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Antragsentwurf 2 - Schiedsgerichtsordnung

Der Antrag ändert die Schiedsgerichtsordnung und bringt mehr Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten

I. Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung (Abschnitt C der Satzung) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Richter haben ihre Arbeit nicht außerhalb des Kreises der am jeweiligen Verfahren Beteiligten zu kommunizieren oder zu kommentieren."

2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 5 – Ablehnung und Ausschluss von Richtern

(1) Richter sind von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist;
  2. in Sachen seines Lebensabschnittspartners, auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht;
  3. in Sachen einer Person, mit der er verwandt oder verschwägert ist oder war
  4. in Sachen eines Organs, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört.
  5. in Sachen in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei auftzutreten berechtigt oder gewesen ist
  6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen ist;
  7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er als Organmitglied, Berater des beschlussfassenden Organs, Antragsteller oder sonst an der Ausarbeitung des Antrags- bzw. Beschlusstextes beteiligt war.
  8. In Sachen in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.

Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung der betroffenen Richter fest.

(2) Richter können wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des Absatz 1 abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung nach Satz 1 tragen können. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(3) Die Ablehnung ist zu begründen. Abgelehnte Richter müssen zum Ablehnungsgrund dienstlich Stellung nehmen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen.

(4) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub gestatten.

(5) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss.

(6) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt. Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, findet die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht statt. Bei einem ablehnenden Beschluss gegen die Ablehnung eines Richters des Bundesschiedsgerichts durch eine Spruchkammer des Bundesschiedsgerichts ist die sofortige Beschwerde zur jeweils anderen Spruchkammer des Bundesschiedsgerichts zulässig. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach Absatz 5 durch den Senat des Bundesschiedsgerichts ist in jedem Fall unanfechtbar."

3. In § 6 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Verweisung im Sinne der Schiedsgerichtsordnung an ein anderes Gericht erfolgt aufgrund eines Verteilungsplans, der vom Bundesschiedsgericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Landesschiedsgerichte ein Mal im Jahr erstellt und veröffentlicht wird. Von diesem darf nur abgewichen werden, wenn das danach zuständige Gericht überlastet oder handlungsunfähig ist."

4. In § 11 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die einstweilige Anordnung tritt einen Monat nach Zustellung außer Kraft, wenn der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist Klage in der Hauptsache erhoben hat."

5. § 12 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

"(6) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in Textform. Auf Verlangen wird den Verfahrenbeteiligten ein vom Berichterstatter unterschriebenes Urteil in Schriftfom zur Verfügung gestellt. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend auch für alle weiteren in dieser Ordnung vorgesehenen Beschlüsse der Gerichte."

6. In § 14 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Einem durch Verweisung für ein Verfahren zuständigem Gericht sind die Verfahrensakten der bisher zuständigen Gerichte zur Verfügung zu stellen."

Begründung

In der Schiedsgerichtsordnung gibt es einige Rechtsschutzlücken, die mit diesem Antrag geschlossen werden sollen.

Hier ist vor allem das Recht zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit zu nennen. Mit dem Antrag hierzu werden weitgehend die in der Praxis erprobten Regelungen aus den staatlichen Verfahrensordnungen übernommen (§ 5 Abs. 1 SGO-E). So sind bestimmte Richter kraft Satzung auszuschließen - zum Beispiel, wenn Kläger der jeweilige Lebenspartner oder gar der Richter selbst ist.

Dazu soll gegen die Abweisung des Ablehnungsgesuchs in Zukunft eine sofortige Beschwerde zum übergeordneten Gericht stattfinden (§ 5 Abs. 6 SGO-E). Damit wird verhindert, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vom BSG wegen der Mitwirkung eines befangenen Richters aufgehoben und zurückverwiesen werden muss. Der Makel wird über die sofortige Beschwerde unverzüglich geheilt.

Wir wollen außerdem bei einstweiligen Anordnungen, dass der Kläger in der Pflicht ist, nachdem er den vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat, auch ein Hauptsacheverfahren zu betreiben (§ 11 Abs. 8 SGO-E). Ansonsten werden die einstweiligen Anordnungen ohne mündliche Verhandlung und ernst zu nehmende Beweisaufnahme zu rechtskräftigen Entscheidungen, die nicht mehr angegriffen werden können.

Mit dem neuen § 6 Abs. 6 SGO-E wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter stärker umgesetzt. Die Verweisung hat in Zukunft auf Grundlage eines abstrakten und im Verweisungsfall bereits bestehenden Verteilungsplans. Dieser hat vom Bundesschiedsgericht in Zusammenarbeit mit den Landesschiedsgerichten zu erfolgen. Bislang erfolgte die Auswahl des Gerichtes, an welches verwiesen wurde, ohne satzungsmäßige, geschweige denn gesetzliche Grundlage. Dadurch waren rein objektiv betrachtet die Entscheidungen willkürlich und nicht nachprüfbar. Das ist bei der Entscheidung über den zuständigen Richter bzw. den zuständigen Spruchkörper bestenfalls grenzwertig, in der Regel aber unzulässig.

Zu guter Letzt wird in § 14 noch eine klare Anweisung geschaffen, dass dem Gericht, an welches verwiesen wird, auch die Akten des Verfahrens zur Verfügung zu stellen sind.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte ist kritisch zu hinterfragen. Gerichte sollen Recht sprechen und keine Politik machen. Wenn beide Parteien den "Sieg" für sich beanspruchen, dann ist das ein Streit zwischen den Parteien und nichts, in das ein Gericht ohne Anrufung einsteigen soll. Deshalb soll eine Kommunikation der Gerichte über ihre Verfahren - ob laufend oder nicht - in Zukunft ausschließlich mit den Verfahrensbeteiligten erfolgen (§ 2 Abs. 4 SGO-E). Das betrifft auch die Erläuterung von Urteilen in der Öffentlichkeit.

Vor ordentlichen Gerichten, können Urteile und Beschlüsse in Textform problematisch sein. Deswegen wird in § 12 nun ein Anspruch auf ein schriftliches und unterschriebenes Urteil in die SGO aufgenommen (§ 12 Abs. 6 SGO-E). Dadurch, dass diese lediglich durch den Berichterstatter zu unterschreiben sind, soll Zeit und Aufwand gespart werden, wenn man die Urteile erst zwischen den beteiligten Richtern verschicken muss, damit alle eigenhändig unterschreiben können.

Diskussion

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Ich finde an dem Antrag gut, dass ...

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Ich finde an dem Antrag verbesserungswürdig, dass ...

  • In § 5 Abs. 1 E ist ein grammatikfehler: Erst Richter im Plural, dann aber in der Aufzählung im Singular (vorzugswürdig).
  • In § 5 Abs. 2 E Hinter "Richter sind verpflichtet" fehlt ein Komma.
  • Dein Beitrag?

Ich lehne den Antrag ab, weil ...

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