BY:Landshut/Satzung
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Version vom 10. Dezember 2017, 23:55 Uhr von imported>Tyr (Geändert nach Auflösung des KV)
Hinweis zum derzeitigen Status des KV Landshut
Der Kreisverband Landshut wurde vom Landesvorstand gemäß der OM aus der Landesvorstandsitzung vom 17.08.2017 http://wiki.piratenpartei.de/BY:Vorstandssitzung/2017-08-17 aufgelöst. Der Nachfolgende Landesparteitag hat die Ordnungmassnahme gebilligt.
Kreisverband Landshut / Satzung
- Vorgelegt und beschlossen bei der Gründungsversammlung zum Kreisverband Landshut am 28.02.2013.
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Landshut (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
- (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Landshut. Die Kurzbezeichnung "Piraten Landshut" ist zulässig. Untergeordnete Gliederungen führen den Namen Piratenpartei Deutschland gefolgt von Ihrer Organisationstellung und dem Namen der Gliederung.
- (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Landshut.
- (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Landshut sowie der Landkreis Landshut und die jeweils zugehörigen Wahlkreise.
- (5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
- (1) Mitglied im Kreisverband ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
- (2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Mitglied des Kreisverbandes werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft (*)
- (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
- (2) Alle Änderungen von Mitgliedsdaten müssen von der untergeordneten Gliederung unverzüglich der übergeordneten Gliederung mitgeteilt werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
- (2) Von dieser Regelung dürfen untergeordnete Gliederungen nicht abweichen.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
- (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder den Wechsel des Wohnsitzes nach außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Kreisverbandes.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
§ 7 - Gliederung (*)
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
- (2) Im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sind Zusammenschlüsse von Untergliederungen der gleichen Ebene zulässig.
- (3) Die Bildung einer Untergliederung benötigt eine Gründungsinitiative aus mindestens 42 (Zweiundvierzig) Stimmberechtigten Piraten mit Wohnsitz im künftigen Tätigkeitsgebiet der Untergliederung oder die Annahme eines Antrags durch den Vorstand.
§ 8 - Verhaltensweise der Gliederung
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
§ 9 - Organe des Kreisverbandes
- (1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
- (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.01.2013.
§ 9 a - Der Vorstand des Kreisverbandes
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
- (3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Gründungsversammlung oder dem Kreisparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
- (4) - (7) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
- (8) Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- (9) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
- (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, durch Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn der Vorstand weniger als die Hälfte seiner vollen Mitgliederstärke besitzt oder sich selbst für nicht handlungsfähig erklärt.
- In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder hat sich selbst als nicht handlungsfähig erklärt, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
- (12) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Möglichkeit zur geschützten Kommunikation nach dem jeweiligen Stand der Technik mit anderen Vorständen oder Mitgliedern des Kreisverbandes Landshut einzurichten und auf Wunsch zu verwenden.
§ 9 b - Der Kreisparteitag
- (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
- (2) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
- Bis auf Anzahl der Kassenprüfer: Mindestens 1.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (*)
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
- (2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten einladen muss.
- (3) Die Einladung muss dabei ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
- (4) Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
§ 13 - Parteiämter
- (1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
§ 14 - Verbindlichkeit der Satzung
- (1) Weichen die Satzungen der übergeordneten Gliederungen voneinander ab, gilt grundsätzlich die jeweils entsprechende Regelung der höchsten Gliederungsebene, sofern hier an der betroffenen Stelle nicht ausdrücklich eine andere Reihenfolge festgelegt wurde oder eine gültige Abweichung einer übergeordneten Gliederung für die unteren Gliederungen als nicht abänderbar festgelegt wurde.
- (2) Die Satzung der untergeordneten Gliederung muss mit den grundsätzlichen Regelungen der übergeordneten Gliederungen übereinstimmen.
- (3) Abweichungen sind bei den mit einem (*) versehenen Punkten möglich.
- (4) Weicht eine Regelung dieser Satzung in unzulässiger Weise ab, ist diese so abzuändern, dass sie dem beabsichtigten Zweck so nahe wie möglich kommt, aber mit den grundsätzlichen Regelungen der übergeordneten Gliederungen übereinstimmt. Die übrigen Regelungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen werden entsprechend angewendet.
Übergeordnete Satzungen (vom höchsten zum niedrigsten Rang)
- (1) Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung)
- (2) Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern
- (3) Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Niederbayern