HE:Schiedsgericht/Geschäftsordnung

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Version vom 17. Juni 2022, 20:21 Uhr von imported>Lothar (→‎§ 7 Geschäftsverteilungsplan: Gem. Beschluss vom 17.06.2022 die zurückgetretenen Richter aus dem Geschäftsverteilungsplan entfernt)
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Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts der Piratenpartei Hessen (LSGHE) wurde in der Sitzung am 05.11.2021 beschlossen:

§ 1 Sitzungen

Das LSGHE berät sich in geschlossenen, bevorzugt fernmündlichen Sitzungen.

Sitzungstermine finden an jedem Freitag um 19.30 Uhr statt. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorhergehenden Dienstag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung.

Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste des Schiedsgerichts eingeladen werden.

In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Richter (d/w/m) anwesend sind.

Es wird ein nicht öffentliches Protokoll geführt, dass allen Richtern zugänglich ist und angemessen archiviert wird.

§ 2 Anrufungen

Mit der Anrufung wird beim Landesvorstand (LaVo) der Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden abgefragt.

Anrufungen erhalten unmittelbar ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “LSG-HE”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

Der Berichterstatter (d/w/m) ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen und dem Anrufenden unverzüglich mitzuteilen.

Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung mit angemessener Frist aufgefordert.

§ 3 Dokumentation

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar ist.

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt.

Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen archiviert. Der verschlossene Umschlag mit den verfahrensbestimmenden Schriftstücken wird mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (mindestens fünf Jahre) versehen. Die Archivierung erfolgt durch den Landesvorstand.

Einsicht in die Verfahrensakten ist beim Landesschiedsgericht zu beantragen.

§ 4 Verhandlungen

In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.

Auf öffentliche Verhandlungen und den Verhandlungsort wird im Wiki des Landesschiedsgerichtes und auf der Hessischen Mailingliste ("PPH") und der Hessischen Ankündigungsliste ("HAL") hingewiesen.

§ 5 Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen.

Nicht rechtsprechende Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 6 Urteile

Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden.

Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens fünf Tage den dem Verfahren angehörenden Richtern einsehbar und für Änderungen zugänglich sein.

Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.

Wird das Urteil einstimmig entschieden, so sind ab dem Zeitpunkt der letzten Stimmabgabe keine Änderungen mehr möglich und das Urteil ist sofort zu verschicken.

Urteile und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html.

Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dem Urteil oder Beschluss beizufügen und muss rechtzeitig vorliegen.

Anschließend wird das Urteil elektronisch signiert (PGP-Key) und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen Wochenfrist bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.

Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird, binnen Wochenfrist nach Fertigstellung, elektronisch signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Des weiteren wird ein Link zur anonymen Fassung über die PPH und HAL verschickt.

§ 7 Geschäftsverteilungsplan

Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird in folgendem Turnus festgelegt:

  • Alexander Brandt
  • Flora Gessner
  • Lothar Krauß

Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

§ 8 Sonstiges

Der LaVo wird angewiesen, sicherzustellen, dass Schreiben an das LSGHE zeitnah geöffnet, eingescannt und per E-Mail an das LSGHE weitergeleitet werden. Außerdem ist das LSGHE über den Eingang eines Schreibens unverzüglich zu informieren.

Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln, die Schreiben nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.