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		<property:Abstimmung rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#double">6</property:Abstimmung>
		<property:Antrag rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">Der Landesparteitag möge beschließen, die Entscheidsordnung für den
Basisentscheid gemäß Landessatzung wie folgt zu beschließen: 

=== §1 - Allgemeines ===
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten
sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes
bestimmt ist.

(2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in
der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. 
Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten
ebenfalls für Basisbefragungen.

==== §1a - Definitionen ====
Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als
Teilnehmer angemeldet sind.
Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen
Themenbereich angemeldet ist.
Als zur Abstimmung zugelassen gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde
und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den
Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist.
Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von
einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen
konkurrierenden Anträgen.
Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden.
Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene
Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten
eingeloggt ist.
Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die
E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten
kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail
durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein.
Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt
bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.

==== §1b - Online-System ====
(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares
Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle
wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen
können.
Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von
Anträgen im Online-System einzutragen.

(2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich
kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. 
E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden
kryptographisch signiert. 

(3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz
unterliegen.

==== §1c - Verantwortliche ====
(1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als
Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und
nachwählen.
Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt
und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind.
Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der
Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen.

(3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von
Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und
sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen.
Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die
Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die
Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.

(4) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der
Verantwortlichen und veröffentlichen diese.
Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen.

(5) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere
über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:
* welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher
gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller
keine einvernehmliche Lösung finden können;
* über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;
* ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden;
* ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstössen gegen
die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird;
* ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist
missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht
wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;
* ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §16 Absatz 3 bereits eindeutig
erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist;
* ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist;
* ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben
werden soll;
* wieviele Anträge nach der Anzahl der Unterstützer und wieviele nach
dem Zeitpunkt des Überschreitens des Quorums zur Abstimmung gestellt werden.
Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht
auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen.
Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu
entscheiden.
Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der
Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen.

=== §2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche ===
(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds
notwendig.
Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des
Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige
Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben.
Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu
Berechtigten.
Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines
Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck
gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den
Verantwortlichen erteilt.
Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine
persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand
zugelassenen Dienstleister durchführen lassen.
Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher
Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds,
insbesondere dessen krypographischen Schlüssel, verifizieren.

(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im
Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. 
Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung
oder Abstimmung eines Antrags.
Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag
nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers.

(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als
Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden.
Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich
entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem
Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist.
Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer
werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt. 

(4) Es gibt folgende Themenbereiche:
* Politik
* Innerparteiliches
* Wahlen

=== §3 - Anträge und Quoren ===
(1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im
Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden,
wenn nichts anderes angegeben ist.
Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den
Verantwortlichen maßgeblich.
Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die
Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System
veröffentlicht.

(2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden:
* a) durch Beschluss des Parteitags;
* b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer
Art ist;
* c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der
Abstimmung des Antrags.

(3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für
die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können.
Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als
Antragsteller erforderlich.
Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu
anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben.
Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den
Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden.
Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib-
und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen
durchführen.

(4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und
nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller
übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen.
Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller einmütig vornehmen
dürfen, gilt:
Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf
Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen
Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum
Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen
Unterstützer nicht übernommen werden.

(5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum
von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer.
Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung
der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen.
Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht.
Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags
automatisch.

(6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit
berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet.
Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags
angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250.
In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des
letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer
Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt.
Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.

(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung
eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens
50 Personen.
Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag
konkurrierenden Anträge aus.
Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen,
Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich
geheim abgestimmt.

(8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde
oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur
Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat.

(9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2
zugelassen werden. 
Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen
oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu
veranlassen.
Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen
zwanzig Unterstützer notwendig.
Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist
abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des
wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen.

=== §4 - Ablauf und Fristen ===
(1) Die Mitglieder werden spätestens acht Wochen vor dem nächsten
möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage
und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und
anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert.
Zwischen den Stichtagen soll ein Abstand von mindestens acht Wochen
liegen. In begründeten Fällen darf der Abstand auch kürzer sein und im
Ausnahmefall nach §4 Absatz 10 auch erheblich kürzer.

(2) Spätestens sechs Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der
Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime
Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide abgestimmt
werden.Welche Anträge abgestimmt werden, richtet sich zum einen nach der
zeitlichen Reihenfolge des Überschreitens des Quorums und zum anderen
nach der Zahl der Unterstützer. Wieviele Anträge nach der zeitlichen
Reihenfolge und wieviele nach der Zahl der Unterstützer zugelassen
werden, entscheiden die Verantwortlichen.  Dabei werden die
konkurrierenden Anträge, die das Quorum überschritten haben, ebenfalls
zur Abstimmung gestellt.
Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.
Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens
ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung
zugelassen war.
Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis
zu dieser Frist noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht
mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt.

(4) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag
(Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen
und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert.
Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes
oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG
beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden
hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen.Die Partei
stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche
Debatte zu diesen zu fördern.Antragsteller und Kandidaten haben das
gleiche Recht,den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte
vorzustellen.

(5) Nach Zulassung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu
zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden.
Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis zwei
Wochen vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht.
Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime
Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen
späteren Stichtag vertagt.
Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung bzw. die anonyme elektronische
Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht
durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesemTermin, sofern
geplant, geheim durchgeführt. 

(6) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an
diesem.Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können
Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der
Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten.

(7) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums
ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und
schriftlich beurkundet.
Eine vorherige Weitergabeder Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht
zulässig.

(8) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum
Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach
Bekanntgabe der Ergebnisses endet.
Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist
angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des
Schiedsgerichtsverfahrens.

(9) Die Sperrfrist gemäß Satzung §X "Basisentscheid" Absatz 3 für
bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von
den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den
Verantwortlichen begründet abgelehnt werden.

(10) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen,
begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten
werden.Dabei muss jedoch zwischen Zulassung und Abstimmungsende
mindestens eine Woche liegen.Die Verantwortlichen informieren die
Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung.Die Abstimmung
erfolgt geheim per Brief.

=== §5 - Abstimmungen ===
(1) Pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmungen erfolgen per
Online-System, geheime Abstimmungen per Urne.In besonderen Fällen können
einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief
abstimmen.Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten
Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim.

(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu
demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge
abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab zufällig
per Los festzulegen.
Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der
Antragsgegenstand gemäß Satzung §X "Basisentscheid" Absatz 3 bereits
eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag
diesen per Beschluss zurückzieht.

(3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des
Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags
abgestimmt.
Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge
gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime
Abstimmungen vorgesehen sind.
Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige
Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für
Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim
abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer
Abstimmung vertagt werden.
Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines
Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der
Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb
einer Woche Widerspruch erhebt. 

(4) Ein Teilnehmer kann bis zum Abstimmungsbeginn beantragen am
kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe
nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre.
Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser
eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen.
Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann
nicht widerrufen werden.
Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur
Abstimmung per Brief zu minimieren.

(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer
bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang
ausgeübt zu haben.
Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer 
körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst 
abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der 
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem den Urnenbeauftragten bzw. 
bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt.
Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu
beschränken.
Die  Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die
sie  bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.

(6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. 
Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer
angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können.
Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern.
Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der
Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert.
Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei
geheimer und anonymer elektronischer Abstimmung ist die abgegebene
Stimme endgültig.

(7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten
Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der
Vorhaltefrist gelöscht.
Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige
Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer
sicher aufbewahrt.
Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff
auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen.

(8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in
Untergliederungen erfolgen. 

(9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme
oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit
eines Beschlusses unerheblich.

==== §5a - Pseudonymisierte Abstimmung ====
(1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein
neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet.
Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der
Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt.

(2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die
Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht.
Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine
Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde.
Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe
den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder
Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden.
Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im
Abstimmungsergebnis.

(3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt
und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis
erfasst wurden.
Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht.

==== §5b - Geheime Abstimmung ====
(1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an
dezentralen Urnen. 
Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag.

(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter
folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen
beantragt werden (Urnenantrag):
* Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer
Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in
dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne
zu fungieren;
* insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der
Urne abstimmen zu wollen.
Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel
bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und
die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde.
Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem
Stichtag mitgeteilt.

(3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu
* der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder, 
* der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen, 
* der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten, 
* dem Auszählen, 
* der Zusammenführung und 
* der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen.
Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die
Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen
Wahlunterlagen.
Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der
Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der
Zusammenführung der Urnen.

(4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach
persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig
seine Stimme abgeben.
Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem
Stichtag in Textform mitgeteilt.
Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet,
es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag
elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung oder Abstimmung per
Brief.

(5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und
können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h.
früher geöffnet) werden.
Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt.
Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. 
Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr,
andernfalls um 18:00 Uhr.
Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein. 

(6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck
der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der
abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen.
Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach
Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. 
Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit
den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von
mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. 
Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne
unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt
werden.
Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports
versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den
ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren.

(7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der
Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen
sicher aufzubewahren.
Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den
Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die
Verantwortlichen gemeldet. 
Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung
der Ergebnisse nach.

==== §5c - Abstimmung per Brief ====
(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei
der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmungals Tag der Stimmgabe.
Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag
zu verschließen.
Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied.

(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder
ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere:
ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner
persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein
unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und
bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel.
Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken
versehen.

(3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an
spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten.
Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von
Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne
eingeworfen.
Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt.

(4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich
durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die
Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt.

==== §5d anonyme elektronische Abstimmung ====
(1) Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die
Satzung diese Möglichkeit vorsieht und der Vorstand ein konkretes Tool
dafür zugelassen hat. In diesem Fall sind anonyme elektronische
Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen.
(2) Die anonyme elektrische Abstimmung wird mit Hilfe von Public-Key
Krypographie und Blinden Signaturen umgesetzt.
(3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro
Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem
privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro
Abstimmungvor der Abstimmungsphase  genau einen Wahlschein, indem er
seinen jeweilgen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei
Abstimmungsserver (nachfolgend Server)  verblindet signieren lässt.
(4) DerTeilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die
Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt.
(5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den
entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem
jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei
Server. Die Stimme wird nur akzeptiert,wenn die Signatur korrekt
ist,sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur
Abstimmung passtund die Signaturen der Server korrekt sind.Wenn dies der
Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server
signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe.
(6) Die Absätze 2 und 3 von §5a gelten sinngemäß auch für die anonyme
elektronische Abstimmung, wobei die Stimmen signiert sind und die
jeweiligen öffentlichen Teile der Wahlscheine den Stimmtoken entsprechen.


==== §6- Wahlsystem und Auswertung ====
(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache
Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig.

(2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die
notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen
über deren Annahme.

(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine
verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt.
Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte
(Ganzzahlen) vergeben werden. 
Keine Angabe entspricht Null Punkten.
Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten
neun Punkte.
Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht
die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne
Enthaltungen erreichen.
Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in
der Bewertungswahl sortiert.
Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus
Nein-Stimmen in der verbundenden Einzelwahl sortiert.
Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Losüber die Position.

(4) Soll aus mehreren Optioneneineinzelner Gewinnerbestimmt werden, ist
der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen. 

(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so
werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten
Reihenfolge vergeben.</property:Antrag>
		<property:AntragsgruppeNRW rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">Parteiinternes</property:AntragsgruppeNRW>
		<property:Antragsteller rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">MacGyver1977</property:Antragsteller>
		<property:Antragstitel rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">Entscheidsordnung für den Basisentscheid NRW (Alternative A)</property:Antragstitel>
		<property:Antragstyp rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">Sonstiger Antrag</property:Antragstyp>
		<property:Beschreibung rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">Diese Entscheidsordnung ist hervorgegangen aus der auf dem BPT 2013.1 in
Neumarkt beschlossenen Entscheidsordnung, die die wesentlichen
Eckpfeiler einer formalen Durchführung  von Basisentscheiden festlegt
und den Verantwortlichen noch genügend  Spielraum für sinnvolle Lösungen
lässt. Gleichwohl will die Projektgruppe Basisentscheid auf Grundlage
dieser Vorgaben Lücken schließen und eventuelle Unklarheiten bereinigen.
Dazu hat sie die in diesem Antrag beschriebenen detaillierten Verfahren 
ausgearbeitet, die mit der Mitgliederverwaltung und einer
Software-Implementation abgestimmt sind und in die Erfahrungen
ausanderen Verfahren eingeflossen sind. 
Durch diese neue Entscheidsordnung werden die Rechte der Mitglieder noch
besser geschützt und die für die Durchführung von Basisentscheiden
Verantwortlichen erhalten klarere Vorgaben. 
Diese Entscheidsordnung berücksichtigt auch einen möglichen Beschluss
von Modul 2 des SÄA 030. 
Außerdem sind gegenüber der anderen Entscheidsordnung hier längere
Fristen vorgesehen und die Reihenfolge, in der Anträge behandelt werden,
ist flexibilisiert. Hier wird ein Teil der Anträge nach Antragsalter zur
Abstimmung gestellt und ein anderer Teil nach Zahl der Unterstützer
(während bei der anderen Entscheidsordnung nur das Antragsalter
entscheidet).</property:Beschreibung>
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		<property:LPTnummer rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">2014.1</property:LPTnummer>
		<property:Ticketsystem rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">104458</property:Ticketsystem>
		<property:Zusammenfassung rdf:datatype="http://www.w3.org/2001/XMLSchema#string">Wenn SÄA030 beschlossen wird, dann ist eine Entscheidsordnung notwendig, die die Details zur Durchführung des Basisentscheids regelt. Der vorliegende Antrag bietet eine solche Ordnung, die unabhängig davon eingesetzt werden kann, welche Module von SÄA030 beschlossen werden.</property:Zusammenfassung>
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