Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 008
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Antragstitel
Handlungsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und räumliche Unabhängigkeit der Bundesparteitage Antragsteller
Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A § 9b zu ändern: Aktuelle Fassung
§ 9b - Der Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene. (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. (3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind. (6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. (8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes. (9) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.Neue Fassung
§ 9b - Der Bundesparteitagi. Grundsätzliches(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen. (2) Der ordentliche Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt per Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. (3) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch den Bundesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: a) wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen b) durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens acht Bezirksverbänden oder Landesverbänden ohne nachgeordnete Bezirksgliederung c) durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden d) durch Beschluß des Bundesvorstandes e) wenn der Bundesvorstand handlungsunfähig ist Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen auf drei Tage verkürzt werden. (4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind. (6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. (8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes. (9) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. ii. Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht(1) Grundsätzlich darf jedes Mitglied der Partei am Bundesparteitag teilnehmen. Jeder Teilnehmer hat Rederecht; dies kann eingeschränkt werden auf die stimmberechtigten Teilnehmer und i. die Mitglieder des Bundesvoratandes, der Bundestagsfraktion und des Europaparlaments, ii. Antragsteller und angemeldete Vertreter von Arbeitsgruppen und formaler Fachgruppen zu den sie betreffenden Themen iii. die Rechnungsprüfer iv. Vertreter der Mandatsträger der Landes-, Bezirks- und Kommunalebene (2) Der Bundesparteitag besteht aus 660 Delegierten. Diese werden von den Bezirksversammlungen der Bezirksverbände oder bei Landesverbänden ohne Bezirksgliederung den Landesparteitagen der Landesverbände gewählt. (3) Die Aufschlüsselung auf die Bezirks- und Landesverbände ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: a) die Mitgliederzahl stimmberechtigter Mitglieder in den Bezirks- oder Landesverbänden ist mit 330 malzunehmen und durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei zu teilen. Für die Berechnung ist jeweils die Mitgliederzahl maßgebend, die für den 31. Dezember des Vorjahres festgestellt wird, in dem der Bundesvorstand neu gewählt wird. b) Die für die PIRATEN bei den letzten Bundestags- und Europawahlen im Gebiet eines Bezirks- / Landesverbandes abgegebene Zahl der Zweitstimmen ist mit 330 malzunehmen und durch die Gesamtzahl der bei der letzten Bundestags- und Europawahl für die PIRATEN im Bundesgebiet abgegebenen Zweitstimmen zu teilen. c) Die Delegiertenzahl jedes Bezirks-/Landesverbandes wird aus der jeweils ermittelten Summer der sich nach a) und b) ergebenden Zahlen nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers (Divisorverfahren mit Standardrundung) ermittelt. (4) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag werden von den jeweiligen Mitgliederversammlungen und Parteitagen in der Zeit vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 30. April des Jahres gewählt, in dem der Bundesvorstand neu gewählt wird. Die Amtszeit der Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt am 1. Mai desselben Jahres. (5) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Parteitag nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten seines Landesverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht, dessen Ausübung ihm sein Landesvorstand ermöglichen muss, keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind Ersatzdelegierte nicht vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Wird ein gewählter Delegierter in einen anderen Landesverband überwiesen, geht das Delegiertenamt auf den Ersatzdelegierten mit der höchsten Stimmenzahl über. (6) Der nach Abs. (5) an der Ausübung seines Stimmrechts verhinderte Delegierte hat seinen Landesverband rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme selbst zu übertragen, Gebrauch machen will. (7) Ein Delegierter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. Kein Delegierter, gleichgültig, ob sein Stimmrecht originär oder gemäß Abs. (5) übertragen ist, kann an einen Auftrag gebunden werden; er ist bei der Abgabe einer Stimme nur seiner Einsicht und seinem Gewissen unterworfen. (8) Die Landessatzungen haben die dem § 13 entsprechenden Regelungen zu enthalten. Sie können für die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten der Parteitage der Untergliederungen von den in Abs. (4) Satz eins genannten Terminen abweichen. Sie haben insbesondere festzulegen, dass die Zahl der Delegierten zu den Parteitagen des Landesverbandes und der Untergliederungen in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen ist und höchstens zur Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorangegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen. (9) Die Landessatzung kann bestimmen, dass abweichend von den Regelungen der Absätze (1) bis (8) der Landesparteitag bzw. die Bezirksversammlung nicht als Delegiertenversammlung, sondern als Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht (Mitgliedervollversammlung).Antragsbegründung
Seit Offenbach sind Bundesparteitage weder arbeitsfähig, noch basisdemokratisch. Wenn von 16.000 stimmberechtigten Mitgliedern nur max. 1.500 zu einem Parteitag anreisen, ergibt dies ein Delegationsverhältnis von mehr als 10:1. Besonders prekär wird dies, da die Anreisenden sich weder auf die Anträge vorbereiten, noch ein geeignetes Abbild der Zusammensetzung der Piratenpartei in räumlicher wie sozialer Hinsicht darstellen. Die Presse brachte dies schon auf den Punkt, indem sie pointiert formulierte, die PIRATEN haben kein System von Delegierten, sondern von Privilegierten. Weitere Quellen: sozialtheoristen.de/2012/05/13/wir-sind-die-privilegierten-de/, alexander-nabert.de/2012/von-wegen-mitmachpartei/. Ein Delegiertensystem sorgt dafür, daß die Repräsentation durch alle sozialen und räumlichen Schichten möglich ist und damit Programm- wie Personalentscheidungen nicht mehr abhängig vom Ort des Parteitages sind. Eine Kostenübernahme ermöglicht sowohl sozial schlechter gestellten PIRATEN die Wahl zum Delegierten (so daß sie ihre Stimme hörbar machen können). Beachte hierzu:
Des weiteren werden sich Delegierte auch auf die zu bearbeitenden Anträge im Vorfeld vorbereiten und viele Behauptungen damit nicht postuliert werden, die durch bloßes Lesen des (abgestimmten) Antrags sofort zu klären wären. Die Nachteile eines Delegiertensystems bestehen in
Somit wurde ein Ausgleich zwischen den Interessen der Basis einerseits, andererseits aber der Parteitag wieder repräsentativ und arbeitsfähig gemacht. Eine Beschränkung der Teilnahme zeichnet sich immer deutlicher ab; dies ist besser durch demokratisch legitimierte Delegierte zu schaffen, als durch Privilegierte, die sich die Teilnahme überhaupt zeitlich und finanziell leisten können. Daher ist ein Delegationssystem das kleinere Übel.
Datum der letzten Änderung
21.11.2012 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
- Dieser Antrag ist viel zu unverständlich und unübersichtlich. Man müsste sich erst mal ein Diff in irgend einer Form erstellen, um im Detail überhaupt zu sehen, was geändert werden soll, oder Zeile für Zeile vergleichen. Ich glaube nicht, dass ein ausreichend großer Teil des Plenums sich vorher dieser Mühe unterzieht. --Seymour 10:29, 12. Jul. 2012 (CEST)
- Umstellung auf ein Delegiertensystem ist meiner Meinung nach sowieso aussichtslos, wird niemals eine Mehrheit kriegen, und in dieser unübersichtlichen und unverständlichen Art und Weise schon mal überhaupt nicht. Also kann man den Antrag auch direkt in die Tonne kloppen. --Seymour 10:29, 12. Jul. 2012 (CEST)
- In Zeiten klammer Kassen und ohne BGE sollte man auf jeden Fall über diesen Antrag nachdenken. Es macht in gewisser Weise ja Sinn. Nur dann müsste eben noch ein Passus mit rein, der diesen Text automatisch löscht nach Ablauf einer Zeit X. Weil ich glaube jeder hat Verständnis dafür, dass diese junge Partei eben nicht ständig sich Säle mit 2000 Plätzen+ mieten kann. In der Zukunft vielleicht ..., deshalb sollte diese Passage bei jedem Parteitag neu verhandelt werden müssen. (vielleicht ne blöde Idee, aber man kann ja nie wissen was draus wird ;o)) --Wutze 14:38, 1. Aug. 2012 (CEST)
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Diskussion
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Monarch 18:35, 8. Aug. 2012 (CEST)
- --Spearmind 11:18, 3. Okt. 2012 (CEST)
- Julian Beier
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--si 20:26, 21. Nov. 2012 (CET)Andreas Sieboth (abstimmung online oder per Brief ist da besser)
Piraten, die sich vrstl. enthalten
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