Benutzer:Just-Ben/Spielwiese/Delegierten

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Hier soll ein Delegiertensystem entstehen test

Änderungsantrag Nr.
N/A
Beantragt von
Benjamin Stöcker
Betrifft
Landesverband Bayern / §9b (Absatz 1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt den Absatz 1 folgendermaßen zu ändern.

(1)Der Landesparteitag ist die Mitglieder- und Vertreterversammlung auf Landesebene. Näheres zu den Vertretern regelt eine vom Landesparteitag beschlossene Vertreterordnung, die Teil der Satzung ist.

Begründung

Es gibt Mitglieder, die sich selbst nicht auf Parteitagen Vertreten möchten. Wir sollten Ihnen die Möglichkeit geben Personen, denen sie Vertrauen ihre Stimme mitzugeben.


Landesvertreterordnung

Präambel

Dies ist die Vertreterordnung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland. Sie gibt jedem stimmberechtigten Mitglied des Landesverbandes das Recht sich selbst auf Landesparteitagen zu vertreten oder wenn von Ihm gewünscht sein Stimmrecht in einer Wahl von Vertretern an diese zu übertragen.

§ 1 Grundlegendes

(X) Die Vertreter für die Landesebene werden auf Bezirksebene gewählt.

(X) Ein gewählter Vertreter vertritt sich sowie fünf weitere Piraten auf Landesebene.

§ 2 Wahl der Vertreter

(X) Die Mitglieder der einzelnen Bezirksverbände, die sich auf dem Landesparteitag vertreten lassen möchten, wählen gemäß ihrer eigenen Satzung aus ihrer Mitgliederschaft ihre Vertreter.

(X) Die Anzahl der zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Piraten, die vertreten werden wollen, bestimmt. Diese Zahl wird durch fünf geteilt und aufgerundet.

(X) Dabei sollten auch eine ausreichende Anzahl an Ersatzvertreter gewählt werden.

(X) Wer sein passives Wahlrecht bei der Wahl der Vertreter nutzt, hat kein aktives Wahlrecht.

(X) Wer sein aktives Wahlrecht bei der Wahl der Vertreter nutzt, verliert dass Recht auf dem Landesparteitag für die Amtszeit der gewählten Vertreter selbst zu stimmen. Er verliert dies ebenfalls für alle höheren Verbandsebenen, sofern dort eine entsprechende Delegierten- oder Vertreterordnung verabschiedet worden ist, die die Wahl der Vertreter auf dem Landesparteitag vorsieht.

(X) Eine Briefwahl der Vertreter ist nicht zulässig.

(X) Unverzüglich nach der Wahl der Vertreter, sind die gewählten Vertreter, Ersatzvertreter sowie die vertretenen Piraten dem Landesverband zu melden.

§ 3 Stimmrechte

(X) Die gewählten Vertreter sowie die Selbstvertretungspiraten sind stimmberechtigte Mitglieder des Landesparteitags. Alle anderen Piraten sind nicht stimmberechtigt, aber zur Teilnahme berechtigt.

(X) Jeder Selbstvertretungspirat hat eine Stimme.

(X) Jeder Vertreter hat die fünf Stimmen, die er Vertritt, sowie seine eigene.

(X) Die Regelungen der Bundessatzung kommen entsprechend zur Anwendung, d.h. Vertreter und Selbstvertretungspiraten sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie nicht mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind.

(X) Die Geschäftsordnung des Landesparteitags kann dem Vertreter das Teilen seiner Stimme von den vertretenen Stimmen versagen, insofern seine Rechte als Mitglied nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 4 Beendigung der Vertretung

(X) Die Amtszeit des Vertreters endet mit Rücktritt, Tod sowie nach erneuter Wahl der Vertreter im jeweiligen Bezirk und dauert maximal 14 Monate.

(X) Eine Neuwahl der Vertreter wird erst 10 Monate nach der letzten Wahl von Vertretern in jeweiligen Bezirk erfolgen. Eine Neuwahl vor 10 Monaten, ist nur nach einmütigen Beschluss des Vorstands möglich.

(X) Fällt ein Vertreter während der Amtszeit aus, so ernennt der Bezirksvorstand wenn möglich einen Ersatzvertreter zum neuen Vertreter.

§ 5 Sonderregelungen

(X) Ist lediglich ein Selbstvertretungspirat oder nur ein Vertreter anwesend, so ist die geheime Wahl unter Verschluss durchzuführen. Alle an der Auszählung Beteiligten sind dann zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Verletzung der Schweigepflicht hat der Landesvorstand dem Betreffenden automatisch die Fähigkeit zur Bekleidung eines Parteiamts auf Lebenszeit abzuerkennen.

(X) Sind lediglich zwei Selbstvertretungspiraten oder zwei Vertreter anwesend, so ist die geheime Wahl ebenfalls unter Verschluss durchzuführen. Selbstvertretungspiraten beziehungsweise Vertreter dürfen dann nicht an der Auszählung beteiligt sein.