BY:Landesparteitag 2013.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung 001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2013.3.

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Antragstitel

Gebietsversammlungen für Gebiete ohne Verband und Vorstand

Antragsteller

GeldPirat, Entropy

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Parteitag möge beschliessen, in Abschnitt A §7 der Satzung Sätze 1 und 2 als eigenständige Absätze zu formulieren und folgende Absätze hinzu zufügen und entsprechend zu nummerieren:

(3) Tritt der Vorstand einer Untergliederung zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte der Untergliederung weiter, und beruft unverzüglich gemäß der Bestimmungen für Parteitage eine Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung ein, um einen neuen Vorstand zu wählen.

(4) Existiert in einem Teilgebiet einer Gebietsebene kein Gebietsverband, so kann vom nächst übergeordneten Gebietsverband eine Mitgliederversammlung für seine im Teilgebiet wohnhaften Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung heisst auf Bezirks-, Kreis- bzw. Ortsebene entsprechend Bezirks-, Kreis- bzw. Ortsversammlung. Die Mitgliederversammlung kann insbesondere einen Sprecher und dessen Stellvertreter für eine Dauer von einem Jahr bestimmen und abwählen, und eigene Wahlprogramme und Empfehlungen an übergeordnete Gebietsverbände beschliessen. Sie beschließt keine Satzung und es entsteht keine Kassenhoheit. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regelungen, wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Die Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Auf Antrag des Sprechers sollen eine Einberufung und der Versand von Mitteilungen in Textform an alle Mitglieder im Gebiet erfolgen.

Aktuelle Fassung
Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
Neue Fassung
(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.


(2) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
Antragsbegründung

Absatz 3: nicht alle Satzung regeln bisher, was geschieht, was passiert wenn der Vorstand handlungsunfähg wird. Hier wird eine default-Regelung eingefügt, bei der der Vorstand der übergeordneten Gliederung vorübergehend die Geschäfte übernimmt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde und dazu einen Parteitag einberuft.

Absatz 4: Um als Partei als Wahlvorschlagsträger für Kommunalwahlen akzeptiert zu werden, ist eine Art "Ortsverband" notwendig. "Ortsverband einer Partei kann nur eine örtliche, organisatorische Untergliederung dieser Partei sein, die aus natürlichen Personen als Einzelmitgliedern der Partei, nicht aber aus einer Wählergruppe besteht." http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2b&showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000039775&st=null Anstatt vollständige Ortsverbände mit Vorstand und Kasse zu gründen (rechtliche Gliederung), wird hierdurch die Möglichkeit geschaffen in "Ortsversammlungen" ohne Vorstand und ohne eigene Kassenhoheit (politische Gliederung) u.a. selbst ein Kommunalwahlprogramm zu beschliessen und Sprecher (keine Vertreter!) zu wählen. Rechtlicher Vertreter wäre weiterhin der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit als Wahlvorschlagsträger anerkannt zu werden, deutlich erhöht.

Kleine KVs können sich damit bedenkenlos auflösen und die Kasse wieder an den BzV übergeben. Für Für die Auflösung ist laut Landessatzung ein 3/4 Beschluss des Parteitags notwendig, sowie eine anschliessende geheime Urabstimmung der Stimmberechtigten (Satzung §12). Dabei könnten die Anwesenden des Parteitags gleich ihre Stimme abgeben (Briefumschlag) und der Rest einfach per Brief angeschrieben werden, oder eine gut erreichbare Urne aufgestellt werden.

Untergliederungen können selbstverständlich diese Paragraphen in ihrer Satzung überschreiben. Die Regelung gilt nur als default, wenn nichts anderes festgelegt wurde (§6 Abs. 1 PartG).

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist von §37(1) BGB inspiriert, der nur für existierende Verbände gilt.

Gruppe
  • Sonstiges
Zuständigkeit
  • Land


Datum der letzten Änderung

20.10.2013


Anregungen

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Diskussion

+das ist richtig, weil

-das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

-x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Tommy-Kolbermoor
  2. Detlef Netter
  3. ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...