NRW:Landesparteitag 2021.2/Geschäftsordnung

Aktuelle Geschäftsordnung

Aktuelle GO vom LPT 21.1

I. Rahmenbedingungen

§1 Teilnahme und Stimmberechtigung

(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung steht grundsätzlich jedem Piraten offen.

(2) Stimmberechtigt sind alle akkreditierten Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW. Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die vom Landesvorstand NRW dazu beauftragten Personen akkreditiert.

(3) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(4) Akkreditiert werden können alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder, die sich auf dem in der Einladung beschriebenen Weg für die Versammlung angemeldet haben.

(5) Die Akkreditierung führt ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell das Stimmrecht besitzen. Auf Anfrage der Versammlungs- oder der Wahlleitung teilt die Akkreditierung die Anzahl der Stimmberechtigten mit. Diese Zahl ist im Protokoll zu vermerken.

(6) Zur Teilnahme an schriftlichen Abstimmungen sind jene stimmberechtigen Mitglieder berechtigt, die sich für die Teilnahme am Landesparteitag bis zum 21. Oktober 2021, 10 Uhr angemeldet haben.

II. Versammlungsämter

§2 Definition der Versammlungsämter

Versammlungsämter im Sinne des Landesparteitags sind die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Auszählungshilfen und die Protokollierenden.

§3 Versammlungsleitung

(1) Zu Beginn der Versammlung leitet ein Mitglied des Landesvorstandes die nicht geheime Abstimmung über die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Personen, wovon eine der gewählten Personen hauptverantwortliche Versammlungsleitung sein wird. Sollte sich keiner der Versammlungsleitung zum Zeitpunkt der Wahl am Ort der technischen Ausrichtung des Parteitages befinden, wird die Versammlung um mindestens 24 Stunden vertagt.

(2) Die Leitung der Versammlung kann jederzeit an eine andere Person des Versammlungsleitungsteam übergeben werden. Dies ist der Versammlung bekannt zu geben und im Protokoll zu vermerken.

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu erteilt sie Rederecht inkl. Redezeit bzw. entzieht dieses. Dabei ist sicherzustellen, dass eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt wird. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Die Versammlungsleitung kann Gästen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden, §15 (10)}

(4) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus. Stören Personen den Fortgang der Versammlung erheblich und/oder auf Dauer, können diese von selbiger ausgeschlossen wurden. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

(5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, die nicht Teil der schriftlichen Abstimmung sind. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Beim Rücktritt einer Person der Versammlungsleitung ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Steht keine Person der Versammlungsleitung dafür zur Verfügung, übernimmt die Wahlleitung diese Aufgabe.

(8) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

§4 Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung wird zu Beginn der Versammlung noch vor der Debatte über die Tagesordnung durch die Versammlung in einer nicht geheimen Abstimmung gewählt. 

(2) Der Wahlleitung obliegt die Durchführung schriftlicher Abstimmungen und schriftlicher Wahlen im Sinne von Abschnitt III. und IV. der Geschäftsordnung. Die Wahlleitung darf nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen hat.

(3) Die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen und schriftlichen Wahlen umfasst:

-Das Abfassen und der Versand der Abstimmungs- bzw. Wahlunterlagen,
-Schriftliche Hinweise auf die Modalitäten,
-das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere in Bezug auf das Wahlgeheimnis,
-das Entgegennehmen der Stimmergebnisse und deren Aufsummierung,
-Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
-das Einholen der Erklärung von gewählten Kandidaten, dass diese jeweils ihre Ämter annehmen und
-Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende und macht diese der Versammlung bekannt. Bei der Vorbereitung und dem Versand sowie der Auswertung der Wahlunterlagen ist sicherzustellen, dass immer mindestens zwei Wahlhelfende am selben Ort und zur selben Zeit mit den Wahlunterlagen befasst sind. Die Wahlhelfenden entnehmen die Stimmzettel aus den zurückgesandten Wahlunterlagen, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Wahlhelfende dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfende stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. 

(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über schriftlichen Abstimmungen und schriftlichen Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden und mindestens einem Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.

(6) Tritt die Wahlleitung zurück, führt die Versammlungsleitung eine Abstimmung über eine neue Wahlleitung durch. Passiert der Rücktritt während eines laufenden Wahlgangs, so wird dieser abgebrochen, nicht ausgezählt und ist von der neuen Wahlleitung zu wiederholen.

§5 Protokollführung

(1) Die für das Protokoll verantwortliche Person wird vor der Debatte über die Tagesordnung in einer nicht geheimen Abstimmung bestimmt. Die Protokollleitung kann Helfende ernennen und macht diese der Versammlung bekannt.

(2) Grundlage für das endgültige Protokoll werden die Aufzeichnungen der Protokollierenden sein. Das endgültige Protokoll wird im Anschluss an die Veranstaltung den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) unverzüglich in geeigneter Form zugänglich gemacht.

(3) Das endgültige Protokoll der Versammlung enthält mindestens - jeden Wechsel der Versammlungsleitung, - gestellte Anträge im Wortlaut, - Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern, - Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, - das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

(4) Das endgültige Protokoll wird von der hauptverantwortlichen Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von dem Landesvorsitz innewohnenden Person oder einen der zur stellvertretenden gewählten Person, unterschrieben.

III. Regeln für Wahlen und Abstimmungen

§6 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen finden grundsätzlich in nicht geheimer Abstimmung über die Online-Plattform "OpenSlides" statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Schiedsgerichte sowie Abstimmungen zu Satzungsänderungsanträgen sind geheim und werden in schriftlicher Form durchgeführt. Bei den übrigen Wahlen kann in nicht geheimer Abstimmung gewählt werden.

(3) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:

- Ein Vorsitzender,
- ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
- der politische Geschäftsführer,
- der Landesschatzmeister,
- der Generalsekretär und
- bis zu drei Beisitzer.

(3a) Vor Eröffnung der Kandidatenliste, stimmt die Versammlung darüber ab, ob ein oder zwei stellvertretende Personen gewählt werden sollen. Ebenfalls stimmt die Versammlung darüber ab, ob überhaupt Beisitzende Personen in den Vorstand gewählt werden sollen und wenn ja wie viele Personen (max. drei Personen).

(3b) Möchte die Versammlung zusätzlich zum schriftlichen Wahlgang nach §6 (2) ein Meinungsbild über die Erfolgschancen einer Kandidatur erhalten, so kann nach §16 GO ein entsprechender Antrag an die Versammlung gestellt werden. Um die Meinung der Versammlung abzubilden, wird via Openslides eine entsprechende Abstimmungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

(4) Gibt es mehrere Optionen oder Kandidierende, so wird eine Akzeptanzwahl nach § 7 durchgeführt.

(5) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen, so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. 

(6) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

(6a) Bei Abstimmungen, die mit Hilfe der Online-Plattform Openslides durchgeführt werden, erhalten Stimmberechtigte jeweils die Option JA / NEIN / ENTHALTUNG. Auch hier werden etwaige benötigte Quoren durch das Verhältnis Ja zu Nein Stimmen berechnet. Enthaltungen fließen nicht in die Berechnung mit ein. Sollten für eine Abstimmung (z. B. in Form eines Meinungsbildes nach §6 (3b)) mehrere Kandidaten zur Auswahl stehen, gilt ein Ankreuzen der Option "Enthaltung" bei allen Kandidierenden als "generelle Ablehnung" bzw. "generelle Enthaltung" im Sinne der Akzeptanzwahl nach §7. 

(6b) Bei Abstimmungen, die mit Hilfe der Online-Plattform Openslides durchgeführt werden, gelten alle abgegebenen Stimmen als gültig, sofern nicht nach §6 (8) berechtigte Zweifel angemeldet werden. 

(7) Das Ergebnis einer Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgestellt und mitgeteilt.

(8) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit einer Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bzw. der Versammlungsleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

§7 Akzeptanzwahl

(1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende (Wahloptionen) zur Auswahl stehen, es darf für jede Wahloption jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels bei der schriftlichen Wahl gilt als Enthaltung. 

(2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung ​in Form ​​​​​​von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.

(3) Sollte eine Wahl keinen eindeutigen Sieger, d. h. zwei Wahloptionen erreichen komplett das gleiche Ergebnis und die erforderliche Mehrheit, so findet unter diesen betreffenden Wahloptionen eine Stichwahl statt. Hier gewinnt diejenige Option, welche eine einfache Mehrheit auf sich vereinen kann.

(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Kandidierenden mit der Zustimmung von mehr als 50% der gültigen abgegebenen Stimmen in der absteigenden Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

§8 Schriftliche Abstimmung

(1) Für die schriftliche Abstimmung über Ämter wird in der Weise abgestimmt, dass für jede Kandidatur die Möglichkeit besteht, eine "Ja"- oder eine "Nein"-Stimme abzugeben. Es gewinnt die Kandidatur mit der höchsten Anzahl an Ja-Stimmen, welche gleichzeitig mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen auf sich vereint. Werden mehrere Ämter mit gleichlautender Bezeichnung gewählt, sind alle Kandidaturen mit mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden "Ja"-Stimmen gewählt, bis die Anzahl der zu vergebenen Ämter erreicht ist.

(2) Sollte das Ergebnis der Abstimmung unbestimmt sein, da beispielsweise mehrere Kandidaturen die gleiche Anzahl der "Ja"-Stimmen erreicht haben, so werden diese Kandidaturen nach aufsteigender Anzahl der "Nein"-Stimmen gereiht und die Ämter bis zur Erschöpfung ihrer Anzahl aus diesen Kandidaturen beginnend mit der Kandidatur mit der niedrigsten Anzahl von "Nein"-Stimmen besetzt. Sollte nach diesem Verfahren das Ergebnis der Abstimmung noch immer unbestimmt sein, entscheidet das Los zwischen den im Ergebnis gleichrangigen Kandidaturen bis zur Erschöpfung der Anzahl der zu besetzenden Ämter.

(3) Sofern eine Kandidatur in Schriftlicher Abstimmung erfolgreich war und die/der sich um das Amt Bewerbende die Wahl angenommen hat, werden die Kandidaturen für andere Ämter in der schriftlichen Abstimmung gestrichen. Die Amtsreihenfolge für die Abstimmung ist:

1. 1.Vorsitzende/r des Landesverbands
2. Stellvertr. Vorsitzende/r des Landesverbands
3. Politisch. Geschäftsführer/in des Landesverbands
4. Landesschatzmeister/in
5. Generalsekretär/in des Landesverbands
6. Beisitzende
7. Richter des Landesschiedsgerichts NRW
8. Richter des Schiedsgerichts der Länder und evtl Nachrücker

Sofern die/der Bewerbende die Wahl nicht annimmt, wird die entsprechende Kandidatur gestrichen und das Wahlergebnis entsprechend §8 (1) ausgewertet, als hätte die Kandidatur von Anbeginn nicht bestanden.

(4) Sollte in der schriftlichen Abstimmung ein oder mehrere Ämter unbesetzt bleiben, wird die Kandidierendenliste wieder eröffnet.

(5) Für die schriftliche Abstimmung über Satzungsänderungsanträge wird in der Weise abgestimmt, dass für jeden Antrag die Möglichkeit besteht, eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme abzugeben. Der Antrag ist angenommen, wenn er mindestens doppelt soviele "Ja"- wie "Nein"-Stimmen auf sich vereint. Werden mehrere Anträge aufgrund inhaltlicher Überschneidung (Konkurrenz) in einer Abstimmung vereint, so ist der Antrag angenommen, der die meisten "Ja"-Stimmen erhält, sofern er mindestens doppelt soviele "Ja"- wie "Nein"-Stimmen auf sich vereint. Sollte das Ergebnis der Abstimmung unbestimmt sein, gilt §8 (2) analog auch für die Satzungsänderungsanträge.

(6) Sofern bei der schriftlichen Abstimmung über mehrere in eine Abstimmung vereinte Anträge ein Antrag angenommen wird, zu dem in der selben Abstimmung andere Anträge nicht in Konkurrenz stehen, so sind auch die Anträge ohne Konkurrenz angenommen, soweit sie zueinander nicht in Konkurrenz stehen und doppelt soviel "Ja"- wie "Nein"-Stimmen auf sich vereinen. Sofern eine Untermenge der Anträge zueinander in Konkurrenz stehen wird zwischen diesen das Verfahren nach § 8 (5) entsprechend angewandt.

IV. Wahlen

§9 Kandidaturen

(1) Die Versammlungsleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.

(2) Vor der Ankündigung zur Schließung der Kandidierendenliste ist von der Versammlungsleitung letzter Aufruf zu starten. Melden sich innerhalb angemessener Zeit keine neuen Kandidierenden, so wird die Liste geschlossen.

(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweiligen Ämter keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

(4) Konnte ein optionales Amt durch eine Wahl nicht besetzt werden, entscheidet die Versammlung nach kurzer Aussprache, ob ein erneuter Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidierendenliste erneut geöffnet.

§10 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jede/r Kandidierende erhält fünf Minuten Zeit, sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen ermittelt sich durch alphabetische Reihung der Nachnamen und ggf. Vornamen der Kandidierenden.

(2) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung der/des Kandidierenden aus, kommt es zu einer Befragung durch bis zu 5 Fragestellende. Vor jedem Wortbeitrag wird von einem Helfer der Versammlungsleitung der Redewunsch registriert und so die bisherige Redehäufigkeit festgestellt. Die Reihenfolge der Sprechenden ermittelt sich in aufsteigender Anzahl der bisherigen Redebeiträge (wer die wenigsten hat, spricht zuerst). Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen. Die Redezeit für Fragestellende ist auf 30 Sekunden, die für Kandidierende auf 2 Minuten begrenzt. Nach Beantwortung der letztgestellten Frage entscheidet die Versammlung, ob eine weitere Fragerunde durchgeführt wird. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Befragung, so wird die Befragung fortgesetzt in einem Intervall von 3 Fragestellenden.

(3) Kandidierende, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um sich erneut vorzustellen. Eine Befragung nach §10 (2) bleibt möglich.

§ 11 Allg. Anträge

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags haben die Antragstellenden das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen und zu begründen. Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Sollten sich für einen aufgerufenen Antrag mehrere Antragstellende melden, so müssen diese eine Person aus ihrer Mitte bestimmen, die den Antrag vorstellt. Sollte keine unverzügliche Einigung erfolgen, bestimmt die Versammlungsleitung, wer von den Antragstellenden den Antrag vorstellt.

(3) Fragen an Antragstellende können im Anschluss an die Antragsvorstellung gestellt werden. Sie müssen für die Versammlungsleitung deutlich als solche erkennbar sein. Sollte auch auf etwaige Nachfrage der Versammlungsleitung nicht geantwortet werden, hat die Versammlungsleitung des Recht, dem Fragesteller sofort das Rederecht zu entziehen. 

(3a) Auf Fragen kann der/die den Antrag Vorstellende antworten. Sollten sich Fragen als Meinungsäußerung der Fragenden herauskristalisieren oder Suggestiven Charakter enthalten, ist die Versammlungsleitung angehalten, diese Art Fragen zu unterbinden. 

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Vor der Abstimmung erhält die antragvorstellende Person das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten. 

§12 Aussprachen zu Anträgen

(1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden die sich auf der Redeliste eintragenden Personen angehalten, die Art (PRO/CONTRA) Ihres Redebeitrags klar zum Einstieg des Wortbeiträgs zu formulieren. Aufkommende Verständnisfragen sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung so bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne Erkennbare Relevanz zum gerade behandelten Tagesordnungspunkt sofort das Wort entziehen.

(2) Es werden pro Durchgang jeweils 5 Redebeiträge für Pro und Contra zugelassen. Die Versammlungsleitung kann für die Dokumentation der Reihenfolge einen Versammlungshelfer bestimmen und darüber hinaus bei unzulässigen Reden das Wort entziehen. 

(3) Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen reden, entscheidet die Versammlung per Openslides-Abstimmung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.

(4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

§13 Abstimmung zu Anträgen

(1) Stehen mehr als ein Antrag mit nur teilweisen Abweichungen für eine Abstimmung in Openslides zur Auswahl, fragt die Versammlungsleitung zunächst für jeden Antrag separat die Versammlung, ob besagter Antrag behandelt werden soll. Dazu wird für jeden (konkurrierenden) Antrag eine separate Abstimmung mit der Fragestellung "Möchtest Du lieber über Antrag X statt über Antrag Y, Z, A oder C abstimmen?" vorbereitet. Diese Abstimmungen werden möglichst zeitgleich gestartet und nach 2-3 Minuten Abstimmungszeit wieder geschlossen. Der Antrag mit der höchsten Prozentualen Zustimmung aus dem Verhältnis "JA/NEIN" der abgegebenen Stimmen wird abschließend behandelt und einer weiteren Abstimmung in Openslides abgestimmt.   

(2) Sofern eine modulare Abstimmung für einen Antrag gewünscht ist, legt das Versammlungshelfer-Team pro Modul eine Abstimmung mit der Fragestellung "Möchtest Du über Modul A/B/C von Antrag X abstimmen?" an. Die Abstimmungen für die einzelnen Module werden möglichst zeitgleich gestartet und nach 2-3 Minuten Abstimmungszeit wieder geschlossen.

(2a) Erreicht ein Modul innerhalb dieser Abstimmung nicht die Sazungsgemäße Mehrheit, fällt das Modul entsprechend für die abschließende Stimmung über den gesamten Antrag weg. Die Versammlungsleitung unterrichtet die Versammlung über die Ergebnisse der Modul-Abstimmungen und unterrichtet über die daraus resultierenden Veränderungen des Antrags.

(2b) Die Feststellung der Satzungsgemäßen Mehrheit des in §13 (2) modular abgestimmten Antrags erfolgt nach kurzer Vorbereitungszeit in einer separaten Abstimmung in Openslides. Um den Teilnehmenden eine angemessene Zeit zum Lesen des an die Ergebnisse der Modulabstimmungen angepassten Antrags zu geben, beträgt die Abstimmungszeit abweichend vom normalen Prozedere hier 10 Minuten.

(3) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Die/Der Antragstellende des Antrags, welcher einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, muss erklären, welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

§14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt: "V. Anträge zur Geschäftsordnung", benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

(2a) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung können gemäß § 15 (11) Alternativanträge gestellt werden. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über die gestellten Anträge oder dessen Rücknahme nicht zulässig.

(3) Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht jedoch weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.

(4) Erfordert ein GO-Antrag die Textform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(5) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.

(6) Jede GO-Antragstellende Person kann den Antrag mündlich begründen. Anschließend kann jedes Mitglied einen Redebeitrag mit Bezug zu dem GO-Antrag halten. Ist für die Versammlungsleitung kein Bezug zum gerade behandelten GO-Antrag ersichtlich, erfolgt eine Verwarnung, bevor das Rederecht entzogen wird. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(7) Sofern kein Alternativantrag nach §15 (11) gestellt wird, und eine Gegenrede unterbleibt, ist der Antrag angenommen, sofern die Versammlungsleitung die Versammlung nicht zur Abstimmung über diesen Antrag aufruft. Andernfalls wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt §13 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend.

(8) Die Versammlungsleitung kann eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

(9) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

(10) Ein gleichlautender Antrag zur Geschäftsordnung soll vor 30 Minuten nicht wieder zugelassen werden.

§15 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein "Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung" muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. Änderungen, die " I. Rahmenbedingungen" und IV. Wahlen" berühren sind unzulässig.

(2) Der "Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Neuwahlen werden durch § 3 (8) geregelt.

(3) Der "Antrag auf Enthebung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden. Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.

(4) Durch den "Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste" kann die Rednerliste wieder geöffnet werden. Dieser Antrag ist zu begründen.

(5) Der "Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung" kann bei Unklarheiten des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung einmalig beantragt werden. Das Ergebnis der Wiederholung ist endgültig und kann auch nicht durch einen weiteren GO-Antrag jedweder Art torpediert werden. 

(6) Ein "Antrag auf Änderung der Tagesordnung" kann sein: das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes, das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt, das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung und das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt.

(7) Der "Antrag auf Unterbrechung der Sitzung" muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

(8) Mit dem "Antrag auf Schließung der Rednerliste" wird die Rednerliste nach dem letzten Mitglied geschlossen, dass erkennbar zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags eine Meinung äußern will. Zudem haben die Vertreter des aktuell verhandelten Gegenstandes das Recht abschließend das Wort zu ergreifen. Wer die Schließung der Rednerliste beantragt, darf selber zu diesem Gegenstand nicht geredet haben oder später reden, auch wenn der Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.

(9) Mit dem "Antrag auf Änderung der Redezeit" kann eine Höchstdauer für Redebeiträge eingeführt werden. Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Die Begrenzung gilt ab Aufruf des nächsten verhandelten Gegenstandes.

(10) Durch einen "Antrag auf Zulassung eines Gastredners" kann jedes stimmberechtigte Mitglied einem Gast Rederecht erteilen lassen. Das Recht der Versammlungsleitung jedweden Personen Rederecht zu erteilen bleibt davon unberührt.

(11) Ein "GO-Alternativantrag" kann jederzeit zu einem gestellten GO-Antrag gestellt werden. Dieser muss von gleicher Art sein.

§16 Meinungsbilder

(1) Über den "Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes" wird nicht abgestimmt.

(2) Anträge ohne Bezug zum aktuellen Gegenstand kann die Versammlungsleitung ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen. Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, sind unzulässig.

(3) Gestellt wird eine Ja-/Nein-Entscheidungsfrage mit klarem Bezug zum aktuellen Beratungsgegenstand, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.

VI. Schlussbestimmungen

§ 17 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf dem Parteitag nicht behandelten Anträge verfallen.

§ 18 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Hybridparteitage, bis sie von einem anderen Hybridparteitag durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt wird.

§ 19 Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.