Benutzer:NoEwS/Muster Kreisverbandssatzung Kiel2

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Die Kieler Piraten haben in ihrer Mitgliederversammlung am xx-xx-xxxx den Kreisverband Kiel der Piratenpartei Deutschland gegründet und ihm diese Satzung gegeben.

Vorbemerkungen (nicht Teil der Satzung)

Was gehört in eine Satzung? Was nicht?

Unsere Satzung soll nicht alle Details regeln, sondern nur die wirklich grundlegenden Dinge festlegen, die uns vom Prinzip her wichtig sind. Außerdem braucht in der Satzung nichts von dem drinzustehen, was bereits in der LV-Satzung, der BV-Satzung, dem PartG oder dem BGB geregelt ist. Diese Dinge »erben« wir einfach und brauchen uns nicht selbst darum zu kümmern. Das macht unsere Satzung schön kurz – es sei denn, wir wollen jeweils eine eigene Regelung, die sich natürlich mit den übergeordneten Satzungen und den Gesetzen vertragen muß.

Wo finde ich mehr?

Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kiel

§ 1a Name und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Kiel der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
  • (2) Der Kreisverband Kiel der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kiel«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Kiel«. Die Kurzbezeichnung muss nicht durchgängig in Versalien geschrieben werden.
  • (3) Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Kiel ist die kreisfreie Stadt Kiel.

§ 1b Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft bei den Piraten Kiel wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.
  • (2) Mitglied der Piraten Kiel kann jede natürliche Person werden, die
  • a) das 16. Lebensjahr vollendet,
  • b) ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Piraten Kiel hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Kiel erwerben darf,
  • c) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der Piraten Kiel und ihrer übergeordneten Verbände anerkennt,
  • d) nicht infolge eines Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat und
  • e) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.
  • (3) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den Piraten Kiel führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.
  • (4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Piraten Kiel entscheidet der Kreisvorstand.

§ 1c Gliederungen

  • (1) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern.
  • (2) Der Kreisvorstand muss eine Gründungsversammlung eines Ortsverbandes einberufen, wenn die gesetzliche Mindestanzahl von Mitgliedern eines Stadtbezirkes oder eines Stadtteiles dies in Textform beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand muss dann innerhalb von 28 Tagen zu einer Gründungsversammlung in diesem Stadtteil/Stadtbezirk einladen.
  • (3) Ortsverbänden ist die in der Landessatzung festgelegte Finanzausstattung anteilig der Anzahl der in ihm organisierten Mitglieder zu gewähren. Die nach der Anzahl der im Ortsverband organisierten Mitglieder anteilig zu zahlenden Gelder werden zu jedem 1.1. berechnet. An den Ortsverband wird erst dann Geld ausgezahlt, bzw. überwiesen, wenn der Landesverband seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nachgekommen ist.
  • (4) Sollte der Ortsverband über den Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliederversammlung einberufen, wird in der nächsten Kreismitgliederversammlung über eine Auflösung des Ortsverbandes abgestimmt. Um den Ortsverband auflösen zu können, müssen sich zwei Drittel der auf der Kreismitgliederversammlung anwesenden, akkreditierten Piraten für diese Auflösung aussprechen. Diese Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.

§ 2 Organe des Kreisverbands

  • Organe sind der Kreisparteitag und der Vorstand.

§ 3 Der Kreisparteitag

  • (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
  • (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Kiel es beantragen. Der Vorstand kündigt den Parteitag 20 Tage vorher auf der Mailingliste der Piraten in Kiel an und weist auf die Antragsfrist hin. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 10 Tage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlauf enthalten.
  • (3) Jedes Mitglied der PIRATEN Kiel ist antragsberechtigt. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Kreisparteitag vorliegen.
  • (4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitags festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
  • (5) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.
  • (6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
  • (6a) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Die Aufstellung von Bewerbern soll im Rahmen eines Kreisparteitags stattfinden.
  • (6b) Der Kreisparteitag kann grundsätzlich dezentral durch Onlinezusammenschluss von gleichzeitig stattfindenden Versammlungen durchgeführt werden. Die Gesamtheit dieser Versammlungen gilt als gemeinsame Versammlung. Alle Versammlungsorte ermöglichen eine gleichwertige Teilnahme der dort versammelten Mitglieder an der gemeinsamen Versammlung. Näheres zu den Durchführungsbestimmungen regelt die Geschäftsordnung der Versammlung. Der Vorstand benennt in der Einladung der Versammlung die dezentralen Versammlungsorte.
  • (7) Grundsätzlich gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes.
  • (8) Über die Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes Kiel verfügt der Kreisvorstand durch Mehrheitsbeschluss (es müssen mindestens DREI Kreisvorstandsmitglieder für einen Antrag stimmen), soweit kein Beschluss eines Kreisparteitages dagegen spricht.

§ 4 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten und einem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemeinschaftlich, die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, der Verwaltungspirat hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten.
  • (2) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  • (3) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
  • (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  • (5) Scheiden der Verwaltungspirat und der Schatzmeister aus, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen. Auf diesem Parteitag können zusätzlich auch andere Gegenstände beschlossen werden.
  • (6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisoarteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.
  • (7) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen.
  • (8) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.

§ 5 Rechenschaftsbericht

  • (1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.
  • (2) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.
  • (3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.

§ 6 Satzungs- und Programmänderungen

  • (1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung und der Programme der PIRATEN Kiel bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.

§ 7 Verbindlichkeit dieser Satzung

  • (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 8 Kreisschiedsgericht

  • weiter ans Landesschiedsgericht?