Benutzer:ChrisJung/SÄA zur Hessischen Satzung §3 Abs. 2a

< Benutzer:ChrisJung
Version vom 16. Februar 2011, 12:10 Uhr von imported>ChrisJung
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Parteitag möge beschließen, den §3 Absatz 2a der Satzung wie folgt zu ändern:

Alter Text:

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Neuer Text:

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt schriftlich und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in schriftlich begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Änderung:

Ersetze "in Schriftform" mit "schriftlich"

Begründung: folg.t