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BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV84513a
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Version vom 6. April 2019, 00:22 Uhr von imported>Druide01 (Die Seite wurde neu angelegt: „Die politischen Parteien und Wählergruppen dürfen in der Gemeinde Niederbergkirchen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürg…“)
Die politischen Parteien und Wählergruppen dürfen in der Gemeinde Niederbergkirchen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Wahlplakate, im Rahmen der nachstehenden Auflagen, anbringen.
Die Erlaubnis gilt nur im zeitlich engen Zusammenhang mit den genannten Wahlen und Abstimmungen.
Plakatwerbungen in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
Eine Behinderung des Verkehrs ist in jedem Fall unzulässig.
An Straßenlaternen können Plakate angebracht werden. Die Straßenlaternen dürfen nicht beschädigt werden.
Nach der Wahl bzw. Abstimmung ist die Wahlwerbung rückstandslos wieder zu entfernen.