NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 24

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§ 24

Verfahren in den Sitzungen

(1) Soweit es gewünscht wird, trägt der/die Vorsitzende oder ein Vertreter/eine Vertreterin der Verwaltung als Berichterstatter/-in dem Ausschuss den Gegenstand der Beratung kurz vor.

(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend ist.

(3) Die Empfehlungen des Ausschusses sind nach jedem Tagesordnungspunkt zu verlesen und zu genehmigen.

(4) Im übrigen gelten für die Arbeit der Ausschüsse, der Sonderausschüsse und Beiräte die Bestimmungen für den Rat sinngemäß.