Im LQFB wurde das Quorum zur Transparenz in der Gesetzgebung knapp verfehlt. Es gab auch aus der AG Recht zwei Widersprüche, die darauf abzielten, dass man hier nicht überreglementieren dürfe und zu sehr die Freiheiten beschnitten würden. Aber die vielen Skandale der vergangenen 60 Jahre BRD und zuletzt die Causa Wulff zeigen, dass nur radikale Reglements für die staatstragenden Persönlichkeiten verhindern können, dass das Wohl des Staates noch mehr Schaden nimmt. Die Interessenverflochtenheit aller Entscheidungsträger muss auf ein erträgliches Maß zurückgeschraubt werden, andernfalls die Krake der Begehrlichkeiten, das gesamte Staatswesen auffressen wird.

Hier die bisherige gültige Gesetzesfassung:

Gesetz über die Ruhebezüge des

Bundespräsidenten

BPräsRuhebezG

Ausfertigungsdatum: 17.06.1953

Vollzitat:

"Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

G im Saarland in Kraft getreten mWv 1.1.1957 durch § 33 Nr. 7 BundesrechtEinfG Saar 101-3

§ 1

Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.

§ 2

Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.

§ 3

(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.

(2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. § 4

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfeund versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.

§ 6

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hier nun das neue vorgeschlagene Gesetz:

Das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird wie folgt neu gefasst:


§ 1

(1)Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er ein Übergangsgeld und sodann ein Ruhegehalt. In den ersten drei Monaten, die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgen, erhält er die vollen Bezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder als Übergangsgeld und in den danach folgenden 12 Monaten 75% der Amtsbezüge des Bundespräsidenten mit Ausnahme der Aufwandsgelder. Das Ruhegehalt beträgt ab dem 16. Monat, der dem Tag seines Ausscheidens folgt, die Hälfte der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.

(2)Erfolgt das Ausscheiden aus dem Amt durch Rücktritt in Zusammenhang mit dem Vorwurf einer tatsächlich begangenen vorsätzlichen Tat i.S.d. Art.61 GG oder wegen des Vorwurfes einer tatsächlich begangenen vorsätzlichen Tat, die nach dem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder höher bestraft werden kann, findet Absatz 1 keine Anwendung

(3)Im Falle des Absatz 2 erhält der Bundespräsident das Übergangsgeld und Ruhegehalt entsprechend den Regelungen für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, wobei an Stelle der Abgeordnetenbezüge, die Amtsbezüge des Bundespräsidenten als Maßstab zugrunde zu legen sind. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 30 % der Bezüge eines amtierenden Bundespräsidenten. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages gilt entsprechend, soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(4) Zuständige Behörde für die Gewährung des Ruhegehaltes ist der jeweils amtierende Bundespräsident.

§ 2

Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate das sich nach § 1 ergebende Ruhegehalt als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ruhegehalt berechnetes Witwen- und Waisengeld.

§ 3

(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.

(2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

(3)Erzielt der Bundespräsident nach seinem Ausscheiden aus dem Amt Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder aus einem Land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb, so ist das nach §1 Abs.1 zu gewährende Ruhegehalt um die Summe dieser Einkünfte bis zu dem Jahr, der der Vollendung des 67. Lebensjahres vorausgeht, zu kürzen. Maßgebend sind die Feststellungen des zuständigen Finanzamtes. Das Ruhegehalt ist insoweit nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung zu gewähren. Rückforderung sind mit 6% mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Empfanges von zu viel erhaltenen Ruhegehaltsbezügen zu verzinsen.

§ 4

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfeund versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so erhält der Bundespräsident ein Ruhegehalt nach § 1 Abs.3.

§ 6

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)Die Bezüge eines vor Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem Amt ausgeschiedenen Bundespräsidenten, richten sich nach dem zuvor geltenden Recht.