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BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96269

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Nachfolgend die Auflagen zur Plakatierung:

A u f l a g e n

 Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.

 Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

 Die Werbeträger müssen hinsichtlich ihrer Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

 Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

 Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

 Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

 Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.

 Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

 Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

 Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

 Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.