RP:AG Wahlen/transparenzgesetz

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Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu

Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der

Verwaltung zu vergrößern.

(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der

Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die

Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen

erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die

Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft

genutzt werden.

(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie

finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.

§ 2

Anspruch auf Zugang zu Informationen

(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-

Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Natürliche

Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige

Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben jederzeit Anspruch auf

1. Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht

gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,

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2. Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform gemäß den Bestimmungen des

Teils 2 veröffentlichten Informationen.

Satz 2 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger

sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen

haben darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der

durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse

muss nicht dargelegt werden.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung,

die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen

diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§ 3

Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände

sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen

Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Für den Zugang zu amtlichen Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes

auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde

sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser

Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Für den Zugang zu

Umweltinformationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche

oder juristische Person des Privatrechts,

1. die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der

Umwelt stehen oder

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2. die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt,

die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen

Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer Gemeinde

oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des

Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.

Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren

Mitglieder beruft.

(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 liegt vor, wenn

1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder

bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen

Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang

oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

2. ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen,

unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen

Stimmrechte verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans

des Unternehmens bestellen können oder

3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mittelbar oder

unmittelbar über eine Mehrheit nach Nummer 2 verfügen und der überwiegende

Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 genannten juristischen

Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(4) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und

Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

wahrnehmen.

(5) Dieses Gesetz gilt für den Landesrechnungshof nur, soweit antragstellenden Personen

durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis

gewährt wird, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Zum

Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs-

9 -

und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Dies gilt auch für die entsprechenden

Akten bei den geprüften Stellen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung

auf die Tätigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs als

die

oder der Beauftragte für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.

(6) Für den Zugang zu amtlichen Informationen gilt dieses Gesetz nicht für Sparkassen

und deren Verbände und für andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gemäß

§ 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die Selbstverwaltungsorganisationen,

insbesondere der Wirtschaft und der Freien Berufe. Diese sorgen in eigener Verantwortung

für Transparenz und Offenheit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Für

den Zugang zu Umweltinformationen gilt dieses Gesetz abweichend von Satz 1 auch

für Sparkassen und deren Verbände und für andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

gemäß § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die Selbstverwaltungsorganisationen,

insbesondere der Wirtschaft und der Freien Berufe.

(7) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt

ist.

(8) Dieses Gesetz gilt nicht für steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung.

§ 4

Umfang der Transparenzpflicht

(1) Nach diesem Gesetz besteht die Pflicht, Informationen gemäß den Bestimmungen

des Teils 2 auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen sowie den Zugang

zu Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 3 auf Antrag zu gewähren

(Transparenzpflicht).

(2) Der Transparenzpflicht unterliegen Informationen, über die die transparenzpflichtigen

Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt

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vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige

Stelle ist, Informationen für eine transparenzpflichtige Stelle aufbewahrt, auf die

diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(3) Die transparenzpflichtigen Stellen gewährleisten, soweit möglich, dass alle von

ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand,

exakt und vergleichbar sind.

(4) Das Bereitstellen von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach § 6 entbindet

nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine Verbreitung der Informationen

zu sorgen.

(5) Veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen sind zehn Jahre, Umweltinformationen

dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Umweltinformationen,

die vor dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, es sei denn, diese Daten

sind bereits in elektronischer Form vorhanden. § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes

vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277, BS 224-10) in der jeweils geltenden Fassung

bleibt unberührt.

§ 5

Begriffsbestimmungen

(1) Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen und Umweltinformationen,

unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

(2) Amtliche Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen;

dies gilt für Entwürfe und Notizen nur, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs

werden sollen.

(3) Umweltinformationen sind alle Daten über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden,

Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten-

und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich

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gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen

diesen Bestandteilen,

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen,

Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die

sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich

auswirken,

3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im

Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu

diesen Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen,

die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im

Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen

des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom

Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne

der Nummer 2 oder von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3

betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen

bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen

und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren

können,

2. ein offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit

ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen

hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,

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3. ein anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem

die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt

sind.

(5) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder

nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht;

die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des

dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.

Teil 2

Transparenz-Plattform

§ 6

Allgemeine Bestimmungen

(1) Auf der Transparenz-Plattform des Landes werden vorbehaltlich der §§ 14 bis 17

die in § 7 genannten Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht.

(2) Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich der §§ 14 bis 17

in die Transparenz-Plattform integriert werden.

(3) Die Transparenz-Plattform enthält eine Suchfunktion sowie eine nicht anonyme

Rückmeldefunktion. Die Rückmeldefunktion soll es den Nutzerinnen und Nutzern

ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite

und Informationswünsche aufmerksam zu machen.

§ 7

Veröffentlichungspflichtige Informationen

(1) Der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform im Sinne des § 6 unterliegen

vorbehaltlich der §§ 14 bis 17

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1. Ministerratsbeschlüsse; diese sind zu erläutern, soweit dies für das Verständnis

erforderlich ist; Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat sind nur im

Ergebnis zu veröffentlichen,

2. Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,

3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen

und Anlagen,

4. die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen Interesse

mit einem Auftragswert von mehr als 20 000,00 EUR, soweit es sich nicht um

Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte

handelt,

5. Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,

6. Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen,

7. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in

Entscheidungen der Behörden einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten,

9. Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vom

23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung,

10. die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, insbesondere

der Landeskrankenhausplan, und andere landesweite Planungen,

11. Zuwendungen, soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von

1 000,00 EUR handelt,

12. Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1 000,00 EUR,

13. die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen

Unternehmen, soweit sie der Kontrolle des Landes im Sinne des § 3

Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, und Daten über die wirtschaftliche Situation der

durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen

Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und

Nebenleistungen für die Leitungsebene,

14. im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Teils 3 elektronisch

zugänglich gemachte Informationen.

(2) Darüber hinaus unterliegen vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 die nachstehenden

- 14 -

Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht:

1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen

Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land,

Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,

2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,

3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten,

Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte

von den jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet

worden sind oder bereitgehalten werden,

4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten,

die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,

und Umweltvereinbarungen sowie

6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen

nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in

der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung

und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 5 Abs. 3

Nr. 1.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche

Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Im Fall einer unmittelbaren

Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die

transparenzpflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen

und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen

zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen,

unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese

Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere

transparenzpflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren

Verbreitung abstimmen. Die Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen

können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten

eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden

sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5 kann auf bestimmte

Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

- 15 -

(3) Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 unterliegen auch dem Anspruch auf

Informationszugang im Antragsverfahren, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse

besteht.

(4) Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht

besteht, sollen auch auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Organisationspläne

und des Absatzes 2 nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände,

die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen

des öffentlichen Rechts sowie für die von diesen mit öffentlichen Aufgaben betrauten

transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese können die bei ihnen im

Übrigen vorhandenen Informationen gemäß Absatz 1 zur Veröffentlichung auf der

Transparenz-Plattform bereitstellen.

(6) Transparenzpflichtige Stellen, die nach diesem Gesetz nicht zur Veröffentlichung

von Informationen nach Absatz 1 verpflichtet sind, können die bei ihnen vorhandenen

Informationen auf der Transparenz-Plattform bereitstellen.

§ 8

Anforderungen an die Veröffentlichung

(1) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf der Transparenz-

Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei sollen Informationen im

Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt und Daten so vollständig wie

möglich dokumentiert werden.

(2) Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 3 den Schluss zulassen, dass bestimmte

Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen

und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.

- 16 -

(3) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei

der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu

stellen; soweit möglich und wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger

Aufwand verbunden ist, sind sie in einem offenen und maschinenlesbaren

Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl

die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen

Standards entsprechen.

(4) Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(5) Soweit die transparenzpflichtigen Stellen über einen eigenen Internetauftritt verfügen,

haben sie auf der Einstiegswebsite ausdrücklich auf dieses Gesetz, auf den

danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang und auf die Befugnisse der

oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (§ 19) hinzuweisen. Satz 1 gilt

nicht für die in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 genannten transparenzpflichtigen Stellen.

§ 9

Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang

(1) Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung

des Informationszugangs, beispielsweise durch

1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und

2. soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben,

durch das Führen und Veröffentlichen von

a).Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen

und

-zwecke erkennen lassen und

b).Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen.

Soweit möglich hat die Veröffentlichung der Verzeichnisse in elektronischer Form zu

erfolgen.

- 17 -

(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sollen den Zugang zu Informationen durch Bestellung

einer oder eines Beauftragten fördern; soweit möglich, soll diese Aufgabe

den behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. § 11 Abs. 5 Satz 1

und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten

nicht für die in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 genannten transparenzpflichtigen Stellen;

diese können geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorsehen.

(3) Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen.

§ 10

Nutzung

(1) Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos und in anonymer Form zu

ermöglichen. Er soll auch in Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet

werden.

(2) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen ist frei, soweit

nicht Rechte Dritter dem entgegenstehen. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen

sich Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen,

soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich

und angemessen ist.

(3) Schränkt eine transparenzpflichtige Stelle die Nutzung von Informationen ein, soll

sie dies vor der Veröffentlichung der Informationen gegenüber der oder dem Landesbeauftragten

für die Informationsfreiheit (§ 19) anzeigen.

Teil 3

Informationszugang auf Antrag

§ 11

Antrag

- 18 -

(1) Der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen

wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift

oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle, die über die begehrten

Informationen verfügt, gestellt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der

Antrag an die transparenzpflichtige Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder

juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient;

im Fall der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber der oder dem Beliehenen.

Bei Umweltinformationen sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 die dort genannten

transparenzpflichtigen Stellen unmittelbar auskunftspflichtig.

(2) Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragsstellers und

zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der

Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich

mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt

die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung nach,

beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen nach § 12 Abs. 3 erneut.

(3) Wird der Antrag bei einer transparenzpflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die

Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen

verfügende transparenzpflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet

die Antragstellerin oder den Antragsteller hierüber. Anstelle der Weiterleitung

des Antrags kann sie die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auf andere ihr

bekannte transparenzpflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

§ 12

Verfahren

(1) Die transparenzpflichtige Stelle kann die Information durch Auskunftserteilung,

Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Kann die

Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere

der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige

Stelle auf deren Angabe beschränken. Wird eine bestimmte Art des Informationszu-

19 -

gangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein

wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer

Verwaltungsaufwand. Die transparenzpflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche

Richtigkeit der Information zu überprüfen.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem

Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen

Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand

möglich ist.

(3) Die Information soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach

Eingang des Antrags, zugänglich gemacht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist

zulässig

1. bei amtlichen Informationen, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in

Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten

Information oder der Beteiligung Dritter nach § 13 Abs. 1 nicht möglich

ist,

2. bei Umweltinformationen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des

Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb

der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität

der begehrten Information nicht möglich ist.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die

Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich

oder

elektronisch zu informieren. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der in Absatz

3 genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche oder elektronische Begründung

nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies

ausdrücklich verlangt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin

oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren

Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. In den Fällen

- 20 -

des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet,

sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die Antragstellerin

oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die

Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher

Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die

Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(§ 19) anzurufen, hinzuweisen.

(5) Wird bei Umweltinformationen eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs

im Sinne von Absatz 1 Satz 3 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach

Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 13

Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf

Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb

eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges

Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Satz 1 gilt nicht in

den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4. Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß

§ 7 Abs. 1 Nr. 14 ist hinzuweisen.

(2) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer oder eines

Dritten abhängig, gilt diese als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats

nach Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle vorliegt.

(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 11 Abs. 1 ergeht schriftlich und ist

auch der oder dem Dritten bekannt zu geben; § 12 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder

dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet

wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die Dritte oder den Dritten zwei

Wochen verstrichen sind.

- 21 -

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Teil 4

Entgegenstehende Belange

§ 14

Entgegenstehende öffentliche Belange

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf

der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit und solange der Kernbereich

exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Der Antrag auf Informationszugang soll

abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben,

soweit und solange

1. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die inter- und

supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,

die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit hätte,

2. die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines

strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf

eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens

hätte,

3. das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die

Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen,

der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs

einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde,

4. das Bekanntwerden der Information die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes

betrifft,

5. die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Anweisung zum materiellen

und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung/

VSA) Rheinland-Pfalz geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht

oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

6. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit

der Vergabe- und Regulierungskammern sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben

der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben

könnte,

7. das Bekanntwerden der Information der IT-Sicherheit, der IT-Infrastruktur oder

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den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden

juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 oder

der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz

2 schaden könnte,

8. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse der oder

des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang

noch fortbesteht,

9. durch die Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung

und Prüfung beeinträchtigt würde,

10. die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Zustand

der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 6 hätte,

11. der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt

wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete

Daten bezieht,

12. der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.

(2) Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz

1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1, soweit die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf

die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land hätte, oder Nr. 3, Nr. 6 oder Nr. 7

genannten Gründe abgelehnt werden. Im Übrigen kann der Zugang zu Umweltinformationen

über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für

den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder

Nr. 6 abgelehnt werden.

§ 15

Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung

auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn

1. es sich um interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und

Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle

handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information

der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnah-

24 -

men vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe

überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders

oder wesentlich später zustande käme;

2. die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen

von transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2

hätte.

(2) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung

auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen abgelehnt

werden.

§ 16

Entgegenstehende andere Belange

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf

der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit

1. Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

verletzt würden,

2. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart

würden,

3. Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen,

es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift

erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Satz 1

Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder

auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.

(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3

geschützten Informationen ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Die transparenzpflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit nach

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als geistiges

Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die

transparenzpflichtige Stelle es verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen

darzulegen, dass eine Verletzung geistigen Eigentums oder ein Betriebs- oder Ge-

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schäftsgeheimnis vorliegt.

(3) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten; der

Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft,

Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über

den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit

Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen

gemäß den §§ 14 bis 16 zu beachten sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen in den Fällen

des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn

sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung,

betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten beschränkt

und der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Das

Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher

Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben.

(5) Umweltinformationen, die private Dritte einer transparenzpflichtigen Stelle übermittelt

haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden

zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen

der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht

werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(6) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung

auf nachteilige Auswirkungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen abgelehnt

werden.

(7) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17

Abwägung

- 26 -

Im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den §§ 15 und 16

vorzunehmenden Abwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und

der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1 genannten Zwecke

zu berücksichtigen.

Teil 5

Gewährleistung von Transparenz und Offenheit

§ 18

Förderung durch die Landesregierung

Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die

Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.

§ 19

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Diese Aufgabe

wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter

für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8

sowie die §§ 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende

Anwendung.

(2) Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts, jede nicht rechtsfähige

Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern und jede juristische Person des

öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, kann die Landesbeauftragte

oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen,

wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

- 27 -

(3) Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

wird ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher

Gruppen, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt

die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem

Gesetz. Über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats

entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der Landesbeauftragte für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.

§ 20

Überwachung

(1) Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der

Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die

Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle nach § 3 Abs. 3 ausübt, überwacht

die Einhaltung dieses Gesetzes durch private transparenzpflichtige Stellen im Sinne

des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. Wird die Kontrolle durch mehrere transparenzpflichtige

Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen,

welche von ihnen diese Aufgaben wahrnehmen soll.

(2) Die transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 haben der zuständigen

Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den transparenzpflichtigen

Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes

erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

- 28 -

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung

nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend

Euro geahndet werden.

§ 22

Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen

die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren

nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung

ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde

getroffen wurde.

§ 23

Evaluierung und Bericht

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet vier

Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für

den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an

den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.

Teil 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24

Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen)

erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher

Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Um-

29 -

weltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1.

Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt

wird. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang

wirksam geltend gemacht werden kann.

(2) Private transparenzpflichtige Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 können für die Übermittlung

von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person

Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 verlangen.

(3) Die §§ 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974

(GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Übermittlung

von Umweltinformationen nach Maßgabe dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 25

Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt,

im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben

nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1 auf andere Stellen der öffentlichen

Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt im Benehmen

mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Auslegungs- und Anwendungshinweise

als Verwaltungsvorschriften für die transparenzpflichtigen Stellen.

§ 26

Übergangsbestimmungen

(1) Die Veröffentlichungspflicht der transparenzpflichtigen Stellen gilt nach Maßgabe

von Absatz 2 für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig vorliegen.

Informationen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger

elektronischer Form vorliegen, sollen soweit möglich auf der Transparenz-

Plattform bereitgestellt werden.

- 30 -

(2) Die Landesregierung stellt die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-

Plattform für die obersten Landesbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes, bezüglich der Veröffentlichungspflichten gemäß § 7 Abs. 1

Nr. 4, 8 und 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes sicher. Für die oberen und unteren Landesbehörden soll

die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes gewährleistet werden. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich über den Fortschritt der Umsetzung der

Bestimmungen des Satzes 1.

(3) Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom 26. November

2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10, oder des Landesumweltinformationsgesetzes vom

19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) gestellt worden sind, ist nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes zu entscheiden.

(4) Bis zum Inkrafttreten eines Besonderen Gebührenverzeichnisses zur Bemessung

und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten (§ 24) richtet sich die Bemessung und

Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis

vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden

Fassung.

§ 27

Änderung des Landesarchivgesetzes

Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 301), BS 224-10, wird wie

folgt geändert:

- 31 -

In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Landesinformationsfreiheitsgesetz“ durch die

Worte „Landestransparenzgesetz vom … (GVBl. S. …, BS …) in der jeweils geltenden

Fassung“ ersetzt.

- 32 -

§ 28

Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 402), BS

75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 24 a Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom ...

(GVBl. S. …, BS …) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten

und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des

Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt.“

2. In § 119 d Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Landesumweltinformationsgesetzes“

durch das Wort „Landestransparenzgesetzes“ ersetzt.

§ 29

Änderung des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht

für anerkannte Tierschutzvereine

Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte

Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44, BS 7833-2) wird wie folgt

geändert:

§ 1 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 5

und 11 bis 17 des Landestransparenzgesetzes vom ... (GVBl. S. …, BS …) in der

jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“

- 33 -

§ 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296),

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427),

BS 2010-10,

2. das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS

2129-7).