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HE:Kreisverband Bergstraße/Kreisparteitage/2018.1/Anträge/SÄA001

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SÄA001

Betrifft

§ 11 Absatz 4

Antragstext

Bisherige Fassung

Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

(1)

Neue Fassung

Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

(1)

Begründung

In der bisherigen Fassung legen wir uns auf Versand der Einladung per Brief fest. Diest ist nicht zeitgemäß und soll geändert werden.

Antragsteller

Johannes Britz