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Benutzer:Wanderpirat/Satzantrag
Der Landesparteitag möge beschließen, die Landessatzung folgendermaßen zu ändern:
§10 (9):"Tritt der Vorsitzende oder der Schatzmeister zurück, so rückt der jeweilige stellvertreter in dieses Amt nach. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen im Übrigen seine Kompetenzen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als vier Mitglieder angehören oder weniger als vier Mitglieder ihren Aufgaben nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes."
wird ersetzt durch:
§10 (9):"Tritt der Vorsitzende oder der Schatzmeister zurück, so rückt der jeweilige Stellvertreter in dieses Amt nach. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen im Übrigen seine Kompetenzen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als vier Mitglieder angehören oder weniger als vier Mitglieder ihren Aufgaben nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und als kommissarische Vertretung übernimmt der dienstälteste Kreisvorstand die Aufgaben des Vorstandes. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes."
Begründung:
Aufgrund der Ereignisse um den Vorstand und eine Unklarjheit bezüglich des weiteren Vorgehens ist es sinnvoll, diese Änderung der Satzung analog zur Bundessatzung einzuführen