BW:Schiedsgericht



Verfahrensübersicht - Laufende Verfahren

Alle Angaben zum Verfahrensstand sind ohne Gewähr. Es gelten ausschließlich die Angaben in den offiziellen Schriftsätzen des Gerichts. Zeitpläne zum Verfahrensverlauf sind lediglich Prognosen und dienen der Veranschaulichung des weiteren Vorgehens. Von ihnen kann jederzeit auch ohne Begründung abgewichen werden.

Aktenzeichen Anrufung Fallgruppe Berichterstatter Verfahrensstand und voraussichtlicher Zeitplan



Verfahrensübersicht - Abgeschlossene Verfahren

Aktenzeichen Anrufung Erledigung Ergebnis

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Anfragen / vom Gericht erlassene Empfehlungen

Zeitpunkt Fallgruppe Beschreibung
Oktober 2012 Anfechtung von Mitgliederversammlungen / Wahlverfahren Die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags Tübingen enthält ein rechtswidriges Wahlverfahren für den Vorstand (Wahl auch ohne Erreichen der einfachen Mehrheit und nur mit relativer Mehrheit möglich). Eine Anfechtung ist letztlich nicht erfolgt, doch das Schiedsgericht hat die folgende Empfehlung für künftige Parteitage ausgesprochen:

§15 Absatz 1 Parteiengesetz verlangt bei allen Beschlüssen von Parteien-Mitgliederversammlungen, also insbesondere auch Vorstandswahlen, eine einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit an den abgegebenen gültigen Stimmen der Versammlung. Wir empfehlen für Vorstandswahlen entweder echte Akzeptanzwahlen, d.h. für jeden Kandidaten kann eine Stimme abgegeben werden, und nur Kandidaten mit mindestens 50% Stimmen von allen gültigen Stimmzetteln sind gewählt, und zwar die Besten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die gegebene Anzahl von Plätzen (hier: Beisitzer). Oder es muss eine zweistufige Wahl stattfinden, d.h. nach einer Vorwahl, welche Kandidaten bevorzugt werden, muss im zweiten Wahlgang mit einer ja/nein-Entscheidung die Akzeptanz der Kandidaten mit einfacher, relativer Mehrheit der gültigen Stimmen festgestellt werden.

September 2012 Anfechtung von Aufstellungsversammlungen Anfrage hat sich durch Ungültigerklärung der Versammlung durch den Landesvorstand selbst erledigt
Frühjahr 2011 Gründung und Auflösung von Untergliederungen eine Unklarheit hinsichtlich der Auslegung der Satzung des LV BW zur Auflösung eines Bezirksverbands durch den LV BW wurde zur Zufriedenheit des Anfragenden geklärt
2009/2010 Anfechtung von Mitgliederversammlungen / Akkreditierung wegen fehlerhafter Akkreditierung und einer davon potenziell beeinflussten Vorstandswahl im neu gegründeten KV Konstanz wurde empfohlen, die möglicherweise davon beeinflusste Wahl eines Vorstandsmitglieds schnellstmöglich zu wiederholen und bis dahin keine rechtlichen Verbindlichkeiten einzugehen, dieser Empfehlung wurde gefolgt