Im Urheberrecht wird als Schutzfrist die Frist verstanden, in der ein Werk noch urheberrechtlich geschützt ist. Nach Ablauf der Schutzfrist tritt die Gemeinfreiheit ein.

Die Regelschutzfrist in der Europäischen Union beträgt nach der Berner Konvention 70 Jahre sowie der Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres nach dem Tod des Urhebers.

Nach §64 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; UrhG) erlischt in Deutschland das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei gemeinschaftlichen Werken gilt der Tod des längstlebenden Miturhebers, wobei dies bei Filmwerken und ähnlich hergestellten Werken auf Hauptregisseur, Drehbuchurheber, Dialogurheber und Filmmusikkomponist beschränkt ist.[1]

Abweichend hiervon erlischt der urheberrechtliche Schutz an anonymen und pseudonymen Werken bereits nach 70 Jahren, falls die Identität des Verfassers nicht offenbar wird.[2]

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