SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2012 2/S02c

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  • S02c Änderung zu §5 Der Kreisvorstand
  • Antragsteller: Marko Goschin

§5 Ziffer 2.1. erhält folgenden, neuen, Wortlaut: 2.1. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es, bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt, die Aufgaben des jeweils zu Vertretenden zu übernehmen. Die Vertretung kann vorrübergehend auch dann erfolgen, wenn der zu Vertretende sein Amt nicht ausüben kann, z. B. aufgrund von Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit. Vorstehende Vertretung ist nur wirksam, wenn der zu Vertretende seinem Vertreter eine Vollmacht in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift aushändigt, welche die Dauer und den Grund der Vertretung, Ausstellungsdatum und Ausstellungsort enthalten muss. Der Kreisvorstand ist über eine vorrübergehende Vertretung unverzüglich in Textform zu informieren.