AG Geldordnung und Finanzpolitik/Aktionäre

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80px|Vorbemerkung Vorbemerkung:
Dies ist eine Meinung, die derzeit von dem Mitglied Patrik vertreten wird und spiegelt nur die Meinung einiger Mitglieder der Piratenpartei oder der AG Geldordnung und Finanzpolitik wider. Wer Anmerkungen/Fragen hat schreibt diese bitte auf die Vorlage:Diskussionsseite zu diesem Artikel.


Aktien

Oftmals wird ein Unterschied zwischen Aktien und anderen Finanzanlagen konstruiert, weil es sich bei Aktien vorgeblich um Eigentum an Unternehmen handelt; dies ist aber ein Missverständnis.

Sie sind kein Eigentum, zumindest nicht am Unternehmen. Wenn man Aktien erwirbt, erwirbt man Eigentum an der Aktie und nicht am Unternehmen selbst.

Eigentum

Eigentum bedeutet, dass man VOLL UMFÄNGLICH darüber verfügen darf - als Aktionär darf man fast nichts; man hat sehr beschränkte Informations- und Mitspracherechte, das war's!

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Quelle: Eigentum

Mitgliedschaft

Als Aktionär ist man MITGLIED, nicht Eigentümer. Man kann eine Aktiengesellschaft in gewisser Weise als einen Verein mit Gewinnerzielungsabsicht auffassen.

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Quelle: Juristische Person

Weiterhin:

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Quelle: Verein

Die Betonung liegt auf "und sind damit Vereine im weiteren Sinne". Bei einem Verein käme auch niemand auf die Idee, dass die Mitglieder Eigentümer wären - bei der AG ist es ganz genau so, sie sind nur Mitglieder und haben sog. Mitgliedschaftsrechte.

Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden in

  • Verwaltungsrechte (Herrschaftsrechte) und
  • Vermögensrechte

unterteilt.

Verwaltungsrechte

  • das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung,
  • das Auskunftsrecht (§ 131 dt. Aktiengesetz) und
  • das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 243 dt. Aktiengesetz).

Vermögensrechte

  • der Anspruch auf den Anteil am Bilanzgewinn (sog. Dividende, §§ 58 Abs. 4, 60 dt. Aktiengesetz),
  • das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung (§§ 186 Abs. 1, 212 dt. Aktiengesetz),
  • der Rückzahlungsanspruch bei einer Kapitalherabsetzung (§ 225 Abs. 2 dt. Aktiengesetz),
  • der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 271 dt. Aktiengesetz) und
  • verschiedene Ausgleichs-, Umtausch und Abfindungsansprüche im Umwandlungs- und Konzernrecht (etwa §§ 304, 305, 320 dt. Aktiengesetz, §§ 15, 29 Umwandlungsgesetz).

Diese Liste ist abschließend und umfasst insb. keine Eigentumsrechte im sachrechtlichen Sinne.

Die Vermögensrechte sind keine Eigentumsrechte.

Wären die Aktionäre Eigentümer des Unternehmens, dürften sie folglich über ihr Vermögen bestimmen, dürfen sie aber nicht.

Siehe hier: Kapitalgesellschaft

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Der entscheidende Satz ist: "Die Anteilseigner verfügen nicht über direkte Rechte an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft."

Man hat also nicht "das unbeschränkte, dingliche Recht, über eine Sache frei bestimmen, verfügen und auf diese einwirken zu können", ergo handelt es sich nicht um "Eigentum".

Diese Ansicht wird auch in der Wissenschaft vertreten:

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Quelle: Stadermann: Nominalökonomik, 2006, S. 153, eigene Anmerkungen.

Der Kern der Aussage ist folgender:

Der Aktionär kann seine Aktien - als sein Eigentum - belasten, z. B. als Besicherung eines Kredites, davon bleibt das Grundkapital der AG VOLLKOMMEN unberührt; und warum? Weil des Grundkapital der AG gehört, und die Aktie dem Aktionär; sie sind NICHT ein und das selbe.

Ebensowenig kann die AG beschließen, die Aktien als Sicherheit für einen Unternehmenskredit einzusetzen und somit die Aktionäre zu belasten.

  • Die Aktie ist Eigentum des Aktionärs
  • Das Grundkapital ist Eigentum der AG

Rechte der Hauptversammlung

Nun könnte man vermuten, dass zumindest die "Herrschaftsrechte" weitgehend sind, und die Aktionäre im Zuge der Hauptversammlung auf die Geschäftsführung der AG einwirken könnten, doch auch dies ist ein weit verbreiteter Fehlglaube; tatsächlich hat die Hauptversamlung so gut wie keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, oder auf die Festlegung des Vorstandes - dieses obliegt dem Aufsichtsrat als Organ der AG, dessen Mitglieder allerdings von der HV gewählt werden.

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Quelle: Der Betrieb

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Zur Frage der Rechtsstellung des Aktionärs gab es schon 1960 ein Urteil das Bundesverfassungsgericht, das sog. Feldmühleurteil.

Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Mehrheitsaktionär das Recht habe, die Aktien der Minderheitsaktionäre umwandeln zu lassen, oder ob es sich hierbei um einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Aktionäre handelt, welches von Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt ist.

Aktie ist Eigentum

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Das Amtsgericht vertrat die Auffassung:

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Bemerkenswert ist hier, dass auch das Amtsgericht nicht von "Eigentumsrechten" spricht, sondern von "Mitgliedschaftsechten", allerdings in der Annahme, dass der Aktionär an der "Vermögenssubstanz" einen Anteil hätte, und dieser "unentziehbar sei".

Hier findet eine Vermengung zwischen den Vermögensrechten statt, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, wie auch dem Eigentumsrecht:

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Aktie ist Mitgliedschaft

Die Bundesregierung hatte hierzu eine gegenteilige Auffassung:

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Es geht hierbei um den Eingriff in das Eigentum des Aktionärs als Eigentümer des Wertpapieres (nicht der Gesellschaft).

Durch Mehrheitsbeschluss kann also die Hauptversammlung beschließen, dass Aktien umgewandelt werden und somit das Eigentum des Aktionärs verändert wird. In seinem Depot verschwinden die Aktien und stattdessen kriegt er bspw. Schuldscheine - ohne seine Zustimmung. Auch die Bundesregierung erklärt, dass die Aktie "ein durch die Mitgliedschaft in einer Kapitalgesellschaft vermitteltes Anteilsrecht" darstellt - und nicht etwa den Ausweis eines Eigentumsrechts an der "Vermögenssubstanz" darstellt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgericht

Wie entscheidet nun das Bundesverfassungsgericht?

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Dies wird wie folgt begründet:

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Die entspricht dem Gedanken des wirtschaftlichen Vereins (siehe oben).

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Wenn also eine Aktie Eigentum (am Unternehmen) darstellen würde, dürfte man sie "keinesfalls" umwandeln, ABER

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Die Aktie stellt also kein Eigentum dar, sondern eine "reine Kapitalanlage" (Geldvermögen). Eine Finanzanlage gewährt bestimmte Vermögensrechte, und es ist gerechtfertigt, diese umzuwandeln, wenn es dem "unternehmerischen Interesse" dient.

FAZIT

Der Vorstand ist der maßgebliche Akteur in der Aktiengesellschaft und die Aktionäre im Wesentlichen nur KapitalGEBER, nicht Eigentümer.

Sie haben Kapital gegeben und dafür Aktien bekommen. Diese Aktien verbriefen Mitgliedschaftsrechte, also sehr beschränkte Verwaltungs- und Vermögensrechte, und nicht mehr.

Und das ist nur die juristische Sicht...

FAKTISCH rekrutieren sich Vorstände und Aufsichtsräte aus dem selben Personenkreis und die HV wird dominiert von den sog. institutionellen Anlegern.

FAKTISCH haben also Aktionäre sogar noch weniger Mitwirkungsmöglichkeiten als ihnen juristisch zugebilligt wird.

Der Aktionär ist im wesentlichen Kapitalgeber. Er ist weder Eigentümer noch Unternehmer. Er ist Eigentümer einer Finanzanlage namens Aktie, mehr nicht.

Eigentum an der Aktie

Man ist Eigentümer einer Aktie und kann damit verfahren, wie es einem beliebt.

Wenn man eine (neue) Aktie kauft, ERWIRBT man damit NICHT Eigentum an dem Unternehmen, sondern man BRINGT sein Vermögen EIN - überlässt es soz. der Gesellschaft zur weiteren Verwendung. Man VERLIERT also das Eigentum an dem eingebrachten Vermögen!

Man ist nun NICHT mehr Eigentümer dieses Vermögens (weil man nicht mehr voll umfänglich darüber verfügen kann), sondern die Rechte beschränken sich auf die oben genannten Mitgliedschaftsrechte.

Siehe auch: Sind Aktionäre wirklich Eigentümer der Gesellschaft?

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Das ist einfach eine juristische Tatsache.