Benutzer:Gisela Schröder/Schule Religion: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. Oktober 2012, 23:32 Uhr
Dokumente auf Bundesebene
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html
- Artikel 4
- Artikel 7
Dokumente auf der Ebene des Landes Freie und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Es gibt keine Artikel, die sich auf Schule oder Religionen/Weltanschauungen beziehen.
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Erster Teil: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
- § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
Hier werden Religionen/Weltanschauungen nicht erwähnt.
Zweiter Teil: Gestaltung von Unterricht und Erziehung
- § 7 Religionsunterricht
- § 8 Stundentafeln
Achter Teil: Kammern, Landesschulbeirat
- § 83 Landesschulbeirat
Vorlage:Zitat Hervorhebungen nicht im Original.
- § 84 Verfahrensgrundsätze
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schulgestaltung und Schulaufsicht Vorlage:Zitat Hervorhebungen nicht im Original.
Die zitierten § 6 Genehmigungsvoraussetzungen, §9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen und §11 Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen enthalten keine Bezüge zu Religionen/Weltanschauungen.
Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzhilfe
Kurz zusammengefasst: Hamburg zahlt den Ersatzschulen für jeden Schüler 85 % der Kosten, die Hamburg durchschnittlich für einen entsprechenden Schüler in der öffentlichen Schule aufbringt.
Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP)
In den ersten beiden Jahrgangsstufen werden die Unterrichtsinhalte des Faches Religion bei anderen Fächern mitberücksichtigt, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 gibt es je zwei Pflichtwochenstunden im Fach Religion.
Stundentafeln für die übrigen Schulen
Link: http://www.hamburg.de/stundentafeln-klassenarbeiten-/
In den insgesamt vier Grundschuljahrgangsstufen gibt es insgesamt 5 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 13 des Gymnasiums gibt es insgesamt 6 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
Stichworte für weitere Untersuchungen
- Ergänzungsschulenverzeichnis
- Soziale Aufgaben im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (siehe § 53 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Intergrationsbeirat (siehe § 83 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Jugendhilfeträger
- Bildungsplan / Bildungspläne (siehe § 5 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung