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Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen den Art.12 (3) wie folgt zu ändern: alt: (3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an die der Partei angegebene Adresse abgesandt wurde.

neu: (3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als E-Mail versendet und auf der Kreis- und/oder Landeshomepage veröffentlicht wurde.

Begründung: Die Änderung der Art der Einladung wäre die Umsetzung der BPT und LPT Beschlüsse auch auf KV Ebene. Dort wurde bereits beschlossen, dass zu den jeweiligen Parteitagen nur noch per Mail und Veröffentlichung auf der Homepage eingeladen wird. Aufstellungsversammlungen zu Wahlen sind davon NICHT betroffen. Es geht hierbei ausschließlich um Kreisparteitage.