RP:Arbeitskreis Neustadt Bad Dürkheim/Kreisverband2.EntwurfSatzungKVMittelhaardt
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2. und abgestimmter Entwurf Satzung für den Kreisverband Mittelhaardt (Neustadt / Bad Dürkheim)
Ersteller: marcus
- Bearbeitet nach den Bemerkungen auf der Diaskussionsseite. --Steeph 17:32, 3. Dez. 2009 (CET)
- Überarbeitet und ergänzt aufgrund weiterer Kommentare auf der Diskussionsseite Marcus17:00 4.12.2009 (CET)
- Ergänzt um § 7 Ortsverbände, Stand 8.12.2009 23:39(CET)Marcus
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Kreisverband (KV) Mittelhaardt der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Rheinland-Pfalz auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung/Landesatzung).
- Der Name des Kreisverbandes lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Mittelhaardt. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN Mittelhaardt.
- Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist Neustadt an der Weinstraße.
- Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Mittelhaardt ist die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße und der Landkreis Bad Dürkheim.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im KV geht einher mit einer Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen, daher gelten die entsprechenden Bestimmungen
- Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des KVs anerkennt.
- Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
- Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Hauptwohnsitz im Wirkungsbereich des Kreisverbandes, nach schriftlichem Antrag und mit der Zustimmung der betroffenen Gliederungen und nach Entscheidung durch den Landesvorstand Rheinland-Pfalz, Mitglied des Kreisverbandes Mittelhaardt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
- Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang des Antrages. Die Entscheidung kann auch im Umlaufverfahren eingeholt werden. Es genügt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Eine Ablehnung ist dem Bewerber umgehend schriftlich zu begründen.
- Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
- Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig
- Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
- Zusatzbeiträge werden nicht erhoben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Kreisverband oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
- Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§7 Gliederung
- Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes- und Landessatzung.
- Die nächstunteren Gliederungen sind Ortsverbände. Sie umfassen entweder eine politische Gemeinde oder eine Stadt. Im Falle der kreisfreien Stadt Neustadt, die Stadt Neustadt selbst, oder einen Ortsteil mit eigenem Gemeinderat.
- Die Gründung eiens Ortsverbandes kann erfolgen, sofern sich mindestens drei Piraten mit Wohnsitz in den Grenzen des zu gründenden Ortsverbandes dazu bereit finden.
- Die Ortsverbände sollen sich auf die kommunalpolitischen Belange konzentrieren, und kein eigenes Konto führen. Die Finanzverwaltung wird vom Kreisverband geregelt.
§8 Verhältnis von Gliederungen
- Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Landespartei und Kreisverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§9 Organe des Kreisverbandes
- Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung des Kreisverbandes.
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 12.12.2009 und entspricht dem ersten Kreisparteitag.
§9a Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kreissschatzmeister
- einem oder mehreren Beisitzern
- einem Beisitzer der von den "Jungen Piraten" nominiert wird.
- Die genaue Anzahl der Beisitzer kann durch den Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung festgelegt werden werden.
- Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für das jeweilige Amt erhält. Der Vorstand bleibt maximal 12 Monate in seinem Amt.
§ 9b Der Kreisparteitag
- Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
- Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Piraten bindend.
- Der ordentliche Kreisparteitag tagt spätestens 12 Monate nach dem letzten Kreisparteitag. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Drittel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jeden Piraten schriftlich mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
- Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Piraten,soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 34 % der Piraten, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich oder per Mail/Fax einberufen.
- Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
- Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
- Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
- Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
§10 Aufgaben des Kreisparteitages
- Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
- Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- Bericht über die Aktivitäten der Jungen Piraten im Wirkungskreis des KV.
- Den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und das Prüfungsergebnis der Kassenprüfer.
- Antragsberatungen und Beschlussfassungen
- Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Kassenprüfer,
- Wahl des Kreisvorstandes und
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
- Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 8 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Piraten des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand und die Ortsverbände.
- Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
- Entscheidungsfähige Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden(Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
- Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
- Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim.
- Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt: Wenn sich mehr als zwei Bewerber stellen, ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
- Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten unter Angabe von Gründen ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
- Der Kreisparteitag gibt sich zum Beginn des ersten Kreisparteitages nach der Gründungsversammlung eine Geschäftsordnung.
§11 Aufgaben des Kreisvorstandes
- Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
- Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.
- Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden.
- Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung unter Angabe von Gründen ausschließen.
- Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
§12 Einberufung des Kreisvorstandes
- Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens eimal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Alle eingereichten Anträge sind im Wortlaut an geeigenter Stelle kurzfristig zu veröffentlichen.
- Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung des Kreisvorstandes auch kurzfristiger erfolgen.
- Auf Antrag von 34% der Piraten des Kreisverbandes oder eines Vorstandsmitgliedes muß eine außerordentliche Kreisvorstandssitzung einberufen werden.
- Anstehende Entscheidungen im Parteibetrieb können auch ausserhalb von Kreis-vorstandssitzungen im Umlaufverfahren eingeholt werden. Die Partei-öffentlichkeit ist hier durch den Einsatz geeigneter Medien zu gewährleisten, zumindest aber eine Protokollabschrift an geeigneter Stelle zeitnah zu veröffentlichen.
§13 Finanz und Beitragordnung, Aufgaben des Schatzmeisters
- Es gilt die Satzung der übergeordneten Gliederung und der Bundessatzung.
- Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
- Der Kreisschatzmeister hat dem Vorstand auf Verlangen jederzeit einen Finanzstatus vorzulegen, dessen Stand nicht älter als 8 Tage sein darf und folgende Positionen beinhaltet: Einnahmen aus Beiträgen, Zuweisungen übergeordneter Gliederungen, Geld -und Sachspenden, Ausgaben gegliedert nach untergeordneten Verbänden oder Regionen, offene Forderungen, offene Verbindlichkeiten, Kassenbestand, Kontostand.
- Der Schatzmeister sowie der Kreisvorsitzende erhalten zur Erfüllung der Geschäfte auf den Bankkonten des Kreisverbandes jeweils eine Einzelzeichnungsberechtigung.
- Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch den zu diesem Zwecke schriftlich zu beauftragenden Kreisschatzmeister überprüfen zu lassen. Über das Prüfungsergebniss ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, daß vom Kreisschatzmeister, dem Kreisvorstand und zwei Vertretern der untergeordneten Gliederung für die Richtigkeit des Ergebnisses zu unterschrieben und zehn Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren ist. Sofern über das Ergebniss keine Einigung erreicht werden kann, ist der Landesschatzmeister damit zu beauftragen, eine externe Prüfung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Bilanzbuchhalter/Steuerberater vorzunehmen.
- Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
§14 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Die Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
- Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§15 Satzungs- und Programmänderung
- Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Piraten beschlossen werden.
- Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
§16 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
- Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
- Die Satzung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Rheinland Pfalz sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§17 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§18 Inkrafttreten
- Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 12. Dezember 2009 in Neustadt an der Weinstraße beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.