NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/25

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§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.

Variante 1:

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen grundsätzlich mit den Regelungen der übergeordneten Gliederungen übereinstimmen.

Variante 2:

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen nicht mit den Regelungen der Bundes- und Landessatzung in Konflikt stehen.

Begründung:

"grundsätzlichen" bedeutet das Ausnahmen möglich sind.