BW:Kreisverband Rastatt/Baden-Baden/Aufstellungsversammlung Gemeinderatswahl Rastatt 2014/GO
Geschäfts- und Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung für die Kommunalwahl/Gemeinderatswahl 2014 in Rastatt
Geschäftsordnung
1. Allgemeines
(1) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus mindestens einem Verwaltungspiraten oder mindestens einem entsprechend beauftragten Vertreter. Der/die akkreditierende Pirat(en) stellt/stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte. Eine Akkreditierung findet während der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nicht statt.
(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.
(3) Ende: Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
(4) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstands zugänglich zu machen.
2 Versammlungsablauf
2.1 Grundsätze
(1) Zu Anfang steht die Wahl des Versammlungsleiters und gegebenenfalls die eines stellvertretenden Versammlungsleiters, des Protokollanten und des Wahlleiters an. Bei Bedarf können auch Vertreter gewählt werden. Des weiteren werden pro Wahlkreis eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, sowie zwei Personen, die die Versicherung an Eides statt abgeben, gewählt. Diese Aufgaben können auch für mehrere Wahlbezirke zeitgleich übernommen werden. Die jeweiligen Aufgaben werden weiter unten definiert.
(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügen oder Streichen von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.
(3) Jeder Versammlungsleiter leitet die jeweilige Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
(4) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die jeweilige Versammlung.
2.2 Versammlungsleiter
(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.
(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.
(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.
2.3 Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Er darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Zur Unterstützung bei seinen Aufgaben sucht er sich Wahlhelfer und stellt sie der Versammlung vor.
(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
Hinweis auf die Modalitäten der Wahl, Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes, Eröffnung und Beendigung der Wahl, Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen und Abstimmungen der Geschäftsordnung, Entgegennahme der Wahlzettel, Auszählung der Stimmen, Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, Feststellung des Wahlergebnisses, Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt, Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Der Wahlleiter hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnis.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
2.4 Vertrauenspersonen
(1) Die von der Versammlung gewählte Vertrauensperson und deren Vertreter halten die Kommunikation mit dem Wahlbüro. Sie haben das Recht gegen Entscheidungen des Wahlleiter beim Wahlbüro Einspruch zu erheben und müssen angehört werden.
(2) Die Vertrauenspersonen werden darüberhinaus zum Wahlausschuss eingeladen und dürfen dort für die Partei sprechen.
(3) Sie haben das Recht Entscheidungen zu den Wahlvorschlägen zu treffen.
[Bearbeiten] 2.5 zusätzlich benötigte Unterschriften (1) Es werden zwei Personen von der Versammlung zur Versicherung an Eides statt gewählt.
(2) Diese beiden von der Versammlung gewählten Personen geben ihre Versicherung an Eides statt ab, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
3 Wahlen und Abstimmungen
(1) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt und mit einer relativen Mehrheit entschieden.
(2) Die Wahl von Personen wird durch die Wahlordnung geregelt.
4 Anträge zur Geschäftsordnung
4.1 Grundsätze
(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.
(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist umgehend zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.
(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.
4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung, (b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum, (c) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung, (d) der Antrag auf Beendigung der Debatte und sofortige Abstimmung, (e) der Antrag auf Schließung der Rednerliste, (f) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung; die Redezeit für die Vorstellung der Kandidaten bleibt hiervon unberührt
Wahlordnung
§1 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden durch offene Abstimmung per Handzeichen gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- a) die meisten Ja-Stimmen und
- b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
§3 Wählbarkeit zum Gemeinderatswahlvorschlag
(1) Für einen Gemeinderatswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer
- Deutscher i. S. des Grundgesetzes oder Bürger der Europäischen Union ist,
- Bürgern der betreffenden Gemeinde ist (das ist in der Regel, wer seinen
Hauptwohnsitz seit mind. drei Monaten in der Gemeinde/Stadt/im Kreisgebiet hat oder nach einem Wegzug innerhalb von drei Jahren wieder in das Wahlgebiet zurückgezogen ist)
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- der Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt
- für keinen anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet die Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat
(2) Die Zustimmungserklärung und eidesstattliche Versicherung ist spätestens zu Beginn der Stimmabgabe abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.
§4 Vorschlagsrecht zum Kreiswahlvorschlag
(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
§6 Wahlverfahren
$6.1 Wahl durch Zustimmung (Approval Voting)
Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Gewählt ist, wer mindestens 50% der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Eine Stimmenthaltung erhöht dabei das Quorum.
§6.2 Bewertungswahl (range voting)
Jeder Wähler kann für jeden Kandidierenden unabhängig 0 bis 5 Punkte (Ganzzahlen) vergeben. Wenn für einen Kandidierenden kein oder mehr als ein Feld markiert ist, gilt dies als 0 Punkte. Für die Rangfolge werden die Kandidierenden absteigend nach Höhe der auf sie entfallenen Punkte sortiert. Bei Gleichheit entscheidet die höhere Anzahl der Stimmen mit 5 Punkten. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los.
§7 Ablauf der Wahl
§7.1 Vorstellung
(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.
§7.2 Wahl der Kandidaten des Kreiswahlvorschlag
Es wird eine verbundene Einzelwahl durchgeführt
Im ersten Schritt werden gemäß §6.1 in Wahl durch Zustimmung die Kandidaten gewählt bei der für jeden Kandidierenden mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt werden kann. Auf den Kreiswahlvorschlag gewählt ist, wer mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen erhält. Wenn für einen Kandidierenen kein oder mehr als ein Feld markiert ist, gilt dies als "Enthaltung".
Anschließend wird die Reihenfolge der auf die Liste gewählten Kandidierenden wie folgt bestimmt:
(1) Die Versammlung beschließt, ob sie den jeweils nächsten Platz (vom ersten beginnend) einzeln oder alle restlichen Plätze in einem Wahlgang wählt.
(2) Es können sich nur die Kandidierenden, die bisher noch keinen Einzelplatz gewonnen haben, dafür bewerben.
(3) Es wird eine geheime Bewertungswahl gemäß §6.2 durchgeführt.
(4) Wenn damit ein Einzelplatz gewählt wurde, wird mit 1. fortgesetzt. Ansonsten ergibt sich die Reihenfolge der restlichen Liste aus der Reihenfolge der Bewertungswahl.
$7.3 Bestätigung der Liste
Nach Abschluss der Wahlgänge gemäß §7.2 ist der Kreiswahlvorschlag durch die Versammlung in offener Abstimmung per Handzeichen zu bestätigen. Der Kreiswahlvorschlag gilt als bestätigt, wenn die Versammlung mit relativer Mehrheit zustimmt.