RP:AG Wahlen/transparenzgesetz
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu
Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der
Verwaltung zu vergrößern.
(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der
Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die
Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen
erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die
Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft
genutzt werden.
(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie
finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.
§ 2
Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-
Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Natürliche
Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige
Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben jederzeit Anspruch auf
1. Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht
gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,
- 7 -
2. Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform gemäß den Bestimmungen des
Teils 2 veröffentlichten Informationen.
Satz 2 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger
sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen
haben darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der
durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse
muss nicht dargelegt werden.
(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung,
die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen
diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§ 3
Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
Für den Zugang zu amtlichen Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes
auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde
sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser
Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Für den Zugang zu
Umweltinformationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche
oder juristische Person des Privatrechts,
1. die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der
Umwelt stehen oder
- 8 -
2. die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt,
die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen
Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.
Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren
Mitglieder beruft.
(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder
bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen
Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang
oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen,
unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen
Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
des Unternehmens bestellen können oder
3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mittelbar oder
unmittelbar über eine Mehrheit nach Nummer 2 verfügen und der überwiegende
Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 genannten juristischen
Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(4) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und
Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen.
(5) Dieses Gesetz gilt für den Landesrechnungshof nur, soweit antragstellenden Personen
durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis
gewährt wird, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Zum
Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs-
9 -
und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Dies gilt auch für die entsprechenden
Akten bei den geprüften Stellen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung
auf die Tätigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs als
die
oder der Beauftragte für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.
(6) Für den Zugang zu amtlichen Informationen gilt dieses Gesetz nicht für Sparkassen
und deren Verbände und für andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gemäß
§ 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die Selbstverwaltungsorganisationen,
insbesondere der Wirtschaft und der Freien Berufe. Diese sorgen in eigener Verantwortung
für Transparenz und Offenheit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Für
den Zugang zu Umweltinformationen gilt dieses Gesetz abweichend von Satz 1 auch
für Sparkassen und deren Verbände und für andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
gemäß § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die Selbstverwaltungsorganisationen,
insbesondere der Wirtschaft und der Freien Berufe.
(7) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt
ist.
(8) Dieses Gesetz gilt nicht für steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung.
§ 4
Umfang der Transparenzpflicht
(1) Nach diesem Gesetz besteht die Pflicht, Informationen gemäß den Bestimmungen
des Teils 2 auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen sowie den Zugang
zu Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 3 auf Antrag zu gewähren
(Transparenzpflicht).
(2) Der Transparenzpflicht unterliegen Informationen, über die die transparenzpflichtigen
Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt
- 10 -
vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige
Stelle ist, Informationen für eine transparenzpflichtige Stelle aufbewahrt, auf die
diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(3) Die transparenzpflichtigen Stellen gewährleisten, soweit möglich, dass alle von
ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand,
exakt und vergleichbar sind.
(4) Das Bereitstellen von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach § 6 entbindet
nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine Verbreitung der Informationen
zu sorgen.
(5) Veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen sind zehn Jahre, Umweltinformationen
dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Umweltinformationen,
die vor dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, es sei denn, diese Daten
sind bereits in elektronischer Form vorhanden. § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes
vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277, BS 224-10) in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
§ 5
Begriffsbestimmungen
(1) Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen und Umweltinformationen,
unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
(2) Amtliche Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen;
dies gilt für Entwürfe und Notizen nur, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs
werden sollen.
(3) Umweltinformationen sind alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden,
Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten-
und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich
- 11 -
gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen
diesen Bestandteilen,
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen,
Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich
auswirken,
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im
Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu
diesen Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen,
die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im
Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen
des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom
Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne
der Nummer 2 oder von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3
betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen
bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen
und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren
können,
2. ein offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit
ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen
hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
- 12 -
3. ein anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem
die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt
sind.
(5) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder
nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht;
die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des
dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.
Teil 2
Transparenz-Plattform
§ 6
Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf der Transparenz-Plattform des Landes werden vorbehaltlich der §§ 14 bis 17
die in § 7 genannten Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht.
(2) Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich der §§ 14 bis 17
in die Transparenz-Plattform integriert werden.
(3) Die Transparenz-Plattform enthält eine Suchfunktion sowie eine nicht anonyme
Rückmeldefunktion. Die Rückmeldefunktion soll es den Nutzerinnen und Nutzern
ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite
und Informationswünsche aufmerksam zu machen.
§ 7
Veröffentlichungspflichtige Informationen
(1) Der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform im Sinne des § 6 unterliegen
vorbehaltlich der §§ 14 bis 17
- 13 -
1. Ministerratsbeschlüsse; diese sind zu erläutern, soweit dies für das Verständnis
erforderlich ist; Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat sind nur im
Ergebnis zu veröffentlichen,
2. Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,
3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen
und Anlagen,
4. die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen Interesse
mit einem Auftragswert von mehr als 20 000,00 EUR, soweit es sich nicht um
Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte
handelt,
5. Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
6. Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen,
7. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in
Entscheidungen der Behörden einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten,
9. Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vom
23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung,
10. die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, insbesondere
der Landeskrankenhausplan, und andere landesweite Planungen,
11. Zuwendungen, soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von
1 000,00 EUR handelt,
12. Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1 000,00 EUR,
13. die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen
Unternehmen, soweit sie der Kontrolle des Landes im Sinne des § 3
Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, und Daten über die wirtschaftliche Situation der
durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und
Nebenleistungen für die Leitungsebene,
14. im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Teils 3 elektronisch
zugänglich gemachte Informationen.
(2) Darüber hinaus unterliegen vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 die nachstehenden
- 14 -
Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht:
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen
Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land,
Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten,
Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte
von den jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet
worden sind oder bereitgehalten werden,
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten,
die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
und Umweltvereinbarungen sowie
6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen
nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung
und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 5 Abs. 3
Nr. 1.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche
Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Im Fall einer unmittelbaren
Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die
transparenzpflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen
und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen
zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen,
unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese
Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere
transparenzpflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren
Verbreitung abstimmen. Die Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen
können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten
eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden
sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5 kann auf bestimmte
Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
- 15 -
(3) Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 unterliegen auch dem Anspruch auf
Informationszugang im Antragsverfahren, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse
besteht.
(4) Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht
besteht, sollen auch auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Organisationspläne
und des Absatzes 2 nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände,
die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie für die von diesen mit öffentlichen Aufgaben betrauten
transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese können die bei ihnen im
Übrigen vorhandenen Informationen gemäß Absatz 1 zur Veröffentlichung auf der
Transparenz-Plattform bereitstellen.
(6) Transparenzpflichtige Stellen, die nach diesem Gesetz nicht zur Veröffentlichung
von Informationen nach Absatz 1 verpflichtet sind, können die bei ihnen vorhandenen
Informationen auf der Transparenz-Plattform bereitstellen.
§ 8
Anforderungen an die Veröffentlichung
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf der Transparenz-
Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei sollen Informationen im
Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt und Daten so vollständig wie
möglich dokumentiert werden.
(2) Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 3 den Schluss zulassen, dass bestimmte
Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen
und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.
- 16 -
(3) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei
der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu
stellen; soweit möglich und wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger
Aufwand verbunden ist, sind sie in einem offenen und maschinenlesbaren
Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl
die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen
Standards entsprechen.
(4) Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(5) Soweit die transparenzpflichtigen Stellen über einen eigenen Internetauftritt verfügen,
haben sie auf der Einstiegswebsite ausdrücklich auf dieses Gesetz, auf den
danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang und auf die Befugnisse der
oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (§ 19) hinzuweisen. Satz 1 gilt
nicht für die in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 genannten transparenzpflichtigen Stellen.
§ 9
Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung
des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und
2. soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben,
durch das Führen und Veröffentlichen von
a).Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen
und
-zwecke erkennen lassen und
b).Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen.
Soweit möglich hat die Veröffentlichung der Verzeichnisse in elektronischer Form zu
erfolgen.
- 17 -
(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sollen den Zugang zu Informationen durch Bestellung
einer oder eines Beauftragten fördern; soweit möglich, soll diese Aufgabe
den behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. § 11 Abs. 5 Satz 1
und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 genannten transparenzpflichtigen Stellen;
diese können geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorsehen.
(3) Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen.
§ 10
Nutzung
(1) Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos und in anonymer Form zu
ermöglichen. Er soll auch in Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet
werden.
(2) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen ist frei, soweit
nicht Rechte Dritter dem entgegenstehen. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen
sich Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen,
soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich
und angemessen ist.
(3) Schränkt eine transparenzpflichtige Stelle die Nutzung von Informationen ein, soll
sie dies vor der Veröffentlichung der Informationen gegenüber der oder dem Landesbeauftragten
für die Informationsfreiheit (§ 19) anzeigen.
Teil 3
Informationszugang auf Antrag
§ 11
Antrag
- 18 -
(1) Der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen
wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift
oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle, die über die begehrten
Informationen verfügt, gestellt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der
Antrag an die transparenzpflichtige Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder
juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient;
im Fall der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber der oder dem Beliehenen.
Bei Umweltinformationen sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 die dort genannten
transparenzpflichtigen Stellen unmittelbar auskunftspflichtig.
(2) Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragsstellers und
zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der
Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich
mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt
die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung nach,
beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen nach § 12 Abs. 3 erneut.
(3) Wird der Antrag bei einer transparenzpflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die
Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen
verfügende transparenzpflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet
die Antragstellerin oder den Antragsteller hierüber. Anstelle der Weiterleitung
des Antrags kann sie die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auf andere ihr
bekannte transparenzpflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
§ 12
Verfahren
(1) Die transparenzpflichtige Stelle kann die Information durch Auskunftserteilung,
Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Kann die
Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere
der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige
Stelle auf deren Angabe beschränken. Wird eine bestimmte Art des Informationszu-
19 -
gangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein
wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand. Die transparenzpflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche
Richtigkeit der Information zu überprüfen.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem
Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen
Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
möglich ist.
(3) Die Information soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags, zugänglich gemacht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist
zulässig
1. bei amtlichen Informationen, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten
Information oder der Beteiligung Dritter nach § 13 Abs. 1 nicht möglich
ist,
2. bei Umweltinformationen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des
Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb
der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität
der begehrten Information nicht möglich ist.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die
Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich
oder
elektronisch zu informieren. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der in Absatz
3 genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche oder elektronische Begründung
nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies
ausdrücklich verlangt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin
oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren
Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. In den Fällen
- 20 -
des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet,
sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die Antragstellerin
oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die
Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher
Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die
Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit
(§ 19) anzurufen, hinzuweisen.
(5) Wird bei Umweltinformationen eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs
im Sinne von Absatz 1 Satz 3 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach
Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 13
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Satz 1 gilt nicht in
den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4. Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 14 ist hinzuweisen.
(2) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer oder eines
Dritten abhängig, gilt diese als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats
nach Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle vorliegt.
(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 11 Abs. 1 ergeht schriftlich und ist
auch der oder dem Dritten bekannt zu geben; § 12 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder
dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet
wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die Dritte oder den Dritten zwei
Wochen verstrichen sind.
- 21 -
- 22 -
Teil 4
Entgegenstehende Belange
§ 14
Entgegenstehende öffentliche Belange
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf
der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit und solange der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Der Antrag auf Informationszugang soll
abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben,
soweit und solange
1. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die inter- und
supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit hätte,
2. die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines
strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf
eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens
hätte,
3. das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die
Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen,
der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs
einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde,
4. das Bekanntwerden der Information die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes
betrifft,
5. die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Anweisung zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung/
VSA) Rheinland-Pfalz geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht
oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
6. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit
der Vergabe- und Regulierungskammern sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben
der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben
könnte,
7. das Bekanntwerden der Information der IT-Sicherheit, der IT-Infrastruktur oder
- 23 -
den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 oder
der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz
2 schaden könnte,
8. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse der oder
des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang
noch fortbesteht,
9. durch die Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung
und Prüfung beeinträchtigt würde,
10. die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Zustand
der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 6 hätte,
11. der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt
wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete
Daten bezieht,
12. der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(2) Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz
1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1, soweit die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf
die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land hätte, oder Nr. 3, Nr. 6 oder Nr. 7
genannten Gründe abgelehnt werden. Im Übrigen kann der Zugang zu Umweltinformationen
über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder
Nr. 6 abgelehnt werden.
§ 15
Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung
auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn
1. es sich um interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und
Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle
handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information
der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnah-
24 -
men vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders
oder wesentlich später zustande käme;
2. die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen
von transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2
hätte.
(2) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung
auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen abgelehnt
werden.
§ 16
Entgegenstehende andere Belange
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf
der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit
1. Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
verletzt würden,
2. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart
würden,
3. Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen,
es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift
erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Satz 1
Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder
auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
geschützten Informationen ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die transparenzpflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als geistiges
Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die
transparenzpflichtige Stelle es verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen
darzulegen, dass eine Verletzung geistigen Eigentums oder ein Betriebs- oder Ge-
25 -
schäftsgeheimnis vorliegt.
(3) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten; der
Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft,
Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über
den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit
Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen
gemäß den §§ 14 bis 16 zu beachten sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen in den Fällen
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn
sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung,
betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten beschränkt
und der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Das
Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher
Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben.
(5) Umweltinformationen, die private Dritte einer transparenzpflichtigen Stelle übermittelt
haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden
zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen
der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
(6) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung
auf nachteilige Auswirkungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen abgelehnt
werden.
(7) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 17
Abwägung
- 26 -
Im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den §§ 15 und 16
vorzunehmenden Abwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1 genannten Zwecke
zu berücksichtigen.
Teil 5
Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
§ 18
Förderung durch die Landesregierung
Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die
Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.
§ 19
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Diese Aufgabe
wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8
sowie die §§ 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(2) Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts, jede nicht rechtsfähige
Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern und jede juristische Person des
öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, kann die Landesbeauftragte
oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen,
wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
- 27 -
(3) Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wird ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher
Gruppen, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz. Über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats
entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der Landesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.
§ 20
Überwachung
(1) Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der
Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die
Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle nach § 3 Abs. 3 ausübt, überwacht
die Einhaltung dieses Gesetzes durch private transparenzpflichtige Stellen im Sinne
des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. Wird die Kontrolle durch mehrere transparenzpflichtige
Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen,
welche von ihnen diese Aufgaben wahrnehmen soll.
(2) Die transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 haben der zuständigen
Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den transparenzpflichtigen
Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
- 28 -
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
§ 22
Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen
die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren
nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde
getroffen wurde.
§ 23
Evaluierung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet vier
Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an
den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher
Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Um-
29 -
weltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1.
Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt
wird. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang
wirksam geltend gemacht werden kann.
(2) Private transparenzpflichtige Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 können für die Übermittlung
von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person
Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 verlangen.
(3) Die §§ 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974
(GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Übermittlung
von Umweltinformationen nach Maßgabe dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 25
Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben
nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1 auf andere Stellen der öffentlichen
Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt im Benehmen
mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Auslegungs- und Anwendungshinweise
als Verwaltungsvorschriften für die transparenzpflichtigen Stellen.
§ 26
Übergangsbestimmungen
(1) Die Veröffentlichungspflicht der transparenzpflichtigen Stellen gilt nach Maßgabe
von Absatz 2 für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig vorliegen.
Informationen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger
elektronischer Form vorliegen, sollen soweit möglich auf der Transparenz-
Plattform bereitgestellt werden.
- 30 -
(2) Die Landesregierung stellt die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-
Plattform für die obersten Landesbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes, bezüglich der Veröffentlichungspflichten gemäß § 7 Abs. 1
Nr. 4, 8 und 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes sicher. Für die oberen und unteren Landesbehörden soll
die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gewährleistet werden. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich über den Fortschritt der Umsetzung der
Bestimmungen des Satzes 1.
(3) Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom 26. November
2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10, oder des Landesumweltinformationsgesetzes vom
19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) gestellt worden sind, ist nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu entscheiden.
(4) Bis zum Inkrafttreten eines Besonderen Gebührenverzeichnisses zur Bemessung
und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten (§ 24) richtet sich die Bemessung und
Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis
vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 27
Änderung des Landesarchivgesetzes
Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 301), BS 224-10, wird wie
folgt geändert:
- 31 -
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Landesinformationsfreiheitsgesetz“ durch die
Worte „Landestransparenzgesetz vom … (GVBl. S. …, BS …) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
- 32 -
§ 28
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 402), BS
75-50, wird wie folgt geändert:
1. § 24 a Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom ...
(GVBl. S. …, BS …) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten
und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des
Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt.“
2. In § 119 d Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Landesumweltinformationsgesetzes“
durch das Wort „Landestransparenzgesetzes“ ersetzt.
§ 29
Änderung des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht
für anerkannte Tierschutzvereine
Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte
Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44, BS 7833-2) wird wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 5
und 11 bis 17 des Landestransparenzgesetzes vom ... (GVBl. S. …, BS …) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“
- 33 -
§ 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427),
BS 2010-10,
2. das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS
2129-7).