Was über uns gespeichert wird/Schuldnerverzeichnis

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Das Schuldnerverzeichnis ist ein Register, in dem Eintragungen von eidesstattlichen Versicherungen und Haftbefehlen erfasst und gesammelt werden. Das Schuldnerverzeichnis wird bei jedem Amtsgericht / Vollstreckungsgericht geführt und enthält Eintragungen über Personen, Gesellschaften und juristische Personen und ist von jedermann unter bestimmten Voraussetzungen einsehbar.

Gesammelt werden folgende Daten:

  • Name/Firmenname,
  • Vorname, Geburtsname,
  • sonstige Namen (Geschiedenname, Aliasnamen usw),
  • Geburtsdatum*,
  • Straße, Ort,
  • Aktenzeichen des Gerichts,
  • Gerichtskennung,
  • Art und Datum des zu Grunde liegenden Eintrags (eidesstattliche Versicherung/Haftbefehl).

Was führt zu einer Eintragung?

Hat eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners zu keiner Befriedigung des Gläubigers geführt, so hat auf Antrag dieses Gläubigers der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Hierbei muss der Schuldner seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse offen legen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern. Verweigert ein Schuldner die Abgabe grundlos, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Stellen mehrere Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, können auch mehrere Haftbefehle eingetragen werden, sofern bislang die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben wurde.

Wie lange besteht ein Eintrag?

Nach den gesetzlichen Vorschriften verbleibt ein Eintrag drei Jahre im Schuldnerverzeichnis. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Eintragung erfolgte zu laufen. Nach Ablauf der Frist erfolgt eine Löschung von Amts wegen. Für eine Auskunftserteilung stehen die Einträge jedoch nur drei Jahre taggenau bezogen auf das Datum der zu Grunde liegenden Eintragung zur Verfügung.

Ist eine vorzeitige Löschung möglich?

Gegen Vorlage einer Löschungsbestätigung des Gläubigers, dass die zu Grunde liegende Forderung vollständig beglichen wurde oder darauf verzichtet wird oder bei Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (das Gericht, bei dem die Eintragung erfolgte) die Löschung im Schuldnerverzeichnis beantragt werden.

Wer darf Auskunft erhalten?

Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung über einen Schuldner können unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen Auskünfte persönlich oder schriftlich bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht eingeholt werden. Auskunft über die eigene Person/Firma kann jeder erhalten. Auskünfte über Dritte kann nur erhalten, wer diese für Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt oder wer sie benötigt, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, § 915 Abs. 3 ZPO. Auskunftserteilungen zu Eintragungen werden protokolliert, d. h., ein Schuldner kann jederzeit Auskunft darüber verlangen kann, wer wann welche Auskunft über ihn erhalten hat. Telefonische Auskünfte werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt.

Voraussetzungen der Auskunftserteilung:

Der Antragsteller muss darlegen, dass die begehrte Auskunft für einen der o. g. Zwecke (Zwangsvollstreckung, Abwendung wirtschaftlicher Nachteile) erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind in jedem einzelnen Auskunftsfall zu erfüllen. Dient die Auskunft Zwecken der Zwangsvollstreckung, sind der Titel zu bezeichnen bzw. vorzulegen und, sofern der Antragsteller nicht selbst der Gläubiger ist, der Auftraggeber zu benennen. Sollen wirtschaftliche Nachteile abgewendet werden, ist der Auskunftsgrund darzulegen und, sofern der Antragsteller nicht selbst der Gläubiger ist, der Auftraggeber zu benennen. Bei persönlichem Erscheinen hat sich der Antragsteller zu legitimieren. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist kostenfrei.

Das Verzeichnis wuurde bereits missbräuchlich ausgenutzt, jedoch durch Gerichtsurteil verboten.