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Plakatiergenehmigung Info/00000453
Version vom 7. Juli 2013, 15:26 Uhr von imported>Bodo Thiesen
| Plakatiergenehmigung Details | |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
|---|---|
| Kommune | WK 201 VG Rhein-Hunsrück Kreis VG Kastellaun |
| Kommunenkontakt | |
| Piratenkontakt | |
| Genehmigungsdetails | |
| Beginn | 26. Aug. 2013 |
| Ende | 10. Okt. 2013 |
| Typen | Plakate / Tafeln |
| Maximalanzahl | Der Datenwert „proGemeinde/StadtKastellaun“ kann einem Attribut des Datentyps Zahl nicht zugeordnet werden sondern bspw. der Datenwert „3“.3 pro Gemeinde / Stadt Kastellaun |
| Bemerkung |
AZ 2 – 161 - 05 |
| Über diesen Eintrag | |
| Erhebungsdatum | 13. Apr. 2013 |
| Eintrag erfolgt durch | Bodo Thiesen |
Auflagen:
- Polizeianweisungen ist zu Folgen.
- Verkehrszeichen (§§ 39-42 StVO) und sonstige Einrichtungen (§ 43 StVO) und Bäume dürfen nicht verwendet werden.
- Im Bereich der Ortsein- und -ausgänge von Kastellaun darf erst ab/bis zu den Hinweisschildern für örtliche Veranstaltungen plakatiert werden.
- Keine Klebebänder an Beleuchtungsmasten, sondern Kunststoffband (z.B. Kabelbinder).
- Werbeträger müssen stabil sein.
- Der Boden darf nicht beschäfigt werden (keine Löcher für stützen herstellen).
- Standfestigkeit ist regelmäßig zu überprüfen.
- Beschäfigte oder unansehnlich gewordene Werbeträger sind instand zu setzen oder zu entfernen.
- Werbeträger müssen Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung verantwortlichen Veranstalters enthalten.
- Veranstalter haftet für Schäden.
- Entfernung spätestens am 5. Tag nach Veranstaltung (da Ende als 10. Oktober angegeben, vermute ich, dass wir bis 15. Oktober Karenz haben, werde das noch mal klären, falls unsere Planung eine Entfernung bis 10. Oktober nicht sicher stellen kann).
- Existierende Gesetze bleiben in Kraft ;)
- Genehmigung gilt nur für Gemeindestraßen.