BE:Reisekostenordnung

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Beschlossen am xx.xx.2013 auf der Vorstandssitzung xx der Piratenpartei Deutschland Berlin

Reisekostenordnung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland

A.

Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen der Piratenpartei Deutschland Berlin entstehen bei der Wahrnehmung von

  1. Ämtern, in die sie von einer Landesmitgliederversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ des Landesverbandes gewählt wurden, oder
  2. Mandaten, die ihnen von einer Landesmitgliederversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ des Landesverbandes erteilt wurden, oder
  3. Aufgaben, mit denen sie von einer Landesmitgliederversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ des Landesverbandes betraut wurden, oder
  4. Bewerbungen, auf ein Amt oder Mandat über das eine Landesmitgliederversammlung oder ein anderes, satzungsgemäß berechtigtes Organ des Landesverbandes entscheidet.

B.

Das Reiseanliegen ist einem Mitglied des Landesvorstandes unter Angabe von Ziel und Zweck der Reise vorab anzuzeigen. Abfahrtsort und Rückfahrtsziel sind nur dann anzuzeigen, wenn sie vom Wohnort abweichen. Reisekosten sind nur mit Zustimmung eines Mitgliedes des Landesvorstandes erstattungsfähig. Diese achten auf eine angemessene und wirtschaftliche Ausübung von Dienstreisen.

C.

Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standard-Formular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen.

D.

Abrechnungen können nur bei dem zuständigen Schatzmeister eingereicht und von diesem erstattet werden.

E.

Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Berlin darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Piratenpartei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der Schatzmeister oder ein mit Finanzangelegenheiten Beauftragter.

F.

Die Kostenerstattung sollte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standard-Formular beantragt werden. Pro Reise ist ein Formular einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des zuständigen Schatzmeisters zulässig.

G.

Erstattung von Kosten

  1. Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:
    1. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten entsprechend Beleg/Fahrkarte.
    2. Bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der II. Klasse. Besitzer von Bahncards nutzen bitte ihre Ermäßigungen. Zum Wohle der wirtschaftlichen Lage der Piratenpartei sollten Bahnreisen immer unter Ausschöpfung aller Sparangebote durchgeführt werden.
    3. Sofern ein Mitglied sich eine Bahncard angeschafft hat, kann dieses Mitglied bei jeder erforderlichen Reise die fiktiven Kosten einer normalen Bahnfahrkarte der II.Klasse in Anrechnung bringen, bis die Eigenkosten der Bahncard abgerechnet wurden. Die Rechnung für die Bahncard ist im Original an den Schatzmeister zu übergeben. Kosten für Bahncards, die bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt werden (beispielsweise vom Arbeitgeber finanziert) können nicht abgerechnet werden.
    4. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von Kfz's vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigenes, privates Kfz benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung eines PKWs 0,20 Euro und eines Motorrades 0,13 Euro. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
    5. Flugreisen werden nur dann erstattet, wenn aus einer Kostenvergleichsrechnung eine vergleichsweise günstigere Reise gegenüber einer Zugfahrt (II. Klasse) möglich ist oder wenn es aus Zeitgründen keine Alternative gibt. In diesem Fall ist eine gesonderte Anzeige und Zustimmung nach Punkt B. notwendig.
  2. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt entsprechend (LStR 39 (2)) bei Reisen in Deutschland bei Abwesenheit (von zu Hause):
    1. von 24 Stunden pauschal 24,00 Euro,
    2. von 14 bis unter 24 Stunden pauschal 12,00 Euro,
    3. von 8 bis unter 14 Stunden pauschal 6,00 Euro.
    4. Zur Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand, sind die genauen Eckdaten der Reise, insbesondere Abfahrts- und Ankunftszeiten (jeweils gerundet auf die nächsten 30 Minuten) im Standard-Formular festzuhalten.
  3. Übernachtungsaufwendungen werden wie folgt erstattet:
    1. Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg und die Rechnung muss auf die Piratenpartei ausgestellt sein.
    2. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden.
    3. Die ausgewiesenen Kosten für das Frühstück sind abzuziehen. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 4,80 Euro pro Tag reduziert, da das entsprechende Frühstücksentgelt bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt wird.
  4. Sonstige Aufwenden werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden sonstige Aufwendungen nicht erstattet.

H.

Reisen in Orte sowie von Orten außerhalb des Landesverbandes und deren Abrechnung, benötigen einen Beschluss des Vorstandes.

I.

Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15. Februar des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.