BY:Unterfranken/Vorstand/Geschäftsordnung

Aus Piratenwiki Mirror
< BY:Unterfranken
Version vom 22. Januar 2018, 21:27 Uhr von imported>MircoL (→‎§ 2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Zuletzt geändert mit Beschluss vom 14.12.2016.

§ 1 Allgemeines

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.

§ 2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

(1) Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Vorbereitung von Wahlen sowie die Koordination anfallender Aufgaben. Er vertritt den Bezirksverband nach außen.

(2) Stellvertretender Vorsitzender: Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben. Er vertritt den Bezirksverband nach innen. Zudem obliegt ihm die Mitgliederverwaltung.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt) (5) Bezirksschatzmeister: Dem Bezirksschatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts sowie das Spendenwesen. Seine Tätigkeiten werden von mindestens zwei durch den Bezirksparteitag gewählten Kassenprüfern überwacht. Der Bezirksschatzmeister hat Veto-Recht in allen Kassenentscheidungen. Der Vorsitzende hat neben dem Schatzmeister das jeweils alleinige Recht zur Kontoführung. Dem Schatzmeister obliegt weiterhin die Protokollführung der Vorstandssitzungen.

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

§ 3 Beschlussfassung

(1) Sofern nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen im Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit.

(2) Beschlüsse des Vorstands sind vom Bezirkssekretär aktenkundig zu machen. Auf Wunsch ist jedem Mitglied des Bezirksverbandes Einsicht in die Beschlüsse des Vorstands zu gewähren.

(3) Umlaufbeschlüsse: Beschlüsse können neben den Vorstandssitzungen auch per Umlauf gefasst werden. Umlaufbeschlüsse werden auf der unterfränkischen Mailingliste durch die Vorstandsmitglieder abgestimmt. Wenn aus Datenschutzgründen, aus Achtung der Persönlichkeitsrechte Betroffener oder aus Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Umlaufbeschluss nicht öffentlich behandelt werden kann, so wird dieser auf der geschlossenen Vorstandsmailingliste abgestimmt.

(4) Findet auf der Mailingliste eine Abstimmung statt, so gilt ein Vorstandsmitglied, das nicht binnen 48 Stunden seinen Willen bekundet, als sich enthaltend. Sobald die erforderliche Mehrheit erreicht ist, muss nicht mehr auf die übrigen Vorstandsmitglieder gewartet werden. Entstehen dem Bezirksverband durch einen Umlaufbeschluss Kosten, so ist die Abstimmung des Bezirksschatzmeisters aufgrund des Vetorechts abzuwarten.

(5) Anträge: Jeder Pirat ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Wird der Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbandes unterstützt, so muss der Vorstand binnen 7 Tagen eine Entscheidung zu diesem Antrag fällen oder laut §4 I der Satzung eine Sitzung einberufen.

§ 4 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen. Diese sollten persönlich oder per Fernkommunikation stattfinden, bei der Mitglieder und Gäste zuhören können. Es dürfen nicht mehr als vier Wochen zwischen zwei Vorstands­sitzungen liegen. Wird eine Vorstandssitzung gemäß Satzung von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands verlangt, so ist binnen 7 Tagen eine Sitzung einzuberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Tagen per öffentlicher E-Mail einberufen. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens zu Beginn der Sitzung verabschiedet.

(3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor bekundet hat.

(4) Vorstandssitzungen finden öffentlich für alle Interessierten statt. Die Sitzungsleitung kann Gästen nach Meldung Rederecht erteilen. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes erfordert die Teilnahme an der Sitzung die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung. Es ist zu jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen. Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Zu Beginn der Sitzung wird aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern ein Protokollant bestimmt, sofern der Bezirkssekretär oder der Schriftführer nicht anwesend sind. Das Protokoll ist vom Bezirkssekretär zeitnah nach der Sitzung zu veröffentlichen, stellt jedoch bis zur Genehmigung durch Vorstandsbeschluss nur einen Entwurf ohne Rechtsgültigkeit dar.

§ 5

(weggefallen)

§ 5a Tätigkeitsbericht

(1) Jedes Vorstandsmitglied soll einen schriftlichen Tätigkeitsbericht anfertigen und diesen bei der nächsten Vorstandssitzung in Textform vorlegen.

(2) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Abweichend hiervon sind Berichte über den Kontostand und die Mitgliederentwicklung mindestens einmal vierteljährlich oder auf Verlangen eines anwesenden Vorstandsmitglieds abzugeben.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§ 6 Verwaltung der Mitgliederdaten

(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch den Bundesverband. Dem Bezirkssekretär obliegt die Aufgabe, die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat – unter Berücksichtigung der Datensparsamkeit – Zugriff auf die Mitgliederdaten.

§ 7 Regelungen beim Austritt eines Mitglieds

(1) Tritt ein Mitglied aus, so wird der Zugang zum Piratenpad unverzüglich gelöscht, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Hierüber ist das Mitglied unverzüglich, in jedem Falle vor der Löschung, zu informieren.

(2) Für die Zugänge zu sozialen Netzwerken und der Webseitenadministration gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ein E-Mail-Account der Piraten Unterfranken, dessen Adresse auf "@piraten-ufr.de" endet, wird drei Monate nach dem Austritt durch Passwortänderung oder andere geeignete Maßnahmen deaktiviert und nach einem weiteren Monat gelöscht, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Hierüber ist das Mitglied unverzüglich, in jedem Falle zwei Monate vor der Deaktivierung, zu informieren.