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SH Diskussion:GVKI2013.1/Anträge/Kleingärten

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Version vom 8. März 2013, 22:50 Uhr von imported>Nukleus
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Die Umnutzung durch Bebauung und dessen Ausgleich ist im B-Planverfahren an vielen Stellen des Naturschutzrechts, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Baugesetzbuches geregelt. Wo m.E. sehr viel mehr Mitsprache eingefordert werden müsste, ist die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung. Demnach müsste noch vor dem B-Planverfahren (ggf. im Aufstellungsverfahren) eine Mitwirkungspflicht der Bürger gefordert werden. Die Mitwirkungspflicht müsste soweit vorverlegt werden, dass die Bürger auf gleicher Augenhöhe mit einem Investor/Bauträger agieren können. Das wäre fair. Derzeit erfährt man durch die Presse von Ansiedlungsplänen. Hier muss die Verwaltung proaktiv zu geplanten Umnutzungen informieren, dies alles müsste als zielführende Forderung formuliert werden.

Vorschlag:

Ist die Auflösung eines Kleingartengeländes zur Bebauung zwingend notwendig, muss Ersatz in unmittelbarer Nähe und gleicher Größe geschaffen werden. dafür

>>muss in einem vorgeschalteten Bürgerbeteiligungsverfahren eine qualifizierte Zustimmung erreicht werden.<<

[...] öffentlichen Parkanlagen, Grünflächen- sowie züge, Feldmarken und Wälder [..] sollen einen besonderen schützenswerten Status erhalten. Diese Flächen dürfen nicht versiegelt werden. Stadtentwicklung definiert sich aus Piratensicht zukünftig nicht mehr durch fortschreitender Versiegelung naturnaher Flächen sondern durch intelligente Ansiedlung ressourcenschonender Unternehmen.