TH:LPT2021.1 SAA2

"Update auf Bundessatzung V2"

Der Parteitag möge beschließen, den folgenden Text:

§ 6c – Landesschiedsgericht
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015 geregelt.

§ 9 – Satzungs- und Programmänderung
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015.

§ 11 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 25./26.07.2015.

§ 12 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015.

durch den neuen Text

§ 6c – Landesschiedsgericht
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 29. Mai 2021 geregelt.

§ 9 – Satzungs- und Programmänderung
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom 29. Mai 2021.

§ 11 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 29. Mai 2021.

§ 12 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 29. Mai 2021.

zu ersetzen.

Falko