BY:Allgaeu-Bodensee/Kreisparteitag2012.1/PA/1

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Programmänderungsantrag  von Thomas Wagner.

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Änderungsantrag Nr.
P-01
Beantragt von
Thomas Wagner
Programm

Programmantrag

Schlagworte Pro
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen

Der Kreisparteitag möge beschließen folgenden Antrag ins Programm für den Kreisverband aufzunehmen:

Der Kreisverband Allgäu-Bodensee der Piratenpartei Deutschland setzt sich dafür ein, in allen Gemeinden des Kreisverbandes eine Informationsfreihheitssatzung auf Grundlage des folgenden Satzungsentwurfs einzubringen.


§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der "kommunalen Ebene" vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dies betrifft auch Informationen der von der "kommunalen Ebene" verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, die kommunalen Eigenbetriebe sowie die ganz oder teilweise in kommunalem Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der "kommunalen Ebene".

(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der "kommunalen Ebene" geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Informationsfreiheit

(1) Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

(2) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die "kommunale Ebene" so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren allgemein bekannt gegebenen, offiziellen Internetseiten, einschließlich Informationen ihrer Einrichtungen gemäß § 1, Absatz 1.

(3) Die "kommunale Ebene" veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse des gewählten Gremiums der "kommunalen Ebene" in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen Verträge Dienstanweisungen Handlungsempfehlungen Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne. Außerdem die Unterlagen über die von ihr geplanten und durchgeführten Bauvorhaben. Ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die "kommunale Ebene" beteiligt ist sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse, insbesondere angemeldete Dermonstrationen und politsche Versammlungen unter Wahrung der Grundsätze der §§ 6 bis 9 dieser Satzung.

§ 3 Antragstellung / Ausgestaltung des Informationszugangs

(1) Alle nicht bereits nach § 2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der "kommunalen Ebene" Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die "kommunale Ebene" der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.

(2) Die "kommunale Ebene" beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Die "kommunale Ebene" gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrer Internetseite, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Außer bei dieser Ansprechpartnerin können die Anträge direkt bei der Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Wird ein Antrag bei einer Stelle der "kommunalen Ebene" gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat diese die Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren.

(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der "kommunalen Ebene" vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die "kommunale Ebene" ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(5) Die "kommunale Ebene" stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(6) Die "kommunale Ebene" kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

(7) Rechtshilfekosten. Wird von der "kommunalen Ebene" die Veröffentlichung oder Freigabe einer Information widerrechtlich verweigert und fallen dem Antragsteller durch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands oder eines rechtlichen Verfahrens Kosten an, um den Ansrpuch auf Auskunft durchzusetzen, so sind die enstehenden Kosten sämtlich durch die "kommunale Ebene" zu ersetzen.

§ 4 Erledigung des Antrages

(1) Die "kommunale Ebene" macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der "kommunale Ebene" Nachteile bereiten würde.

2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder

4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.

§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die "kommunale Ebene" der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die "kommunale Ebene" ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.

§ 8 Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

1. die oder der Betroffene willigt ein;

2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;

3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;

4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;

5. die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder

2. die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegen.

§ 9 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 10 Informationsfreiheitsbeautragte der "kommunalen Ebene"

(1) Die"kommunale Ebene" ernennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten der "kommunale Ebene" , an die sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.

(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht, zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an die Oberbürgermeisterin/erste Bürgermeisterin oder an den Oberbürgermeister/ersten Bürgermeister zu wenden. Sie oder er darf über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten einen Bericht veröffentlichen. Wenn es in der "kommunale Ebene" eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gibt, soll diese/r mit dieser Aufgabe betraut werden.

§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 12 Kosten Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro / 100,00 €. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.

§ 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am …. in Kraft.


Alternativen

Zusammenfassung

Antrag auf Einführung der Informationsfreiheitssatzung in allen Gemeinden des Kreisverbandes

Begründung

Für uns ist die Transparenz in der Politik die Grundlage für die Teilhabe der Bevölkerung am Prozess der politischen Willensbildung. Daher sollte auf allen Ebenen dies durch passende Maßnahmen gefördert werden.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Christian Loritz
  2. Bernd G. Wenzel

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

  • Argument 1
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  • Argument 2
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