Archiv:2010/Marburg/Kreisverband/Arbeitsentwurf-Satzung-20100211

< Archiv:2010
Version vom 9. März 2011, 21:39 Uhr von imported>Flobg
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
50px Dieser Artikel ist veraltet, aber hier aus Archivierungsgründen noch vorhanden!
Satzung des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

Arbeitskopie - bitte fühlt euch frei, hier mitzuarbeiten.

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Name, Zweck, Sitz

  1. Die "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband des Landkreises Marburg-Biedenkopf" (hier

kurz: "der Kreisverband") ist ein Gliederungsverband der "Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen" und somit eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes.

  1. Der Zweck des Kreisverbandes ist es:
    1. Den Einwohnern des Landkreises Marburg-Biedenkopf eine Möglichkeit zu bieten, aktiv an Demokratie Teilzuhaben.
    2. Die Interessen der Piratenpartei im Landkreis Marburg-Biedenkopf zu vertreten
    3. Insbesondere, für diese und im Auftrag dieser:
      1. Kandidaten für Volksabstimmungen zu präsentieren
      2. mit der Öffentlichkeit in Konkakt zu treten, um Demokratische Ideen in die Lebenswirklichkeit einzubringen
      3. der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Partizipation in bestehenden demokratischen Mechanismen zu bieten
      4. der Öffentlichkeit Zugang zu den übergeordneten Gliederungsverbänden der Piratenpartei Deutschlands zu geben
      5. eine technische und personelle Infrastruktur zu bieten, die diesen Anforderungen gerecht wird.
  2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Marburg.

§ 2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes können nur natürliche Personen sein.
  2. Mitglied des Kreisverbandes kann jeder "Träger der Deutschen Staatsbürgerschaft" werden, der seinen "ständigen Wohnsitz" im Landkreis Marburg-Biedenkopf hat, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Grundsätze der Piratenpartei Deutschlands anerkennt.
  3. Hierzu gibt er seinen Wunsch und die oben genannten Bekenntnisse, wenn möglich schriftlich, in Form eines "Antrags auf Mitgliedschaft" zu erkennen.
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Gliederungen der Piratenpartei Deutschlands und bei anderen Organisationen, Vereinen oder (auch mit ihr im Wettbewerb stehenden) anderen Parteien oder Wählergruppen ist grundsätzlich erlaubt.
  5. Jeder Pirat kann das zuständige parteiinterne Schiedsgericht anrufen, um eine solche Zugehörigkeit eines (potentiellen) Mitglieds des Kreisverbandes auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Partei zu überprüfen. In diesem Fall kann die durch Urteil der Schiedsgerichte der Piratenpartei Deutschland der Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt oder, wurde die Mitgliedschaft schon erteilt, diese beendet werden.
  6. Wird der den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats durch Annahme oder Ablehnung beantwortet, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über den Aufnahmeantrag, der ein Bekenntnis zu den Grundsätzen der Partei und die Bestätigung der Kenntnisnahme der aktuellen Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ortsvorstände können die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.
  2. Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.
  3. Bei Wohnsitzwechsel eines Mitglieds einer Gliederung der Piratenpartei Deutschlands in den Landkreis hinein oder daraus hinaus benachrichtigt der Kreisvorstand auf Wunsch des Mitglieds die vorigen oder zukünftigen Gebietsverbände über den Wohnortwechsel und sich daraus ergebenden Umstände.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

§ 5 - Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

  1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Das Gebiet eines Ortsvereins umfasst das der ihm zugeordneten Gemeinde.
  1. Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

§ 11 - Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  3. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
  5. Außerordentliche Kreisparteitage können eingerufen werden:
    1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    2. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
    3. Auf Antrag eines Mandatsträgers, der Mitglied des Kreisverbands ist. Der Antrag eines Mandatsträgers ist zu allgemeinverständlich zu begründen und bedarf der Schriftform.
  6. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

§ 12 - Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    2. Den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
    3. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    4. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
    5. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
    6. Wahl des Kreisvorstandes und
    7. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  3. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor solchen zur Neuwahl der Parteiämter, diese vor jenen zur Änderungen der Geschäftsordnung und diese vor anderen Anträgen.
  4. Die Wahlen zu Abs. (X) Pkt. X. (vorstand) sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(X) Pkt. X. (rechnungsprüfer) wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  5. Die genauen Verfahren, Termine, Fristen, Formen und sonstige Formalia werden in einer "Geschäftsordnung" des Kreisparteitags festgehalten.
  6. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 - Durchführung des Kreisparteitages

  1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet. Er wird dadurch eröffnet, dass die Leitung der Versammlung erkennt, dass sie zur rechten Zeit am rechten Ort ist und dass Beschlussfähigkeit gemäß der hier gesetzten Regeln gegeben ist.
  2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
  3. Die erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
  4. Über den Kreisparteitag wird ein Protokoll gefertigt. Der Protokollführer wird direkt nach Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Beschluss des Kreisparteitages gewählt. Der Protokollführer darf nicht dem Vorstand angehören, ein Parteiamt bekleiden oder Mandatsträger sein.
  5. Das Protokoll umfasst insbesondere, jeweils mit Uhrzeit,
    1. die Geschäftsordnung
    2. Änderungen daran sowie Anträge dazu
    3. gefasste Beschlüsse, insbesondere Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen zu Volksvertretungen
    4. eine Wiedergabe des Inhalts sämtlicher öffentlicher Rede, insbesondere, wenn der Redner verlangt, dass sein Beitrag ins Protokoll aufgenommen werde. Der Protokollführer darf ausschweifende Beiträge nach eigenem Ermessen kürzen, solange das wesentliche gewahrt bleibt.
  6. Der beschlussfähige Kreisparteitag muss ein vorliegendes Dokument durch Beschlussfassung zur gültigen Geschäftsordnung erklären. Die Versammlungsleitung notiert Uhrzeit und Ort auf diesem Dokument und bestätigt die Angabe durch Handzeichen. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Regeln, Fristen und Formen zu:
    1. den Rechten und Pflichten der Anwesenden
    2. den Wahlen zu Parteiämtern
    3. den Wahlen von Kandidaten für Volksvertretungen
  7. Vorher können weder Parteiämter besetzt noch Kandidaten für Volksvertretungen bestimmt werden.
  8. Durch Beschlussfassung des Kreisparteitages kann die Geschäftsordnung in den hier und durch Gesetz gesetzten Grenzen geändert werden. Solche Beschlüsse sind der Geschäftsordnung unverzüglich beizufügen.
  9. Beschlüsse werden in der Regel als "Wahl durch Zustimmung" gefasst. Nach Stimmengleichheit oder bei nur zwei Alternativen findet eine Stichwahl oder Wahl durch einfache Stimmenmehrheit statt.
  10. Der Kreisparteitag kann durch Beschlussfassung oder in seiner Geschäftsordnung abweichend zu (X) andere Wahlverfahren bestimmen, sofern die Abweichung allgemeinverständlich begründbar ist und die Begründung gemeinsam mit der Bestimmung festgehalten wird.

§ 14 - Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. seinem Stellvertreter
    3. dem Kreisschatzmeister
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  3. Der Kreisparteitag kann durch Beschlussfassung dem Vorstand bis zu 6 "Sekretäre" zuordnen, die den Vorstand in jeweils einem abgegrenzten Aufgabenfeld (Beispielsweise: "Pressesekretär", "Jugendsekretär" usw.) unterstützen und hierüber den Piraten des Kreisverbands ständig Bericht erstatten.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts

(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

  1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
  2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 18 - Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 - Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt.
  2. Der Kreisverband hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der Beiträge der Mitglieder.
  3. Der Kreisverband behält sich vor, bei politischer, kultureller, intellektueller oder emotionaler Minderleistung der übergeordneten Verbände oder ihrer Vertreter Teile oder gar das ganze der Mitgliedsbeiträge vorläufig oder endgültig einzubehalten. Dies bedarf eines Beschlusses eines Kreisparteitags. Dieser Beschluss darf Personen namentlich nennen.

§ 20 - Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 21 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 22 - Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 23 - Amtsdauer

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt regelmäßig auf dem jeweils ersten ordentlichen Kreisparteitag eines Kalenderjahres.
  2. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds erstreckt sich regelmäßig bis zum nächsten ersten ordentlichen Kreisparteitag eines Kalenderjahres.
  3. Der Kreisparteitag kann, während er tagt, durch einen Antrag, der von der Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder getragen wird, eine Neuwahl zu allen oder einzelnen Parteiämtern durchführen lassen.
  4. Ein von einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbands gestellter "Misstrauensantrag" gegen den Vorstand bewirkt, dass dieser einen ausserordentlichen Parteitag einberufen und dort eine Neuwahl aller Ämter durchführen muss.
  5. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern beginnt bzw. endet bei einer Neuwahl.

§ 24 - Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 25 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

  1. Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Marburg verbindlich.
  2. Wo diese Satzung nichts bestimmt, gilt entsprechend die Satzung des Landesverbandes Hessen. Wo diese nichts bestimmt, gilt entsprechendes die Satzung des Bundesverbandes.

§ 26 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist ein Entwurf und bislang nicht in Kraft getreten.