NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/17 1
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| Ist | SÄA003 |
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(1) Die Finanzmittel aus
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c) der staatlichen Teilfinanzierung, die nach der Durchführung des sich aus der Bundessatzung ergebenden Länderfinanzausgleichs verbleiben oder erworben werden, werden nach Anhang B verteilt. Dabei sind - soweit dort nicht anders angegeben - die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend. |
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