Die Daten werden täglich aktualisiert.
HE:Kreisverband Main-Kinzig/Kreisparteitage/2015.01
Datum, Ort
- 28.03.2015, 15:00 Uhr
- Philipp-Reis-Straße 29 in 63477 Maintal-Dörnigheim
Protokollpad
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden
- Wahl der Versammlungsleitung, des Protokollführers und des Wahlleiters
- Berichte des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Bericht der Kreistagsfraktion
- Wahl des Kreisvorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Behandlung der Satzungsänderungsanträge
- Sonstiges
Anträge
Satzungsänderungsanträge
SÄA-1: Einladungen zu Kreisparteitagen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Neue Fassung
4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Eine vollumfängliche Einladung per Email erfolgt 21 Tage vor dem KPT mit der Option, per Klick auf einen entsprechenden Link auf die postalische Zusendung der KPT-Einladung zu verzichten. Demjenigen, der nicht explizit per Klick die postalische Einladung "abbestellt", geht sie eine Woche später, und somit 14 Tage vor dem KPT, automatisch auf dem Postweg zu. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Begründung
- 14 Tage findet Sven schöner als 2 Wochen.
- Die Tagesordnung ist nur vorläufig.
- Da es Haushalte mit mehreren Mitgliedern gibt oder wenn ein Mitglied generell auf eine Einladung per Post verzichten kann und möchte, könnte dadurch Geld gespart und Abfall vermieden werden.
Antragsteller
SÄA-2 Terminierung künftiger KPT
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-3: Kombi aus SÄA-1 und SÄA-2
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Neue Fassung
4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im zweite Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Eine vollumfängliche Einladung per Email erfolgt 21 Tage vor dem KPT mit der Option, per Klick auf einen entsprechenden Link auf die postalische Zusendung der KPT-Einladung zu verzichten. Demjenigen, der nicht explizit per Klick die postalische Einladung "abbestellt", geht sie eine Woche später, und somit 14 Tage vor dem KPT, automatisch auf dem Postweg zu. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Begründung
- 14 Tage findet Sven schöner als 2 Wochen.
- Die Tagesordnung ist nur vorläufig.
- Da es Haushalte mit mehreren Mitgliedern gibt oder wenn ein Mitglied generell auf eine Einladung per Post verzichten kann und möchte, könnte dadurch Geld gespart und Abfall vermieden werden.
Antragsteller
SÄA-4: Textkorrektur
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-5: § 14 - Variante 1
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
§ 14 - Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- dem Kreisschatzmeister
- Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband und aus Fraktionen innerhalb des Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen
- einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss
- bis zu vier Beigeordneten
- Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
Neue Fassung
§ 14 - Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- dem Kreisschatzmeister
- bis zu vier Beigeordneten
- ein Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss, kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen.
- Je ein Vertreter aus jeder Fraktion der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Main-Kinzig-Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen.
- Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband innerhalb des Kreisverbands kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
Begründung
Antragsteller
SÄA-6: § 14 - Variante 2
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
§ 14 - Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- dem Kreisschatzmeister
- Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband und aus Fraktionen innerhalb des Kreises kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen
- einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss
- bis zu vier Beigeordneten
- Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
Neue Fassung
§ 14 - Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- dem Kreisschatzmeister
- bis zu vier Beigeordneten
- An der Vorstandsitzungen können außerdem beratend ohne Stimmrecht teilnehmen:
- ein Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei Deutschland sein muss
- Je ein Vertreter aus jeder Fraktion der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Main-Kinzig-Kreises
- Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband innerhalb des Kreisverbands
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
Begründung
Antragsteller
SÄA-7: Änderung an § 14 Abs. 1 Punkt 3.
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-8: Streichung von § 14 Abs. 1 Punkt 4.
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Wir haben (zu meiner Kentnis) aktuell keine jungen Piraten im Kreis und es sieht auf absehbare Zeit auch nicht so aus als ob sich eine gründet.
Antragsteller
SÄA-9: Verkürzung der Ladungsfrist
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
- von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
- von einem Ortsverband
Neue Fassung
§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
- von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
- von einem Ortsverband
Begründung
Antragsteller