BW Diskussion:Bezirksverband Tübingen/Satzung/Gründungsentwurf

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Änderungsanträge zu Paragraphenvorschlägen

Hier sind Änderungsanträge zu Paragraphenvorschlägen einzutragen, die auf der Gründungsversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn der entsprechende Vorschlag in die Satzung aufgenommen wird.

Die Diskussion selbst erfolgt etwas weiter unten|Diskussion:Bezirksverband Tübingen/Satzung oder im Forum.


Beispiel für Änderungsanträge als Vorlage: § 0

Änderungsantrag 1 zu Vorschlag 1: § 0 - Kein Name

Vorlage:

Änderungsantrag Nr.
BzV TÜ SÄA-2009-§1-1
Beantragt von
Niemand 1. Jan. 1111 (CET)
Betrifft
Satzung BzV Tübingen / § 1
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, dass xxx.

-Bisherige Fassung-

§ 0 - Kein Name

(1) x. (2) x. (3) x.


-Neufassung-

§ 0 - Kein Name

(1) x. (2) x. (3) x.

Begründung

<Begründungstext>.

Diskussion
<Diskussion>.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

§ 7 Gliederung

§ 8 Verhältnis von Gliederungen

§ 9 Organe des Bezirksverbandes

§ 9a Der Vorstand

§ 9b Der Bezirksparteitag

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

§ 12 Auflösung und Verschmelzung

§ 13 Parteiämter

§ 14 Beschlussfassung / Wahlen

§ 15

§ 16

Diskussion

Siehe auch Bezirksverband_Tübingen/Satzung/Archiv, da zwei alternative Satzungsversionen fertig sind.

@Tirsales: Kannst du für Satzungsdiskussion einen Thread einrichten und hier verlinken?
@Wer_auch_immer_das_geschrieben_hat: Wie meinen? Wo einen Thread einrichten? Die Diskussionen zum BzV sind auf der BzV-ML, verlinken ist (syncom noch nicht möglich, trotz Antrag) daher nicht möglich. --Tirsales 09:57, 13. Nov. 2009 (CET)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

§4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Begründung für Vorschlag 2: "Rechte und Pflichten der Piraten regeln die Landes- und Bundessatzung."

Der Wortlaut mit der Gleichberechtigung aller Piraten taucht schon in der Landessatzung BW auf mit dem Zusatz "eine abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig".

Unterstützer

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

§ 7 Gliederung

§ 8 Verhältnis von Gliederungen

§ 9 Organe des Bezirksverbandes

§ 9a Der Vorstand

Zum Vorschlag 3 von Laser

Alternative zu (1),(1a); (1) Dem Vorstand gehören 5 Piraten an. Ein Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein Politischer Geschäftsführer und ein Generalsekretär. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Bin doch wieder bei Pol.Geschäftsführer und GenSek, wie es auch bei einigen anderen BzVen üblich ist.

--Laser 15:57, 21. Oktober 2009 (CEST), edit: 17:25, 03. November 2009 (CET)

Ergänzungsantrag von Gunther

Es wird beantragt, den § 9a Abschnitt (7) zu ergänzen.

Neufassung

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Begründung: Die Satzungen von BV, LV-BW und anderer BzV (z.B. Schwaben) enthalten diese Regelung ebenso. Ich wüsste nicht, warum das in unserem Fall nicht gegeben sein sollte. --Gunther 15:53, 06. November 2009 (CET)

§ 9b Der Bezirksparteitag

Vorschlag von Richard: Ergänzung Beschlussfähigkeit

§9b wird ergänzt durch:

(7) Beschlussfähigkeit

(a) Die Anzahl der Piraten des Bezirksverbandes Tübingen ist 21 bis 14 Tage vor einem regulären Bezirksparteitag einmalig zu ermitteln - spätere Mitgliederfluktuationen werden nicht berücksichtigt. Diese Anzahl sei im folgenden TüZ genannt.
(b) Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 33% TüZ (aufgerundet) der Piraten des Bezirksverbandes Tübingen auf dem Bezirksparteitag anwesend sind.
(c) An außerordentlichen Bezirksparteitagen genügt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 20% TüZ (aufgerundet) der Piraten des Bezirksverbandes Tübingen. Dabei ist die TüZ des letzten, regulären Bezirksparteitags zugrundezulegen.

Vorschlag zurückgezogen, freigegeben zur Übernahme, falls ein anderer Pirat an diesem Punkt interessiert ist--Richard

Diskussion

Würde ich NICHT übernehmen - man kriegt (Erfahrungswert) auf Dauer niemals 50% der Mitglieder zu Bezirksparteitagen - schon 33% werden mehr als schwierig. Damit zerstört man die Arbeitsfähigkeit des Bezirksverbandes.--Tirsales 22:33, 21. Sep. 2009 (CEST)
zu §9b(8) Die vorgeschlagenen Prozentwerte sind auch nur erste Vorschläge - trotzdem scheint mir eine "Mindestbelegschaft" für die Beschlussfähigkeit wünschenswert. Sonst kann man einen BZPT über Weihnachten machen und mit 5 Mann beschließen, was man will...--Richard 22:13, 22. Sep. 2009 (CEST)
Alle Piraten des Bezirkes werden eingeladen - wer nicht kommt, hat seine Stimme verschenkt. Evtl. Unterschriftensammlung über das Wiki möglich gegen einen bestimmten Termin. Aber wir dürfen nicht handlungsunfähig werden, wenn z.B. RT/TUE oder Ulm einen Termin boykottieren (atm die größten Stammtische im Bezirk) --Laser 14:44, 21. Oktober 2009 (CEST)
Also, es sollte mich doch schwer wundern, wenn durch einen Boykott aus Ulm oder Tübingen mehr als 67% der Piraten am BZT fehlen. Eher, wenn BEIDE boykottieren. Und dann stellt sich die Frage, ob dann gegen diesen Boykott, dem sich mehr als 67% der Piraten angeschlossen haben, einfach weiter lustig vom Rest entschieden werden können soll.--Richard 01:34, 24. Sep. 2009 (CEST)
Meine Meinung: Die Anwesenden entscheiden unabhängig von der Teilnehmerzahl - sonst kann es uns passieren das nie wieder ein Parteitag zustande kommt der in der Lage wäre auch nur irgendwas an der Satzung zu ändern. Ich glaube auch das ein BzV-Parteitag nicht so attraktiv ist wie Bundes- oder Landesparteitag - aber das werden wir ja sehen.--Kfurter
In jeder Anleitung zur Verfassung einer Vereinssatzung findet man den Passus, dass man die Beschlussfähigkeit NICHT von einer prozentuellen Anwesenheit abhängig machen soll. Erfahrungsgemäß hat man (gerade in polit. Parteien) eine relativ große Anzahl an Personen, die zwar die Partei unterstützen und Mitglied sein wollen - aber nie zu Versammlungen kommen würden... --Tirsales 17:39, 30. Okt. 2009 (CET)
Boykott ist keine Form der politischen Auseinandersetzung und sollte deshalb auch nicht durch zusätzliche Hürden legitimiert werden. Wie Laser schon sagte, wer nicht kommt, hat sein Stimmrecht verwirkt, so einfach ist das, sonst hat man bald einen Kindergarten. Ich erachte daher Ergänzung (7) als kontraproduktiv.--Gunther 12:02, 01. Nov. 2009
Da ich, wie mit Tirsales bereits per Mail geklärt, zur BZV Gründung aus persönlichen Gründen nicht anwesend sein kann, um diesen Änderungsvorschlag zu vertreten, ziehe ich ihn hiermit zurück. Wenn ein anderes Mitglied an einer Abstimmung über diesen Punkt interessiert ist, darf es diesen Antrag gerne übernehmen.

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Vorschlag von Kfurter: Streichung

§10 - sollte man streichen. Es gibt keine Wahlen auf Bezirksebene. Muss man daher hier nicht reglementieren.

  • Aber auf Kreisebene und teilweise keine Kreisverbände.. --Tirsales 18:14, 30. Okt. 2009 (CET)

Zum Paragraphenvorschlag von Jorge

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben.

(2) Aufstellungsversammlungen auf Kreis- oder Regionalebene werden nur durch den Bezirksverband organisiert, solange noch keine Untergliederungen in der entsprechenden Region existieren. Zu diesen Aufstellungsversammlungen lädt der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten der entsprechenden Region ein. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Begründung: Es gibt auf Bezirksebene keine Wahlen, die Abdeckung der Kreise wird durch (2) NEU abgedeckt.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

§ 12 Auflösung und Verschmelzung

Wo ist hier der Unterschied in den beiden Vorschlägen von Tirsales und Toreon? -- Jorge 08:49, 13. Nov. 2009 (CET)

§ 13 Parteiämter

§ 14 Beschlussfassung / Wahlen

ich habe gerade mal im Parteiengesetz nachgesehen und denke, dass der Vorschlag Nummer 2 problematisch sein könnte. Hierbei geht es um die Übertragung von Stimmrechten. Meines Erachtens könnte der folgende Satz aus §10 Abs 2 dem entgegen stehen. "Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht."

Wollte nur mal meine Bedenken diesbezüglich kundtun. Außerdem weiß ich auch nicht wie das organisatorisch geregelt werden soll, wenn eine Person 5 Stimmen, die nächste 3 und so weiter hat. Vor allem bei nicht geheimen Abstimmungen. --Veijn 15:10, 22. Nov. 2009 (CET)

§ 15

§ 16

Historie

Siehe Bezirksverband_Tübingen/Satzung/Archiv

Anmerkungen von Kfurter

  • $7 Da die Bezirkssatzung nichts zur Gliederung enthält müsste man hier Bezirkssatzung streichen.
  • §10 Falls nicht gestrichen ist dieser § falsch:
    • (1) Die Bewerber müssen NICHT im Wahlkreis wohnen. Und warum sollten sie Mitglied im BzV sein (manche Wahlkreise finden leichter Kandidaten aus dem Nachbarkreis der aber vielleicht zu einem andern BzV oder sogar LV gehört)?
    • (2) Ist dann zu undeutlich: Es findet ja nicht nur eine Mitgliederversammlung statt sondern es muß pro Wahlkreis eine stattfinden.
  • §11 (1) schriftlich heisst: Die müssen alle einen Brief schreiben? Fax wird ja inzwischen auch anerkannt. Ok, mit email geht wohl noch nicht.
  • §11 (3) Das Grundsatzprogramm gilt ja bundesweit, müßte daher von dort kommen.
    • Nur das Wahlprogramm für die Landtagswahl wird vom LV übernommen. Dann fehlt hier aber ein Absatz:
      • (4) Kreisverbände können ihr eigenes Wahlprogramm für Kreis- und Kommunalwahlen erstellen. Besteht für einen Kreis kein Kreisverband ist der BzV dafür verantwortlich. (ist noch nicht so perfekt formuliert)
  • §12 (1) Ein BzV hat nicht das Recht sich mit einer anderen Partei zu verschmelzen. LV-Satzung bezieht sich auf die BV. Dort (§13(5)) wird bestimmt das für den LV (Auflösung oder Verschmelzung) der Bundesparteitag zustimmen muß. Die BzV Auflösung ist sicher kein Problem. Aber für eine Verschmelzung mit einer anderen Partei würde ich zumindest die Zustimmung des Landesparteitages vorsehen.
Okay. --Tirsales 14:47, 31. Okt. 2009 (CET)