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NRW:Landesparteitag 2016.3/Anträge/WP029.0
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Version vom 22. November 2016, 11:51 Uhr von imported>MacGyver1977
| Antragsübersicht | |||
| Antragstyp: | Wahlprogramm | Antragsnummer: | WP029.0 |
| Antragsteller: |
Miracee |
Einreichungsdatum: |
|
| Autor: | Miracee | letzte Änderung: | 22.11.2016 11:51:47 UTC von imported>MacGyver1977 |
| Antragsgruppe: | Verbraucherschutz | Abstimmungsergebnis: | |
| Konkurrenzanträge: | WP033.0 | ||
| Antrag | |
| Antragstitel: | Privatsphäre schützen bei Smart Meter |
| Antragstext: | |
| Smart Meter müssen vom Wohnungsnutzer selbst ablesbar und die Übertragung (z.B. per Funk) kontrollierbar vom Wohnungsnutzer (abstellbar) sein. | |
| Antragsbegründung: | |
| Wie viel Wasser oder Gas ein Wohnungsnutzer verbraucht hat und auch wie stark der Wohnungsnutzer geheizt hat, sind personebezogenen Informationen die laut Bundesdatenschutzgesetz beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung ändert daran nichts. Das Ablesen von Verbrauchsdaten ist hiervon nicht ausgenommen. Darüber hinaus sagt GG Art. 13, dass die Wohnung unverletzlich ist, auch hier gibt es keine Ausnahme für das Ablesen von Verbrauchsdaten durch Dritte. Durch eine Fernübertragung (z.B. per Funk oder Internet) liessen sich die Werte durch Dritte von ausserhalb der Wohnung ablesen. Hierfür bedarf es in unseren Augen dem expliziten, schriftlichen Einverständnis der Wohnungsnutzer, und zwar aller Wohnungsnutzer, auch wenn es sich hierbei um Minderjährige handelt. Damit Dritte die Daten nicht ohne Einverständnis der Wohnungsnutzer ablesen können, muss an jedem einzelne Gerät die Fernablesung / Übertragung vom Wohnungsnutzer abschaltbar / kontrollierbar sein. | |
| Zusätzliche Angaben | |||
| Zusammenfassung des Antrags: | Privatsphäre schützen bei Smart Meter | ||
| Schlagworte: | Smart Meter, Mietrecht, Eigentumsrecht, Haus- und Wohnungsverwaltung, Verbrauchsdaten, Datenschutz, Netzpolitik, Grundgesetz | ||