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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Niederschriften/(4)

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(4) Die Niederschrift ist grundsätzlich in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einwände dürfen sich nur auf die Wiedergabe der Sachdarstellung beziehen. Von einer erneuten Beratung und sachlichen Änderung der Beschlüsse ist abzusehen.