BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Bildung/Religionsunterricht2-Einfacher Wechsel
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Version vom 12. August 2011, 14:11 Uhr von imported>--. .- ... - (hat „Landesverband Baden-Württemberg/Arbeitsgruppen/Landespolitik/Bildung/Religionsunterricht2-Einfacher Wechsel“ nach „BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Bildung/Religionsunterricht2-Einfacher Wechsel“ verschoben)
Religionsunterricht - Einfacher Wechsel zwischen Religion und Ethik
- Titel: Religionsunterricht - Einfacher Wechsel zwischen Religion und Ethik
- SortKey: BEBB2
- Status: Angenommen2010.2
- Ansprechpartner: NineBerry
- Sub-AG: Bildung
- Dieser Vorschlag ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Offizielle Aussage der Piratenpartei
Dieser Text ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, abgestimmt auf dem Landesparteitag. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Textvorschlag
Der Wechsel zwischen Ethikunterricht und konfessionellem Religionsunterricht soll in beide Richtungen auch während des Schuljahres möglich sein.
Kurzfassung
TODO
Bearbeiter
Vorschlag
Der Wechsel zwischen Ethik-Unterricht und konfessionellem Religionsunterricht soll in beide Richtungen auch während des Schuljahres und möglichst unbürokratisch möglich sein.
Ist-Zustand
- Derzeit gilt nach dem Schulgesetz BaWü:
- § 100 Teilnahme am Religionsunterricht
- (1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
- (2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des Religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
- (3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
Warum die Änderung notwendig ist
- freie Religionsausübung des religionsmündigen Menschen
Soll-Zustand
- § 100 Teilnahme am Religionsunterricht
- (1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
- (2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler abzugeben.
- (3) entfällt
Kosten
- Null
Alternativen
TODO
Haltungen anderer Parteien
TODO
Quellen
TODO
Historie
Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.
Datum | Status | Begründung |
---|---|---|
2010-05-27 | In Arbeit | Erster Entwurf veröffentlicht |
2010-06-03 | Himmelfahrt | kleine Textänderungen |
2010-06-06 | In Arbeit | Überarbeitung mit Vorschlag |
2010-06-14 | Angenommen2010.2 | Bei LPT 2010.2 angenommen |