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Version vom 15. Februar 2014, 17:03 Uhr von imported>Piratonym (→Wahlverfahren)
§1 Allgemeines
- Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
- Die Wahl- und Stimmberechtigung der Mitglieder richtet sich nach den gültigen Wahlgesetzen.
- Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- die Form und das Datum der Einladung,
- die Anzahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder,
- die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und der Protokollanten,
- Wechsel des Versammlungsleiters,
- die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- die Feststellung, dass kein Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft oder das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird,
- die Feststellung, dass nach der Satzung und Geschäftsordnung als Bewerber oder Ersatzbewerber gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit erreicht hat,
- die Feststellung, dass alle stimmberechtigten Mitglieder vorschlagsberechtigt sind und eine Bindung an Beschlüsse anderer Orga nicht besteht,
- die Feststellung, dass den Bewerbern und Ersatzbewerbern die Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen,
- die Feststellung, dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen hat,
- die Entscheidung über die einzelne oder gemeinsame Durchführung der Wahlgänge für die Wahlbezirke und die Reservelistenplätze,
- die Festellung, dass keine Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben wurden oder dass Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und ggf. zurückgewiesen wurden,
- die Namen der Personen, die von der Versammlung beauftragt wurden, neben dem Leiter der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Wahl der Bewerber, die Festlegung der Reihenfolge der Reservelistenbewerber und die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind,
- die Tagesordnung,
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
- die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge).
- Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zweier Mitglieder des amtierenden Kreisvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
- Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.
§2 Akkreditierung
- Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden oder der Kreisvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
- Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
- Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
- Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
- Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
- Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.
§3 Versammlungsämter
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer und Protokollanten.
§4 Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht erteilen und entziehen.
- Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen.
- Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
- Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
- Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
- Beginn und Ende der Versammlung
- Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
- Ein Versammlungsleiter darf die Versammlung nicht leiten, während er auf einer Kandidatenliste steht. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Versammlungsleiter bis zur Beendigung des Wahlgangs.
- Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Dies gilt, bis ein Neuer gewählt wurde.
- Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt.
- Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
§5 Helfer des Versammlungsleiters
Der Versammlungsleiter kann Helfer ernennen, welche ihn bei seiner Arbeit unterstützen.
§6 Wahlleiter
- Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen, welche über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
- Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
- die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- die Auszählung der Stimmen,
- die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
- die Feststellung des Wahlergebnisses,
- die Verkündung des Wahlergebnisses und die Frage an die gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen, sofern nicht an die Versammlungsleitung delegiert und
- die Erstellung des Wahlprotokolls.
- Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
- Namen aller Wahlhelfer und ihren Ernennungszeitpunkt,
- ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert),
- Ergebnisse aller Wahlgänge,
- die Unterschrift des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer.
- Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
- Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
- Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.
§7 Wahlhelfer
- Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
- Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
- Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter oder Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
- Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.
- Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.
§8 Protokollant
- Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, der nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.
§9 Definition des Versammlungsgremiums
- Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.
- Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter, der sie der Versammlung angemessen bekannt gibt. Während dieser Prüfung und Weiterleitung wird die Versammlung nicht unterbrochen.
§10 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben.
- Der Versammlungsleiter kann eine angemessen zu begrenzende Zahl von Redebeiträgen zu einem GO-Antrag erlauben.
- Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, so wird über den GO-Antrag abgestimmt.
- Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
- Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
§11 Schriftliche GO-Anträge
Die Anträge
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung,
- GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung und
- GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
sind schriftlich zu stellen.
§12 Sonstige GO-Anträge
Ein Antrag zur Geschäftsordnung kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf erneute Auszählung
- GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
- GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
§13 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
- Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit, sofern über den Antrag abgestimmt wird.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§14 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
- Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
- Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden, sofern über den Antrag abgestimmt wird.
- Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§15 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
- Der Antrag muss begründet werden.
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
- Der betroffenen Person ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.
§16 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
- das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
- das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
- das Einfügen eines Tagesordnungspunktes hinter dem aktuellen oder einem beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
- das Streichen eines Tagesordnungspunktes
- das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§17 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
- Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in fünfzehn Minuten durch die gleiche Person gestellt werden.
- Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
§18 GO-Antrag auf Auszählung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.
§19 GO-Antrag auf erneute Auszählung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
- Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
- Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.
§20 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. § 12 Abs. 2 bis 4 finden dabei keine Anwendung.
- Über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
- Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
- Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
- Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
§21 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
- Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der den Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.
§22 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
- Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.
Wahlordnung
Diese Wahlordnung regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auszählung von Wahlen. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
Ablauf
Beginn
- Der Wahlleiter öffnet die Kandidatenliste für die jeweiligen Wahlbezirke oder die Reserveliste.
- Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten.
- Die Reihenfolge der Vorstellung und Befragung wird gelost, sofern sich die Kandidaten nicht selbst auf eine Reihenfolge einigen oder nur ein Kandidat zur Wahl steht.
Vorstellung und Befragung
Wahlbezirke
- Jeder Kandidat erhält Gelegenheit, sich innerhalb eines Zeitraums von höchstens 5 Minuten vorzustellen. Kandidaten, die sich bereits für einen anderen Wahlbezirk vorgestell haben, können sich innerhalb Zeitraums von höchstens 1 Minute der Versammlung kurz erneut vorstellen.
- Jeder Kandidat kann nach seiner Vorstellung in einem Zeitraum von höchstens 5 Minuten durch die Versammlung befragt werden.
Reserveliste
- Jeder Kandidat erhält Gelegenheit, sich innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Minuten vorzustellen.
- Jeder Kandidat kann nach seiner Vorstellung in einem Zeitraum von höchstens 15 Minuten durch die Versammlung befragt werden.
Wahlverfahren
- Es werden ausschließlich geheime Wahlen durchgeführt. Davon ausgenommen sind die Wahl der Vertrauenspersonen und die Wahl der Personen nach § 17 Abs. 8 S. 2 Kommunalwahlgesetz NRW. Bei diesen kann offen abgestimmt werden, falls auf Befragen der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Bei Wahlen zu Versammlungsämtern finden nur offene Abstimmungen statt.
- Wenn in dieser Wahlordnung die Schulze-Methode verwendet wird, so wird sie wie in Kapitel 2 des Beitrags »A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method« von Markus Schulze beschrieben angewandt.
- Steht für einen Wahlbezirk oder die Reserveliste nur ein Kandidat zur Wahl, kann jedes stimmberechtigte, akkreditierte Mitglied der Versammlung mit Ja, Nein oder Enthaltung abstimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
- Stehen für einen Wahlbezirk oder die Reserveliste mehr als ein Kandidat zur Wahl, wird eine Präferenzwahl durchgeführt.
- Vergibt ein Versammlungsmitglied für Kandidaten keine Schulze-Wertung, so wird dies als Wertung in Höhe der Anzahl der Kandidaten plus eins für diese Kandidaten gewertet.
- Steht für mehrere Wahlbezirke jeweils nur ein Kandidat zur Wahl, so kann für diese Wahlbezirke ein gemeinsamer Wahlgang durchgeführt werden. Ist ein Kandidat nach einem solchen Wahlgang für mehrere Wahlbezirke gewählt, so darf er die Wahl nur für einen Wahlbezirk annehmen.
- Sind mehrere Stichwahlen für die Reserveliste nötig, so können diese in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt werden.
- Nach dem Wahlgang für die Reserveliste kann die Versammlung auf Antrag beschließen, die Kandidatenliste erneut zu öffnen und einen weiteren Wahlgang durchzuführen. Die bei diesem gewählten Kandidaten werden nach den im ersten Wahlgang gewählten Kandidaten an die Liste angefügt. Dies ist mehrfach möglich.
- Ist nach einem Wahlgang für einen Wahlbezirk kein Kandidat gewählt, so kann die Versammlung auf Antrag beschließen, die Kandidatenliste erneut zu öffnen und einen weiteren Wahlgang durchzuführen. Dies ist mehrfach möglich.
Präferenzwahlverfahren für einen Wahlbezirk
- Jedes stimmberechtigte, akkreditierte Versammlungsmitglied kann für jeden Kandidaten eine ganzzahlige Wertung von 0 bis zur Anzahl der Kandidaten vergeben und für jeden Kandidaten mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen. Gewählt ist der Kandidat mit dem höchsten Schulze-Rang unter allen Kandidaten, der mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Präferenzwahlverfahren für die Reserveliste
- Die Versammlung kann auf Antrag die Anzahl der in einem Reservelistenwahlgang zu wählenden Kandidaten begrenzen.
- Zunächst wird für alle zur Wahl stehenden Kandidaten ein Wahlgang durchgeführt, bei dem jedes stimmberechtigte, akkreditierte Versammlungsmitglied mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen kann. Die Kandidaten, die in diesem Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben, sind auf die Liste gewählt.
- Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste wird in einem zweiten Wahlgang bestimmt. Dazu wird die Schulze-Methode verwendet. Jedes stimmberechtigte, akkreditierte Versammlungsmitglied kann dabei Wertungen von 0 zur Anzahl der im ersten Wahlgang gewählten Kandidaten vergeben. Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste bestimmt sich durch den Schulze-Rang, wobei die Positionen absteigend nach dem Schulze-Rang der Kandidaten vergeben werden.
- Haben mehrere Kandidaten den gleichen Schulze-Rang wird zwischen diesen Kandidaten ein Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt, bei dem jedes Versammlungsmitglied für jeden der Kandidaten mit Ja oder Nein stimmen kann. Die Reihenfolge der Kandidaten, für die ein solcher Wahlgang durchgeführt wurde, bestimmt sich absteigend nach der Anzahl ihrer jeweiligen Ja-Stimmen. Besteht nach diesem Wahlgang erneut Gleichstand zwischen mehreren der Kandidaten, entscheidet der Wahlleiter über die Reihenfolge durch Los.
- Wurde die Anzahl der im Wahlgang zu wählenden Kandidaten begrenzt, wird die Liste der gewählten Kandidaten durch Streichung von hinten auf die bei der Begrenzung festgelegte Länge reduziert. Übersteigt die Anzahl der gewählten Kandidaten die Höhe der Begrenzung, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Die bei diesem gewählten Kandidaten werden nach den nach der Streichung aller die Begrenzung überschreitenden Kandidaten verbleibenden Kandidaten an die Liste angefügt.